TE Vwgh Erkenntnis 1970/5/4 0075/69

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Veröffentlicht am 04.05.1970
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129 Abs5;
BauRallg;
BO Wr 1956 §129 Abs2;
BO Wr 1956 §129 Abs4;
VStG §40;
VStG §5 Abs1;
VwGG §24;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §59 Abs2;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0326/70

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Lehne, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. KD in W, vertreten durch Dr. Jakob Lechner, Rechtsanwalt in Wien VII, Westbahnstraße 27, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. November 1968, Zl. MA 64-92/68/Str., betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Lehne, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. KD in W, vertreten durch Dr. Jakob Lechner, Rechtsanwalt in Wien römisch sieben, Westbahnstraße 27, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. November 1968, Zl. MA 64-92/68/Str., betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 60,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 25. Jänner 1968 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien eine Geldstrafe - im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe - verhängt, weil er in der Zeit vom 28. Juli 1966 bis 26. September 1966 insofern nicht für einen guten, der Baubewilligung und den Verschriften der Bauordnung für Wien entsprechenden Zustand des Hauses Wien X, Xgasse 22, gesorgt habe, als er 1. die Dachfenster des Werkstättengebäudes nicht instandgesetzt bzw. vermorschte Rahmen nicht ausgewechselt und die Bleicheinfassung nicht angebracht habe;Mit dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 25. Jänner 1968 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Paragraph 129, Absatz 2, der Bauordnung für Wien eine Geldstrafe - im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe - verhängt, weil er in der Zeit vom 28. Juli 1966 bis 26. September 1966 insofern nicht für einen guten, der Baubewilligung und den Verschriften der Bauordnung für Wien entsprechenden Zustand des Hauses Wien römisch zehn, Xgasse 22, gesorgt habe, als er 1. die Dachfenster des Werkstättengebäudes nicht instandgesetzt bzw. vermorschte Rahmen nicht ausgewechselt und die Bleicheinfassung nicht angebracht habe;

