RS Vwgh 1970/4/30 1274/68

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Veröffentlicht am 30.04.1970
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Index

63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §23 Abs3;
GÜG §23 Abs4;

Beachte

Abgehen vom E VfGH 21.9.1966, G 04/66

Rechtssatz

Wurde das Dienstverhältnis des Beamten, dem von der Dienstbehörde für die Dauer einer bestimmten Dienstverwendung eine Wohnung als Dienstwohnung und Naturalwohnung zugewiesen wurde, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis, Kündigung des (provisorischen) Dienstverhältnisses, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Entlassung aus dem Dienstverhältnis aufgelöst, dann ist die Dienstbehörde jederzeit berechtigt, dem Beamten mit Bescheid aufzutragen, die Dienstwohnung und Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen.

Abgehen von der im E VfGH 21.9.1966, G 04/66, ausgesprochenen Rechtsansicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001274.X01

Im RIS seit

19.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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