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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §90 Abs3;Rechtssatz
Eine Verweigerung oder Einschränkung der Akteneinsicht NACH Erlassung des Rechtsmittelbescheides schließt die Rechtswidrigkeit dieser behördlichen Erledigung aus, weil die Bestimmungen der BAO nur auf das VERFAHREN DER ABGABENBEHÖRDEN des Bundes Anwendung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000774.X01Im RIS seit
14.05.1970Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018