Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §138 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Schima und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Bily, über die Beschwerde der Firma "X-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Albert Kraus, Rechtsanwalt in Wien I, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Jänner 1969, Zl. 88.493-I/1/68, betreffend einstweilige Verfügung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Schima und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Bily, über die Beschwerde der Firma "X-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Albert Kraus, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Jänner 1969, Zl. 88.493-I/1/68, betreffend einstweilige Verfügung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.082,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 4. November 1968 ereignete sich im Gemeindegebiet von Maria Saal bei der Kreuzung der Triester Bundesstraße mit der Ottmanacher Landesstraße vor dem schienengleichen Bahnübergang ein Verkehrsunfall. Der Anhänger eines der Beschwerdeführerin gehörigen Tankwagenzuges stürzte um, wobei infolge Beschädigung des Anhängers aus dessen Tank ungefähr 9.000 bis 10.000 l Benzin ausflossen und zum größten Teil auf den angrenzenden Grundstücken versickerten. Die Unfallstelle befindet sich rund 2 km vom Wasserwerk der Stadt Klagenfurt im Oberlauf des ungefähr südwestlich verlaufenden Grundwasserstroms im Grundwasserschongebiet des mittleren Glantales (Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. März 1962, LGBl. Nr. 86/1962). Mit einstweiliger Verfügung vom 6. November 1968 beauftragte der Landeshauptmann von Kärnten zum Schutze des Grundwassers im Einzugsgebiet des Grundwasserwerkes Klagenfurt Nord die Stadt Klagenfurt und das Gesundheitsamt Klagenfurt-Land mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen. Die Aufbringung der Kosten wurde einem besonderen Bescheid vorbehalten.Am 4. November 1968 ereignete sich im Gemeindegebiet von Maria Saal bei der Kreuzung der Triester Bundesstraße mit der Ottmanacher Landesstraße vor dem schienengleichen Bahnübergang ein Verkehrsunfall. Der Anhänger eines der Beschwerdeführerin gehörigen Tankwagenzuges stürzte um, wobei infolge Beschädigung des Anhängers aus dessen Tank ungefähr 9.000 bis 10.000 l Benzin ausflossen und zum größten Teil auf den angrenzenden Grundstücken versickerten. Die Unfallstelle befindet sich rund 2 km vom Wasserwerk der Stadt Klagenfurt im Oberlauf des ungefähr südwestlich verlaufenden Grundwasserstroms im Grundwasserschongebiet des mittleren Glantales (Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. März 1962, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1962,). Mit einstweiliger Verfügung vom 6. November 1968 beauftragte der Landeshauptmann von Kärnten zum Schutze des Grundwassers im Einzugsgebiet des Grundwasserwerkes Klagenfurt Nord die Stadt Klagenfurt und das Gesundheitsamt Klagenfurt-Land mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen. Die Aufbringung der Kosten wurde einem besonderen Bescheid vorbehalten.
