RS Vwgh 1970/4/13 0364/69

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Veröffentlicht am 13.04.1970
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei Wendungen, wie "Sollte die Behörde in meinem Verhalten ein Verschulden finden ..." und "Ich beantrage daher im Falle einer Bestrafung die Strafe entsprechend herabzusetzen" kann keine Rede davon sein, daß nur das Ausmaß der Strafe bekämpft worden wäre; ein derartiges Vorbringen ist daher als Einspruch im Sinne des § 49 Abs 1 VStG 1950 und nicht als Berufung zu werten (§ 42 Abs 2 lit a VwGG).Bei Wendungen, wie "Sollte die Behörde in meinem Verhalten ein Verschulden finden ..." und "Ich beantrage daher im Falle einer Bestrafung die Strafe entsprechend herabzusetzen" kann keine Rede davon sein, daß nur das Ausmaß der Strafe bekämpft worden wäre; ein derartiges Vorbringen ist daher als Einspruch im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, VStG 1950 und nicht als Berufung zu werten (Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000364.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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