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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §40 Abs1;Rechtssatz
Fragen die im verwaltungsstrafbehördlichen (verwaltungsbehördlichen) Verfahren hätten erörtert werden müssen, um somit Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, können in der Gegenschrift nicht mehr behandelt und dadurch dieser Mangel saniert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001877.X03Im RIS seit
12.08.2002