Nach Durchführung weiterer Erhebungen und einer Verhandlung an Ort und Stelle erließ der Landeshauptmann von Kärnten am 27. November 1968 eine einstweilige Verfügung gemäß den §§ 30 bis 32, 99 Abs. 1 lit. b (richtig offenbar c) und 122 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), womit der Beschwerdeführerin als Halterin des Tankfahrzeuges eine Reihe von Maßnahmen aufgetragen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 122 Abs. 7 WRG verpflichtet, vorläufig diverse Kosten für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen aufzubringen. Die einstweilige Verfügung vom 6. November 1968 wurde laut Punkt VII des Bescheides vom 27. November 1968 mit 8. Dezember 1968 befristet. Einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid vom 27. November 1968 wurde gemäß Punkt VIII eben dieses Bescheides die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die der Beschwerdeführerin aufgetragenen Maßnahmen betrafen die Ausbaggerung des kontaminierten Materials im Bereich der Unfallstelle, verschiedene Rohrverlegungsarbeiten, die Errichtung einer zweiten Pumpstelle, die Abteufung von Sonden und Brunnen als Beobachtungseinrichtungen, das Ziehen eines Schlitzgrabens und den Anschluß mehrerer Häuser an die Gemeindewasserversorgungsanlage wegen Verseuchung der betreffenden Hausbrunnen.Nach Durchführung weiterer Erhebungen und einer Verhandlung an Ort und Stelle erließ der Landeshauptmann von Kärnten am 27. November 1968 eine einstweilige Verfügung gemäß den Paragraphen 30 bis 32, 99 Absatz eins, Litera b, (richtig offenbar c) und 122 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG), womit der Beschwerdeführerin als Halterin des Tankfahrzeuges eine Reihe von Maßnahmen aufgetragen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 122, Absatz 7, WRG verpflichtet, vorläufig diverse Kosten für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen aufzubringen. Die einstweilige Verfügung vom 6. November 1968 wurde laut Punkt römisch sieben des Bescheides vom 27. November 1968 mit 8. Dezember 1968 befristet. Einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid vom 27. November 1968 wurde gemäß Punkt römisch acht eben dieses Bescheides die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die der Beschwerdeführerin aufgetragenen Maßnahmen betrafen die Ausbaggerung des kontaminierten Materials im Bereich der Unfallstelle, verschiedene Rohrverlegungsarbeiten, die Errichtung einer zweiten Pumpstelle, die Abteufung von Sonden und Brunnen als Beobachtungseinrichtungen, das Ziehen eines Schlitzgrabens und den Anschluß mehrerer Häuser an die Gemeindewasserversorgungsanlage wegen Verseuchung der betreffenden Hausbrunnen.
Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. November 1968 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Sie machte geltend, daß die im Bescheid angeführten gesetzlichen Bestimmungen und auch der nicht angeführte § 138 Abs. 1 WRG keine ausreichende Grundlage für die erlassene Verfügung darstellten.Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. November 1968 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Sie machte geltend, daß die im Bescheid angeführten gesetzlichen Bestimmungen und auch der nicht angeführte Paragraph 138, Absatz eins, WRG keine ausreichende Grundlage für die erlassene Verfügung darstellten.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid vom 21. Jänner 1969 der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben, in dem Punkt IV des Spruches dahin gehend abgeändert worden ist, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 122 Abs. 7 WRG 1959 verpflichtet wurde, die Kosten für die Durchführung der angeordneten Ermittlungen vorläufig aufzubringen. Im übrigen hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben.Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid vom 21. Jänner 1969 der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben, in dem Punkt römisch vier des Spruches dahin gehend abgeändert worden ist, daß die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 122, Absatz 7, WRG 1959 verpflichtet wurde, die Kosten für die Durchführung der angeordneten Ermittlungen vorläufig aufzubringen. Im übrigen hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben.
