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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §23 Abs3;Beachte
Abgehen vom E VfGH 21.9.1966, G 04/66Rechtssatz
Wurde das Dienstverhältnis des Beamten, dem von der Dienstbehörde für die Dauer einer bestimmten Dienstverwendung eine Wohnung als Dienstwohnung und Naturalwohnung zugewiesen wurde, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis, Kündigung des (provisorischen) Dienstverhältnisses, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Entlassung aus dem Dienstverhältnis aufgelöst, dann ist die Dienstbehörde jederzeit berechtigt, dem Beamten mit Bescheid aufzutragen, die Dienstwohnung und Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen.
Abgehen von der im E VfGH 21.9.1966, G 04/66, ausgesprochenen Rechtsansicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001274.X01Im RIS seit
19.04.2002Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008