2. die im Befund der Magistratsabteilung 30 angeführten Gebrechen und Mängel nicht behoben habe, und zwar: Der Steinzeugrohrkanal ist vom Aufstandsbogen der Abortgruppe im Hof bis im Bereich des Putzschachtes beim Stiegenaufgang gebrochen. In allen Putzschächten ist das Mauerwerk schadhaft. Die Abdeckung des Putzschachtes bei der Grundgrenze läßt sich nicht öffnen. An den zwei Wassereinläufen im Hof fehlen die Gitter und zwei Geruchsverschlüsse. Im Putzschacht beim Stiegenaufgang ist der Rohrverschlußdeckel schadhaft (durchgerostet). Die Putzschächte im Hof und in der Hauseinfahrt (Tiefe 1,00 - 1,40 m) haben eine lichte Weite von nur 0,40 x 0,60 m. Laut Ö-Norm B 2501 ist eine lichte Weite von 0,60 x 1,00 m mit einer Abdeckung gleicher Größe erforderlich.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung erwiderte der Beschwerdeführer auf den Vorwurf, er habe Schäden des Werkstättengebäudes nicht behoben (Punkt 1), es habe sich im Zuge der in Angriff genommenen Instandsetzungsarbeiten herausgestellt, daß die Schadensbehebung im "höchsten Grad" unwirtschaftlich sei. Eine behördliche Kommission habe dies festgestellt und einen Demolierungsauftrag in Aussicht gestellt. Zum Vorwurf, Gebrechen am Steinzeugrohrkanal nicht beseitigt zu haben (Punkt 2), wurde in der Berufung vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach Beendigung einer im Jahre 1965 durchgeführten großen Fassaden- und Dachreparatur die Firma F. mit den Instandsetzungsarbeiten betraut. Da die Firma im Konkurs gewesen sei, habe er hierüber keine Rechnung. Er legte einen Beleg über die Bezahlung von S 2.000,-- an diese Firma vor. Die Berufungsbehörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dem der Beschwerdeführer unter Vorlage der bezüglichen Bescheidabschrift geltend machte, die Behörde habe ihm mit dem Bescheid vom 22. Mai 1968 für das Werkstättengebäude (Punkt 1 des Straferkenntnisses) wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Instandsetzung einen Abbruchsauftrag erteilt. Weiters bezeichnete der Beschwerdeführer im einzelnen alle Schritte, die er nach Erhalt des Instandsetzungsauftrages vom Dezember 1965 zur Schadensbehebung unternommen habe und die ihn daher von jedem Verschulden entlasten würden.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1968 wurde das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz mit der Abänderung bestätigt, daß aus dem Spruch die letzten beiden Sätze des Punktes 2 (wonach die Putzschächte im Hof und in der Hauseinfahrt eine näher bezeichnete lichte Weite zu erhalten hätten) zu entfallen haben. Das Strafausmaß wurde herabgesetzt. Nach einem Hinweis auf die den Eigentümer einer Baulichkeit gemäß § 129 Abs. 2 und 5 der Bauordnung für Wien treffenden Pflichten zur Instandhaltung und Überwachung des Bauzustandes führt die Behörde zur Begründung aus, der Berufungswerber hätte schon vor der am 1. Dezember 1965 durch die Magistratsabteilung 37 durchgeführten Augenscheinsverhandlung die Schäden am Werkstättengebäude erkennen müssen, umsomehr, als die Schäden ein Ausmaß erreicht hätten, das zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Instandsetzung geführt habe. Ein derartiger Bauzustand könne aber nur durch eine jahrelange Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht eingetreten sein. Da der Beschwerdeführer eine Abtragung nicht durchgeführt habe, sei er zur Instandhaltung verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar dargelegt, wodurch sich ab dem 1. Dezember 1965 Verzögerungen ergeben hätten, jedoch nicht erklärt, warum nicht schon vorher etwas zur Behebung der Gebrechen unternommen worden war. Sollte, wie die Behörde ausführt, ein Verschulden des Beschwerdeführers auch nur in der Zeit vor dem angelasteten Tatzeitraum liegen, bleibe ein strafbares Verhalten "bis zur Beseitigung des Tatbestandes des § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien bestehen", denn das frühere Verschulden schließe die unverschuldete Unmöglichkeit späteren rechtmäßigen Verhaltens aus. Hinsichtlich der Kanalgebrechen (Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) weist die Behörde vor allem auf den Umstand hin, daß das Vorliegen der Schäden anläßlich einer behördlichen Überprüfung am 26. September 1966 noch festgestellt worden sei.Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1968 wurde das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz mit der Abänderung bestätigt, daß aus dem Spruch die letzten beiden Sätze des Punktes 2 (wonach die Putzschächte im Hof und in der Hauseinfahrt eine näher bezeichnete lichte Weite zu erhalten hätten) zu entfallen haben. Das Strafausmaß wurde herabgesetzt. Nach einem Hinweis auf die den Eigentümer einer Baulichkeit gemäß Paragraph 129, Absatz 2 und 5 der Bauordnung für Wien treffenden Pflichten zur Instandhaltung und Überwachung des Bauzustandes führt die Behörde zur Begründung aus, der Berufungswerber hätte schon vor der am 1. Dezember 1965 durch die Magistratsabteilung 37 durchgeführten Augenscheinsverhandlung die Schäden am Werkstättengebäude erkennen müssen, umsomehr, als die Schäden ein Ausmaß erreicht hätten, das zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Instandsetzung geführt habe. Ein derartiger Bauzustand könne aber nur durch eine jahrelange Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht eingetreten sein. Da der Beschwerdeführer eine Abtragung nicht durchgeführt habe, sei er zur Instandhaltung verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar dargelegt, wodurch sich ab dem 1. Dezember 1965 Verzögerungen ergeben hätten, jedoch nicht erklärt, warum nicht schon vorher etwas zur Behebung der Gebrechen unternommen worden war. Sollte, wie die Behörde ausführt, ein Verschulden des Beschwerdeführers auch nur in der Zeit vor dem angelasteten Tatzeitraum liegen, bleibe ein strafbares Verhalten "bis zur Beseitigung des Tatbestandes des Paragraph 129, Absatz 2, der Bauordnung für Wien bestehen", denn das frühere Verschulden schließe die unverschuldete Unmöglichkeit späteren rechtmäßigen Verhaltens aus. Hinsichtlich der Kanalgebrechen (Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) weist die Behörde vor allem auf den Umstand hin, daß das Vorliegen der Schäden anläßlich einer behördlichen Überprüfung am 26. September 1966 noch festgestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde habe festgestellt, daß die Schäden ein Ausmaß erreicht hätten, durch das die öffentlichen Interessen in Mitleidenschaft gezogen gewesen wären. Das öffentliche Interesse, das die Behörde zum Einschreiten berechtige, sei erst dann gegeben, wenn durch den Bauzustand Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit gefährdet werden. Bei Betrachtung des kleinen Werkstättengebäudes - die Behörden hätten es auch an Feststellungen über dessen Größe und Umfang fehlen lassen - ergebe sich, daß öffentliche Interessen gar nicht tangiert sein konnten. Ferner treffe, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Vorwurf einer jahrelangen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht nicht den Beschwerdeführer, weil dieser die Liegenschaft erst im Oktober 1964 erworben habe. Ein früheres Verschulden habe der Voreigentümer zu vertreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien hat der Eigentümer dafür zu sorgen, daß die Baulichkeiten und die dazugehörigen Anlagen (Vorgärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Gemäß Abs. 5 der Gesetzesstelle ist der Hauseigentümer verpflichtet, den Bauzustand seiner Baulichkeiten zu überwachen. Läßt deren Zustand das Vorliegen eines Baugebrechens, vermuten, so hat er den Befund eines Sachverständigen einzuholen. Ein Baugebrechen, zu dessen Behebung der Eigentümer verpflichtet ist, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Juni 1950, Slg. N. F. Nr. 1569/A, und vom 18. September 1962, Slg. N. F. Nr. 5862/A) dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert hat, daß dadurch die öffentlichen Interessen berührt werden. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten berechtigt, ist aber schon dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen herbeigeführt oder vergrößert werden kann.Gemäß Paragraph 129, Absatz 2, der Bauordnung für Wien hat der Eigentümer dafür zu sorgen, daß die Baulichkeiten und die dazugehörigen Anlagen (Vorgärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Gemäß Absatz 5, der Gesetzesstelle ist der Hauseigentümer verpflichtet, den Bauzustand seiner Baulichkeiten zu überwachen. Läßt deren Zustand das Vorliegen eines Baugebrechens, vermuten, so hat er den Befund eines Sachverständigen einzuholen. Ein Baugebrechen, zu dessen Behebung der Eigentümer verpflichtet ist, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof vergleiche , die Erkenntnisse vom 26. Juni 1950, Slg. N. F. Nr. 1569/A, und vom 18. September 1962, Slg. N. F. Nr. 5862/A) dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert hat, daß dadurch die öffentlichen Interessen berührt werden. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten berechtigt, ist aber schon dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen herbeigeführt oder vergrößert werden kann.