Den abweislichen Teil des Berufungsbescheides hat die belangte Behörde damit begründet, daß der Schutz der Trinkwasserversorgung im öffentlichen Interesse liege, weshalb die Durchführung von Sofortmaßnahmen notwendig und richtig gewesen sei. Auf Grund des § 31 WRG sei jedermann verpflichtet, unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt alles vorzukehren, was notwendig sei, um eine Gewässerverunreinigung zu verhindern oder eine bereits eingetretene Gewässerverunreinigung und die dadurch verursachten Mißstände zu beseitigen. Es habe daher im vorliegenden Fall - jedenfalls im Rahmen einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Verfügung - der Auftrag zur Durchführung der gegenständlichen Sofortmaßnahmen an die Beschwerdeführerin erteilt werden können. Informativ hat die belangte Behörde bemerkt, daß dieser Auftrag im Einklang mit den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes BGBl. Nr. 48/1959 (EKHG), in der Fassung BGBl. Nr. 69/1968, und mit dem Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, stünde. Der Schädiger sei verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zur Abwendung weiteren Schadens zu tun. Die Wasserrechtsbehörde werde im ordentlichen Ermittlungsverfahren klarzustellen haben, welche Maßnahmen im Interesse der Reinhaltung des Grundwasserstromes anzuordnen sein werden und welche der durch die einstweilige Verfügung geregelten Fragen einer abschließenden Regelung bedürften. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz werde sich auch mit der Frage der Kostentragung auseinanderzusetzen haben. Es werde zu prüfen sein, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für einen Auftrag nach § 138 WRG 1959 und somit auch für die Kostentragung gegeben seien oder ob hier zivilrechtliche Bestimmungen Anwendung fänden und somit eine Kostenentscheidung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder nach den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen zu entfallen habe.Den abweislichen Teil des Berufungsbescheides hat die belangte Behörde damit begründet, daß der Schutz der Trinkwasserversorgung im öffentlichen Interesse liege, weshalb die Durchführung von Sofortmaßnahmen notwendig und richtig gewesen sei. Auf Grund des Paragraph 31, WRG sei jedermann verpflichtet, unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt alles vorzukehren, was notwendig sei, um eine Gewässerverunreinigung zu verhindern oder eine bereits eingetretene Gewässerverunreinigung und die dadurch verursachten Mißstände zu beseitigen. Es habe daher im vorliegenden Fall - jedenfalls im Rahmen einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Verfügung - der Auftrag zur Durchführung der gegenständlichen Sofortmaßnahmen an die Beschwerdeführerin erteilt werden können. Informativ hat die belangte Behörde bemerkt, daß dieser Auftrag im Einklang mit den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959, (EKHG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1968,, und mit dem Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, stünde. Der Schädiger sei verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zur Abwendung weiteren Schadens zu tun. Die Wasserrechtsbehörde werde im ordentlichen Ermittlungsverfahren klarzustellen haben, welche Maßnahmen im Interesse der Reinhaltung des Grundwasserstromes anzuordnen sein werden und welche der durch die einstweilige Verfügung geregelten Fragen einer abschließenden Regelung bedürften. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz werde sich auch mit der Frage der Kostentragung auseinanderzusetzen haben. Es werde zu prüfen sein, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für einen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 und somit auch für die Kostentragung gegeben seien oder ob hier zivilrechtliche Bestimmungen Anwendung fänden und somit eine Kostenentscheidung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder nach den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen zu entfallen habe.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin schließlich entgegengehalten, daß Gefahr im Verzug bestünde und somit die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung gegeben seien. Schon die Verunreinigung eines Hausbrunnens ziehe unangenehme Folgen nach sich. Unübersehbar werde die Katastrophe, wenn die zentrale Wasserversorgungsanlage einer Stadt betroffen würde. Sofortige und fachkundige Maßnahmen seien im Hinblick auf die öffentlichen Interessen einer gesicherten Wasserversorgung unerläßlich. Durch das behördliche Eingreifen würde das Entstehen weiterer Schäden vermindert, was auch im Interesse der Beschwerdeführerin liege.
Gegen diesen Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Jänner 1969 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen denselben Bescheid ist kein Erfolg beschieden gewesen, vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1969, Zl. B 45/69, ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin durch den Bescheid der belangten Behörde in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat daher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Über die vorliegende Beschwerde wurde erwogen:
Die Wasserrechtsbehörden haben die getroffenen Maßnahmen u. a. auf die §§ 30 und 31 WRG gestützt.Die Wasserrechtsbehörden haben die getroffenen Maßnahmen u. a. auf die Paragraphen 30 und 31 WRG gestützt.
Gemäß § 30 Abs. 1 WRG sind alle Gewässer einschließlich des Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauche sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WRG sind alle Gewässer einschließlich des Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauche sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können.
Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207, womit das Wasserrechtsgesetz 1959 abgeändert wurde, das ist bis einschließlich 27. Juni 1969, hat § 31 WRG folgendermaßen gelautet:Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 207, womit das Wasserrechtsgesetz 1959 abgeändert wurde, das ist bis einschließlich 27. Juni 1969, hat Paragraph 31, WRG folgendermaßen gelautet:
"Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Verunreinigung von Gewässern herbeiführen können, hat die im Interesse der Reinhaltung erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 1297 ABGB anzuwenden; unter den Voraussetzungen des § 1299 ABGB ist die in dieser Gesetzesstelle geforderte erhöhte Sorgfaltspflicht zu vertreten.""Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Verunreinigung von Gewässern herbeiführen können, hat die im Interesse der Reinhaltung erforderliche Sorgfalt im Sinne des Paragraph 1297, ABGB anzuwenden; unter den Voraussetzungen des Paragraph 1299, ABGB ist die in dieser Gesetzesstelle geforderte erhöhte Sorgfaltspflicht zu vertreten."
Mit Wirksamkeit vom 28. Juni 1969 hat § 31 WRG durch Art. I Z. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 eine neue Fassung erhalten. Nunmehr gliedert sich § 31 WRG in drei Absätze.Mit Wirksamkeit vom 28. Juni 1969 hat Paragraph 31, WRG durch Artikel römisch eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, eine neue Fassung erhalten. Nunmehr gliedert sich Paragraph 31, WRG in drei Absätze.
Gemäß § 31 Abs. 1 WRG neuer Fassung hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG neuer Fassung hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
§ 31 Abs. 2 WRG neuer Fassung verpflichtet u.a. bei Tankfahrzeugunfällen den Lenker bzw. dessen Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist gemäß § 31 Abs. 2 WRG letzter Satz (neue Fassung) zur Durchführung weiterer Maßnahmen der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet. Paragraph 31, Absatz 2, WRG neuer Fassung verpflichtet u.a. bei Tankfahrzeugunfällen den Lenker bzw. dessen Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG letzter Satz (neue Fassung) zur Durchführung weiterer Maßnahmen der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
Hiezu bemerken die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum nachmaligen Bundesgesetz BGBl. Nr. 207/1969, Nr. 1217 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. GP., S. 7 unter anderem:Hiezu bemerken die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum nachmaligen Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, Nr. 1217 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch elf. GP., S. 7 unter anderem:
"Infolge der Häufigkeit der Tankfahrzeugunfälle und der dabei auftretenden Zweifel über die Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung ist es notwendig, die Verpflichtung des Halters und des Lenkers speziell zu regeln."
In Anlehnung an den Gesetzeswortlaut unterscheiden auch die Erläuternden Bemerkungen zwischen den vom Lenker bzw. Beifahrer zu treffenden Sofortmaßnahmen und den darüber hinausgehenden weiteren Maßnahmen. Bezüglich der Sofortmaßnahmen wird auf die Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 400, und bezüglich der weiteren dem Halter obliegenden Maßnahmen auf die Richtlinien zum Schutze des Wassers bei Auslaufen von Mineralölen verwiesen.In Anlehnung an den Gesetzeswortlaut unterscheiden auch die Erläuternden Bemerkungen zwischen den vom Lenker bzw. Beifahrer zu treffenden Sofortmaßnahmen und den darüber hinausgehenden weiteren Maßnahmen. Bezüglich der Sofortmaßnahmen wird auf die Tankfahrzeugverordnung 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 400, und bezüglich der weiteren dem Halter obliegenden Maßnahmen auf die Richtlinien zum Schutze des Wassers bei Auslaufen von Mineralölen verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht nun in ihrer Beschwerde u. a. geltend, daß § 30 WRG lediglich einen programmatischen Hinweis darstelle und § 31 WRG - in der hier anzuwendenden alten Fassung - keinen selbständigen normativen Inhalt habe, sondern zur eine Wiederholung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches darstelle. Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gleichfalls angezogene Bestimmung des § 32 WRG käme nur für bewilligungspflichtige Maßnahmen in Betracht, könnte aber bei Unglücksfällen nicht angewendet werden.Die Beschwerdeführerin macht nun in ihrer Beschwerde u. a. geltend, daß Paragraph 30, WRG lediglich einen programmatischen Hinweis darstelle und Paragraph 31, WRG - in der hier anzuwendenden alten Fassung - keinen selbständigen normativen Inhalt habe, sondern zur eine Wiederholung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches darstelle. Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gleichfalls angezogene Bestimmung des Paragraph 32, WRG käme nur für bewilligungspflichtige Maßnahmen in Betracht, könnte aber bei Unglücksfällen nicht angewendet werden.
