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KFGNorm
KFG 1967 §116 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Kadecka, Dr. Schmelz und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard, über die Beschwerde des O R in W, vertreten durch Dr. Herbert Michner, Rechtsanwalt in Wien I, Trattnerhof 2, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. April 1969, Zl. 183.876-111-16/68, betreffend Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer, Wiederholung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Kadecka, Dr. Schmelz und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard, über die Beschwerde des O R in W, vertreten durch Dr. Herbert Michner, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Trattnerhof 2, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. April 1969, Zl. 183.876-111-16/68, betreffend Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer, Wiederholung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.075,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1969 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 1967 um Ausdehnung seiner Fahrlehrer-Berechtigung auf die Berechtigung zur Erteilung des theoretischen Unterrichtes als Fahrschullehrer für die Kraftfahrzeuggruppen A und B unter Heranziehung der §§ 116 Abs. 3 und 4 und 118 Abs.4 Kraftfahrgesetz (KFG.) 1967 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß der Beschwerdeführer bereits dreimal die Lehrbefähigungsprüfung nicht bestanden habe.Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1969 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 1967 um Ausdehnung seiner Fahrlehrer-Berechtigung auf die Berechtigung zur Erteilung des theoretischen Unterrichtes als Fahrschullehrer für die Kraftfahrzeuggruppen A und B unter Heranziehung der Paragraphen 116, Absatz 3 und 4 und 118 Absatz 4, Kraftfahrgesetz (KFG.) 1967 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß der Beschwerdeführer bereits dreimal die Lehrbefähigungsprüfung nicht bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der „Rechtswidrigkeit“ geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 118 Abs. 4 KFG. 1967 darf die Lehrbefähigungsprüfung (im folgenden kurz: Prüfung) nicht mehr als zweimal wiederholt werden; weiters heißt es wörtlich: „wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so sind für weitere Wiederholungen jeweils entsprechend längere Fristen festzusetzen“.Gemäß Paragraph 118, Absatz 4, KFG. 1967 darf die Lehrbefähigungsprüfung (im folgenden kurz: Prüfung) nicht mehr als zweimal wiederholt werden; weiters heißt es wörtlich: „wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so sind für weitere Wiederholungen jeweils entsprechend längere Fristen festzusetzen“.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die Fassung dieser Bestimmung sowohl nach den Regeln der Grammatik als auch nach den Gesetzen der Logik keinesfalls die Auffassung der belangten Behörde rechtfertige, die Prüfung dürfe insgesamt nur dreimal abgelegt werden. Er stützt seine Ansicht in erster Linie auf die Vorschrift, daß für weitere Wiederholungen jeweils entsprechend längere Fristen festzusetzen seien, wenn die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden wurde.
Diese Bestimmung steht im Widerspruch zu der im vorhergehenden Satz enthaltenen Anordnung des Gesetzgebers, daß die Prüfung nur zweimal wiederholt werden darf. Darnach darf die Prüfung höchstens dreimal abgelegt werden, während nach dem Wortlaut des folgenden Satzes die Prüfung ohne Beschränkung auf ihre Anzahl wiederholt werden könnte. Trotz des Widerspruches dieser Bestimmungen kann nicht von einer Antinomie gesprochen werden, deren Wesen, wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juli 1952, Slg. Nr. 2616/A, zum Ausdruck gebracht hat, darin besteht, daß sich die widersprechenden Normen, weil sie gleichzeitig in Wirksamkeit getreten sind und nicht im Verhältnis der Subsidiarität oder Spezialität stehen, in ihrer Wirkung gegenseitig aufheben.
Bei den erwähnten Vorschriften des § 118 Abs. 4 KFG. 1967 stellt aber die Anordnung des Gesetzgebers, daß die Prüfung nur zweimal wiederholt werden darf, die also die Zahl der Prüfungen einschränkt, die grundsätzliche Vorschrift dar, nämlich, daß diese Prüfung nur dreimal abgelegt werden darf, während der folgende Satz an den Tatbestand der Zulässigkeit der zweimaligen Wiederholung der Prüfung eine hiezu widersprechende Rechtsfolge bezüglich der Wiederholungsfristen knüpft.Bei den erwähnten Vorschriften des Paragraph 118, Absatz 4, KFG. 1967 stellt aber die Anordnung des Gesetzgebers, daß die Prüfung nur zweimal wiederholt werden darf, die also die Zahl der Prüfungen einschränkt, die grundsätzliche Vorschrift dar, nämlich, daß diese Prüfung nur dreimal abgelegt werden darf, während der folgende Satz an den Tatbestand der Zulässigkeit der zweimaligen Wiederholung der Prüfung eine hiezu widersprechende Rechtsfolge bezüglich der Wiederholungsfristen knüpft.
