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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §415;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1713/60 B 14. Dezember 1960 VwSlg 5444 A/1960 RS 1Stammrechtssatz
Eine Entscheidung über den Eintritt der Formalversicherung ist ihrem Wesen nach nur dann eine Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Berechtigung zur Weiterversicherung und Selbstversicherung, wenn strittig gewesen ist, ob der Mangel des Bestehens einer Pflichtversicherung oder der Mangel des Bestehens einer Berechtigung zur Weiterversicherung oder Selbstversicherung als Voraussetzung für die Formalversicherung vorlag oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001675.X01Im RIS seit
08.08.2002