RS Vwgh 1970/4/9 1391/68

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Veröffentlicht am 09.04.1970
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
VwGG §13 Z3;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Ein Leiden ist zur Gänze als Dienstbeschädigungen anzuerkennen, das an sich nur teilweise ursächlich mit dem Wehrdienst oder ihm gleichgestellten Gegebenheiten verbunden ist, aber zusammen mit einer anderen voll oder teilweise eine Dienstbeschädigung darstellenden Gesundheitsschädigung Hilflosigkeit oder Blindheit bewirkt.

Schlagworte

KOVG §4 Abs1 zweiter Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001391.X01

Im RIS seit

24.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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