Da hier keine Antinomie vorliegt (vgl. Klang, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Wien 1964, zu den §§ 6 bis 8, Seite 96), können die für sie geltenden Auslegungsgrundsätze keine Anwendung finden. Da aber auch die anderen Auslegungsgrundsätze nicht zielführend sind, läßt sich diese Gesetzesstelle nur berichtigend auslegen.Da hier keine Antinomie vorliegt vergleiche , Klang, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Wien 1964, zu den Paragraphen 6 bis 8, Seite 96), können die für sie geltenden Auslegungsgrundsätze keine Anwendung finden. Da aber auch die anderen Auslegungsgrundsätze nicht zielführend sind, läßt sich diese Gesetzesstelle nur berichtigend auslegen.
Es muß also davon ausgegangen werden, daß sich der Gesetzgeber bei der Verwendung des Wortes „Wiederholungen“ vergriffen hat (vgl. Klang, a. a. 0. Seite 102), das heißt, daß er anstatt der Einzahl die Mehrzahl verwendet hat. Es liegt ein Redaktionsfehler vor. Der Sinn des Satzes besagt daher nur, daß für die weitere Wiederholung eine entsprechend längere Frist (mehr als zwei Monate) festzusetzen ist.Es muß also davon ausgegangen werden, daß sich der Gesetzgeber bei der Verwendung des Wortes „Wiederholungen“ vergriffen hat vergleiche , Klang, a. a. 0. Seite 102), das heißt, daß er anstatt der Einzahl die Mehrzahl verwendet hat. Es liegt ein Redaktionsfehler vor. Der Sinn des Satzes besagt daher nur, daß für die weitere Wiederholung eine entsprechend längere Frist (mehr als zwei Monate) festzusetzen ist.
Es kann daher der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß die Vorschriften des § 118 Abs. 4 KFG. 1967 die Wiederholung der Prüfungen „beliebig oft“ zulassen.Es kann daher der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß die Vorschriften des Paragraph 118, Absatz 4, KFG. 1967 die Wiederholung der Prüfungen „beliebig oft“ zulassen.
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin, daß die belangte Behörde die im zeitliehen Geltungsbereich des Kraftfahrgesetzes 1955 abgelegten Prüfungen bereits als Prüfungen nach § 118 KFG. 1967 gewertet hat.Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin, daß die belangte Behörde die im zeitliehen Geltungsbereich des Kraftfahrgesetzes 1955 abgelegten Prüfungen bereits als Prüfungen nach Paragraph 118, KFG. 1967 gewertet hat.
Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen der Behörde erster Instanz, die von der belangten Behörde übernommen wurden, am 6. Juni 1967, 17. Oktober 1967 und 23. Jänner 1968 die Prüfungen ohne Erfolg abgelegt. Die beiden ersten Prüfungen fanden sohin im zeitlichen Geltungsbereich des Kraftfahrgesetzes 1955, die dritte nach Inkrafttreten des Kraftfahrgesetzes 1967 statt. Wenn nun der Gesetzgeber im Jahre 1967 erstmals Anordnungen darüber trifft, daß die Prüfung nicht mehr als, zweimal wiederholt werden darf, dann kann diese Bestimmung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mangels vorhandener Übergangsbestimmungen keinesfalls rückwirkend und daher nur so ausgelegt werden, daß sie nur die nach dem Inkrafttreten des Kraftfahrgesetzes 1967 abgelegten und nicht auch die vor dem Inkrafttreten des Kraftfahrgesetzes 1967 abgelegten und nicht bestandenen Prüfungen betrifft.
Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß der Beschwerdeführer, der seit dem Inkrafttreten des Kraftfahrgesetzes 1967 erst einmal die Prüfung nicht bestanden hat, im Hinblick auf die Bestimmungen des § 118 Abs. 4 dieses Gesetzes die am 23. Jänner 1968 nicht bestandene Prüfung noch zweimal wiederholen darf.Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß der Beschwerdeführer, der seit dem Inkrafttreten des Kraftfahrgesetzes 1967 erst einmal die Prüfung nicht bestanden hat, im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 118, Absatz 4, dieses Gesetzes die am 23. Jänner 1968 nicht bestandene Prüfung noch zweimal wiederholen darf.
Da die belangte Behörde sohin das Gesetz unrichtig angewendet hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG. 1965 aufzuheben.Da die belangte Behörde sohin das Gesetz unrichtig angewendet hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG. 1965 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG. 1965.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG. 1965.
Wien, 27. April 1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000812.X00Im RIS seit
07.06.2002Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026