Auch § 138 Abs. 1 WRG stelle keine taugliche gesetzliche Grundlage für die getroffenen Maßnahmen dar, denn § 138 Abs. 1 WRG verpflichte, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, denjenigen, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten habe, wenn es das öffentliche Interesse erfordere oder der Betroffene es verlangt, auf Grund eines Bescheides der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten bestimmte Maßnahmen durchzuführen. Selbst wenn nun der Kraftfahrzeuglenker, was von der Beschwerdeführerin bestritten werde, Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten habe, könne die Beschwerdeführerin als Halterin des Kraftfahrzeuges nicht zu Maßnahmen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes verpflichtet werden.Auch Paragraph 138, Absatz eins, WRG stelle keine taugliche gesetzliche Grundlage für die getroffenen Maßnahmen dar, denn Paragraph 138, Absatz eins, WRG verpflichte, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, denjenigen, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten habe, wenn es das öffentliche Interesse erfordere oder der Betroffene es verlangt, auf Grund eines Bescheides der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten bestimmte Maßnahmen durchzuführen. Selbst wenn nun der Kraftfahrzeuglenker, was von der Beschwerdeführerin bestritten werde, Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten habe, könne die Beschwerdeführerin als Halterin des Kraftfahrzeuges nicht zu Maßnahmen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes verpflichtet werden.
In diesem Punkte kann der Beschwerde Berechtigung nicht abgesprochen werden:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1969 zwar dargelegt, es sei nicht denkunmöglich, noch vor Änderung der Rechtslage durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 207/1969 im Falle einer objektiv unzulässigen Gewässerverunreinigung durch einen Tankfahrzeugunfall dem Halter des Kraftfahrzeuges die im § 138 WRG normierte Verpflichtung zur Behebung von Mißständen aufzuerlegen. Ob diese Annahme nicht nur denkmöglich, sondern auch tatsächlich zutreffend ist, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausdrücklich offengelassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1969 zwar dargelegt, es sei nicht denkunmöglich, noch vor Änderung der Rechtslage durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, im Falle einer objektiv unzulässigen Gewässerverunreinigung durch einen Tankfahrzeugunfall dem Halter des Kraftfahrzeuges die im Paragraph 138, WRG normierte Verpflichtung zur Behebung von Mißständen aufzuerlegen. Ob diese Annahme nicht nur denkmöglich, sondern auch tatsächlich zutreffend ist, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausdrücklich offengelassen.
Die belangte Behörde ist nun bestrebt gewesen, die im Wasserrechtsgesetz 1959 vor der Novelle BGBl. Nr. 207/1969 bestehende Gesetzeslücke im Wege der Analogie durch Heranziehung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 zu schließen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, daß - so verständlich ein derartiges Bemühen im gegenständlichen Gefahrenfall vom rechtspolitischen Standpunkt auch gewesen sein mag - wegen der Verschiedenheit der Materien, welche das Wasserrechtsgesetz einerseits und die den Bereich des Zivilrechtes betreffenden Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes regeln, das Vorgehen der belangten Behörde in den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 207/1969 keine Deckung gefunden hat. In der früheren Fassung hat das Wasserrechtsgesetz 1959 den Wasserrechtsbehörden keine Handhabe geboten, den Halter eines Tankfahrzeuges zu den Maßnahmen zu verhalten, welche der Beschwerdeführerin bescheidmäßig auferlegt worden sind. Insbesondere war von der belangten Behörde zu berücksichtigen, daß - worauf der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt, so in seinem Erkenntnis vom 7. März 1969, Zl. 1147/68, hingewiesen hat - zwischen einer der vorläufigen Gefahrenabwehr dienenden einstweiligen Verfügung und einer künftigen endgültigen Maßnahme ein sachlicher und rechtlicher Zusammenhang bestehen mußte. Für die endgültige Vorschreibung von Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr einer Grundwasserverunreinigung konnte nur die Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in