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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Ein Leiden ist zur Gänze als Dienstbeschädigungen anzuerkennen, das an sich nur teilweise ursächlich mit dem Wehrdienst oder ihm gleichgestellten Gegebenheiten verbunden ist, aber zusammen mit einer anderen voll oder teilweise eine Dienstbeschädigung darstellenden Gesundheitsschädigung Hilflosigkeit oder Blindheit bewirkt.
Schlagworte
KOVG §4 Abs1 zweiter SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001391.X01Im RIS seit
24.04.2002