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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Beachte
y11282;Rechtssatz
Der gemeine Wert von Grund und Boden ergibt sich im wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichem Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände beeinflußt, dessen Auswirkung auf die Wertbildung im einzelnen nicht immer auf der Hand liegt. Zu beachten ist jedoch, daß der gemeine Wert eine objektive Größe ist und daher nicht grundsätzlich festgesetzt werden kann. Der gemeine Wert muß FESTGESELLT und damit also gefunden werden. Bei der Festsetzung des gemeinen Wertes von Grundstücken ist auf die Form, die Lage, die Größe aber auch auf die Bebauungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen.
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E 9.4.1970, 0353/69 #2 VwSlg 4068 F/1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000353.X02Im RIS seit
14.01.2002