Gegen das Beschwerdevorbringen, es habe im Beschwerdefall das öffentliche Interesse an der Behebung der Baugebrechen - jedenfalls am Werkstättengebäude - gefehlt, wendet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ein, schon daraus, daß ein baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag und später wegen Unwirtschaftlichkeit der Instandsetzung ein Abbruchauftrag ergangen sei, ergebe sich, daß am Werkstättengebäude schwerwiegende Schäden bestanden hätten.

Weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde beschäftigen sich im Verwaltungsstrafverfahren im besonderen mit der Frage, ob die Baugebrechen in einem Ausmaß bestanden haben, durch das öffentliche Interessen im oben bezeichneten Sinne berührt worden wären. Darin liegt wohl ein Verfahrensmangel, der auch durch die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht geheilt werden kann. Doch war zu prüfen, ob ein für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Nach den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde das Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer auf Grund einer Anzeige des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eingeleitet, in der auf den rechtskräftigen Instandsetzungsauftrag vom 7. Dezember 1965 hingewiesen worden war. In der Begründung dieses - bei den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erliegenden - Bescheides heißt es unter anderem, daß die Schäden ihrer Natur nach geeignet seien, das öffentliche Interesse zu beeinträchtigten, sodaß sie als Baugebrechen im Sinne des § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien angesehen werden müßten. Die Strafbehörde erster Instanz hat sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihres Straferkenntnisses zum Ausdruck gebracht, daß sie bei ihrer Entscheidung von jenem Sachverhalt ausgehe, der im baupolizeilichen Auftragsverfahren, das mit dem zitierten Bescheid vom 7. Dezember endete, festgestellt worden war. Dies war verfahrensrechtlich unbedenklich. Die Verpflichtung der Behörde, die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren unabhängig vom Ergebnis eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens festzustellen (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1958, Slg. N. F. Nr. 4524/A), schließt es nicht aus, daß Tatsachenfeststellungen des baupolizeilichen Auftragsverfahrens in das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einbezogen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1963, Zl. 2054/62). Der Beschwerdeführer hat hingegen in keinem Stadium des Verwaltungsverfahrens, obwohl ihm hiezu Gelegenheit geboten war, vorgebracht, durch die in Rede stehenden Baugebrechen würden öffentliche Interessen nicht berührt werden. Dadurch hat es der Beschwerdeführer an der gebotenen Mitwirkung zur Ermittlung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes fehlen lassen, woraus sich aber ergibt, daß der bezeichnete Verfahrensmangel keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965) begründet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1960, Slg. N. F. Nr. 5435/A).Weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde beschäftigen sich im Verwaltungsstrafverfahren im besonderen mit der Frage, ob die Baugebrechen in einem Ausmaß bestanden haben, durch das öffentliche Interessen im oben bezeichneten Sinne berührt worden wären. Darin liegt wohl ein Verfahrensmangel, der auch durch die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht geheilt werden kann. Doch war zu prüfen, ob ein für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Nach den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde das Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer auf Grund einer Anzeige des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eingeleitet, in der auf den rechtskräftigen Instandsetzungsauftrag vom 7. Dezember 1965 hingewiesen worden war. In der Begründung dieses - bei den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erliegenden - Bescheides heißt es unter anderem, daß die Schäden ihrer Natur nach geeignet seien, das öffentliche Interesse zu beeinträchtigten, sodaß sie als Baugebrechen im Sinne des Paragraph 129, Absatz 2 und 4 der Bauordnung für Wien angesehen werden müßten. Die Strafbehörde erster Instanz hat sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihres Straferkenntnisses zum Ausdruck gebracht, daß sie bei ihrer Entscheidung von jenem Sachverhalt ausgehe, der im baupolizeilichen Auftragsverfahren, das mit dem zitierten Bescheid vom 7. Dezember endete, festgestellt worden war. Dies war verfahrensrechtlich unbedenklich. Die Verpflichtung der Behörde, die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren unabhängig vom Ergebnis eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens festzustellen vergleiche , hiezu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1958, Slg. N. F. Nr. 4524/A), schließt es nicht aus, daß Tatsachenfeststellungen des baupolizeilichen Auftragsverfahrens in das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einbezogen werden vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1963, Zl. 2054/62). Der Beschwerdeführer hat hingegen in keinem Stadium des Verwaltungsverfahrens, obwohl ihm hiezu Gelegenheit geboten war, vorgebracht, durch die in Rede stehenden Baugebrechen würden öffentliche Interessen nicht berührt werden. Dadurch hat es der Beschwerdeführer an der gebotenen Mitwirkung zur Ermittlung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes fehlen lassen, woraus sich aber ergibt, daß der bezeichnete Verfahrensmangel keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965) begründet vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1960, Slg. N. F. Nr. 5435/A).

Unbegründet ist auch das Beschwerdevorbringen, der Vorwurf der Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht treffe den Beschwerdeführer nicht, weil dieser erst seit Oktober 1964 Eigentümer der Liegenschaft sei. Die Pflicht zur Instandhaltung der Baulichkeit trifft den jeweiligen Eigentümer. Eine Vernachlässigung der Pflicht durch den Voreigentümer stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. Dies ergibt sich auch aus der Überwachungspflicht des Hauseigentümers nach § 129 Abs. 5 der Bauordnung für Wien. Der Beschwerdeführer hätte sich daher schon unmittelbar nach dem Erwerb der Liegenschaft von dem Bauzustand Kenntnis verschaffen müssen. Die belangte Behörde weist mit Recht in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß dem Beschwerdeführer zwischen dem Oktober 1964, in dem dieser nach seinen eigenen Angaben die Liegenschaft erworben habe, und dem Tag der Verhandlung am 1. Dezember 1965 mehr als ein Jahr zur Verfügung gestanden war, um die Baugebrechen zu beheben.Unbegründet ist auch das Beschwerdevorbringen, der Vorwurf der Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht treffe den Beschwerdeführer nicht, weil dieser erst seit Oktober 1964 Eigentümer der Liegenschaft sei. Die Pflicht zur Instandhaltung der Baulichkeit trifft den jeweiligen Eigentümer. Eine Vernachlässigung der Pflicht durch den Voreigentümer stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. Dies ergibt sich auch aus der Überwachungspflicht des Hauseigentümers nach Paragraph 129, Absatz 5, der Bauordnung für Wien. Der Beschwerdeführer hätte sich daher schon unmittelbar nach dem Erwerb der Liegenschaft von dem Bauzustand Kenntnis verschaffen müssen. Die belangte Behörde weist mit Recht in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß dem Beschwerdeführer zwischen dem Oktober 1964, in dem dieser nach seinen eigenen Angaben die Liegenschaft erworben habe, und dem Tag der Verhandlung am 1. Dezember 1965 mehr als ein Jahr zur Verfügung gestanden war, um die Baugebrechen zu beheben.

