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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §192;Beachte
y11818;Rechtssatz
Die Bekämpfung des Einheitswertbescheides vor dem VwGH führt bei einem Obsiegen nicht zur gleichzeitigen Aufhebung des gleichfalls bekämpften Grundsteuermeßbescheides. Ergibt sich im fortgesetzten Verfahren über die Feststellung des Einheitswertes eine Änderung, dann wird der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuermeßbetrages gemäß § 295 Abs 1 BAO von Amts wegen zu berichtigen sein.Die Bekämpfung des Einheitswertbescheides vor dem VwGH führt bei einem Obsiegen nicht zur gleichzeitigen Aufhebung des gleichfalls bekämpften Grundsteuermeßbescheides. Ergibt sich im fortgesetzten Verfahren über die Feststellung des Einheitswertes eine Änderung, dann wird der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuermeßbetrages gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO von Amts wegen zu berichtigen sein.
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E 9.4.1970, 353/69 #1 VwSlg 4068 F/1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000353.X01Im RIS seit
14.01.2002