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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung wird von der Rechtsordnung nicht anerkannt (Hinweis B 9.5.1949, 74/49 VwSlg 808 A/1949). Das Verhalten der Behörde in anderen ähnlichen Fällen kann nur dann subjektive Rechte des Bf verletzen, wenn ein solches Verhalten nach den im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften rechtlich bedeutsam ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968000828.X02Im RIS seit
07.05.2002