Auch der in diesem Zusammenhang der belangten Behörde vorgeworfene Widerspruch, diese weise zwar darauf hin, daß der Beschwerdeführer bezüglich des Werkstättengebäudes geeignete Maßnahmen zur Instandsetzung oder zum Abbruch hätte vornehmen müssen, halte aber gleichzeitig fest, daß die Instandsetzung nicht mehr wirtschaftlich sei, liegt nicht vor. Wohl können die durch ein Baugebrechen entstehenden Gefahren nicht nur durch Instandsetzungsmaßnahmen, sondern auch durch den Abbruch des Gebäudes beseitigt werden. Doch hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, daß er während des Tatzeitraumes oder schon vorher wirksame Schritte unternommen habe, um auf die eine oder die andere Weise die Baugebrechen zu beseitigen. Nur in diesem Sinne hätte aber der Beschwerdeführer den Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 führen können. Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Auch der in diesem Zusammenhang der belangten Behörde vorgeworfene Widerspruch, diese weise zwar darauf hin, daß der Beschwerdeführer bezüglich des Werkstättengebäudes geeignete Maßnahmen zur Instandsetzung oder zum Abbruch hätte vornehmen müssen, halte aber gleichzeitig fest, daß die Instandsetzung nicht mehr wirtschaftlich sei, liegt nicht vor. Wohl können die durch ein Baugebrechen entstehenden Gefahren nicht nur durch Instandsetzungsmaßnahmen, sondern auch durch den Abbruch des Gebäudes beseitigt werden. Doch hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, daß er während des Tatzeitraumes oder schon vorher wirksame Schritte unternommen habe, um auf die eine oder die andere Weise die Baugebrechen zu beseitigen. Nur in diesem Sinne hätte aber der Beschwerdeführer den Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 führen können. Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen des § 47, § 48 Abs. 2 lit. a und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzleramtes über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 4/1965.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen des Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4, der Verordnung des Bundeskanzleramtes über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift gestellte Kostenantrag lautet auf den Ersatz des Aufwandes nach "Art. I lit. B Z. 4 und 6 (für den Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung)". Nur im Umfang dieses Antrages konnten Verfahrenskosten zuerkannt werden. Hingegen war das nachträgliche Begehren der belangten Behörde, die Gegenschrift in dem Sinne zu "berichtigen", daß die bezeichneten Worte richtig "... nach Art. 1 lit. B Z. 4 bis 6 ..." zu lauten hätten, als im Gesetz nicht vorgesehen zurückzuweisen. Die Berichtigung von Schriftsätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen fristgebundenen Antrag handelt, durch dessen "Berichtigung" die Rechtsstellung anderer Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens berührt werden kann (vgl. hiezu etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1969, Zl. 1717/67).Der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift gestellte Kostenantrag lautet auf den Ersatz des Aufwandes nach ""Art". römisch eins lit. B Ziffer 4 und 6 (für den Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung)". Nur im Umfang dieses Antrages konnten Verfahrenskosten zuerkannt werden. Hingegen war das nachträgliche Begehren der belangten Behörde, die Gegenschrift in dem Sinne zu "berichtigen", daß die bezeichneten Worte richtig "... nach Artikel eins, lit. B Ziffer 4 bis 6 ..." zu lauten hätten, als im Gesetz nicht vorgesehen zurückzuweisen. Die Berichtigung von Schriftsätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen fristgebundenen Antrag handelt, durch dessen "Berichtigung" die Rechtsstellung anderer Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens berührt werden kann vergleiche , hiezu etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1969, Zl. 1717/67).

Der noch bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, über den die Behörde ihrer Mitteilung vom 22. Februar 1970 zufolge noch nicht entschieden hatte, ist mit Rücksicht auf das vorliegende Erkenntnis gegenstandslos geworden.

Wien, am 4. Mai 1970

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000075.X00

Im RIS seit

04.05.1970

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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