Betracht kommen. Es mußte daher bereits für die Anordnung von Sofortmaßnahmen im Wege einer einstweiligen Verfügung feststehen, daß ein solcher Rechtsfall vorliege. Demgegenüber ist die belangte Behörde nach der Begründung ihres Bescheides davon ausgegangen, daß erst im Wege eines weiteren Ermittlungsverfahrens zu klären sein werde, ob die Voraussetzungen für einen Auftrag nach § 138 WRG 1959 und damit auch für die Kostentragung durch die Beschwerdeführerin gegeben seien oder ob hier zivilrechtliche Bestimmungen Anwendung finden und somit eine Kostenentscheidung nach Wasserrecht entfalle. War die belangte Behörde aber im Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine abschließende Anwendung des § 138 WRG 1959 gegeben sein würden, dann durfte sie auch keine einstweilige Verfügung in Zielrichtung auf eine künftige solche Gesetzesanwendung erlassen, ebensowenig hiefür die Zahlung von Kosten des Ermittlungsverfahrens auftragen.Die belangte Behörde ist nun bestrebt gewesen, die im Wasserrechtsgesetz 1959 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, bestehende Gesetzeslücke im Wege der Analogie durch Heranziehung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 zu schließen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, daß - so verständlich ein derartiges Bemühen im gegenständlichen Gefahrenfall vom rechtspolitischen Standpunkt auch gewesen sein mag - wegen der Verschiedenheit der Materien, welche das Wasserrechtsgesetz einerseits und die den Bereich des Zivilrechtes betreffenden Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes regeln, das Vorgehen der belangten Behörde in den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, keine Deckung gefunden hat. In der früheren Fassung hat das Wasserrechtsgesetz 1959 den Wasserrechtsbehörden keine Handhabe geboten, den Halter eines Tankfahrzeuges zu den Maßnahmen zu verhalten, welche der Beschwerdeführerin bescheidmäßig auferlegt worden sind. Insbesondere war von der belangten Behörde zu berücksichtigen, daß - worauf der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt, so in seinem Erkenntnis vom 7. März 1969, Zl. 1147/68, hingewiesen hat - zwischen einer der vorläufigen Gefahrenabwehr dienenden einstweiligen Verfügung und einer künftigen endgültigen Maßnahme ein sachlicher und rechtlicher Zusammenhang bestehen mußte. Für die endgültige Vorschreibung von Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr einer Grundwasserverunreinigung konnte nur die Bestimmung des Paragraph 138, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Betracht kommen. Es mußte daher bereits für die Anordnung von Sofortmaßnahmen im Wege einer einstweiligen Verfügung feststehen, daß ein solcher Rechtsfall vorliege. Demgegenüber ist die belangte Behörde nach der Begründung ihres Bescheides davon ausgegangen, daß erst im Wege eines weiteren Ermittlungsverfahrens zu klären sein werde, ob die Voraussetzungen für einen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 und damit auch für die Kostentragung durch die Beschwerdeführerin gegeben seien oder ob hier zivilrechtliche Bestimmungen Anwendung finden und somit eine Kostenentscheidung nach Wasserrecht entfalle. War die belangte Behörde aber im Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine abschließende Anwendung des Paragraph 138, WRG 1959 gegeben sein würden, dann durfte sie auch keine einstweilige Verfügung in Zielrichtung auf eine künftige solche Gesetzesanwendung erlassen, ebensowenig hiefür die Zahlung von Kosten des Ermittlungsverfahrens auftragen.
Der angefochtene Bescheid mußte daher, ohne daß auf das sonstige Vorbringen der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter einzugehen war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 der Aufhebung verfallen.Der angefochtene Bescheid mußte daher, ohne daß auf das sonstige Vorbringen der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter einzugehen war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 der Aufhebung verfallen.
Die Entscheidung bezüglich des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Die Entscheidung bezüglich des Aufwandersatzes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 17. April 1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000261.X00Im RIS seit
06.05.2002Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015