RS Vwgh 1970/5/4 0075/69

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Veröffentlicht am 04.05.1970
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs4;
VStG §40;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0326/70

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Behörde, die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltes des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren unabhängig vom Ergebnis eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens festzustellen, schließt nicht aus, daß Tatsachenfeststellungen des baupolizeilichen Auftragsverfahrens in das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einbezogen werden (Hinweis auf die E vom 14. Jänner 1958, Zl. 2221/55, VwSlg 4524 A/1958 und vom 30. September 1963, Zl. 2054/62)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000075.X03

Im RIS seit

04.05.1970

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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