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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §90 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Schima und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal über die Beschwerde der MB in G, vertreten durch Dr. Ernst Gass, Rechtsanwalt in Graz, Radetzkystraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. April 1969, GZ. VI-2165/29/69, betreffend Umsatzsteuer 1966, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit notariell errichtetem Gesellschaftsvertrage vom 3. März 1966 wurde von der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten die "Schuhhäuser GK ... Gesellschaft m.b.H." mit dem Sitz in W ins Leben gerufen. Das Stammkapital derselben wurde mit S 100.000,-- festgesetzt, für das die Gesellschafter eine Stammeinlage von je S 50.000,-- leisteten. Auf Grund einer am 11. März 1966 mit der Firma "A" Schuhverkaufsgesellschaft m.b.H. in W. ebenfalls vor einem öffentlichen Notar getroffenen "Treuhandvereinbarung samt Abtretungsantrag" erklärten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, daß sie die Geschäftsanteile der "Schuhhäuser GK Ges.m.b.H." (im folgenden kurz als "Schuhhäuser" bezeichnet) als Treuhänder der A Schuhverkaufsgesellschaft m.b.H. (im folgenden als "Verkaufsgesellschaft" bezeichnet) für diese innehätten, die ihnen auch die Mittel zur Erwerbung der Geschäftsanteile von zusammen S 100.000,-- beigestellt habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verpflichteten sich, die ihnen an den "Schuhhäusern" zustehenden gesellschaftlichen Rechte unter Beobachtung der ihnen seitens der "Verkaufsgesellschaft" erteilten Weisungen nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und auszuüben sowie bei den Generalversammlungen ihre Stimme entsprechend diesen Weisungen abzugeben. Gewinn und Verlust der "Schuhhäuser" sollte die "Verkaufsgesellschaft" treffen. Auch stellten die genannten Gesellschafter der "Verkaufsgesellschaft" das Anbot, die von ihnen "lediglich treuhändig innegehabten Geschäftsanteile" an den "Schuhhäusern" entweder, an die "Verkaufsgesellschaft" oder an eine von dieser namhaft gemachte physische oder juristische Person zu übertragen. Das Anbot wurde von der "Verkaufsgesellschaft" am 27. Juli 1967 angenommen.
Am 31. Mai 1966 beschlossen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte als Gesellschafter der "Schuhhäuser" das Stammkapital dieser Gesellschaft von S 100.000,-- um S 4,425.000,-- auf S 4,525.000,-- zu erhöhen. Der Erhöhungsbetrag wurde von der Beschwerdeführerin getragen, die zu seiner Abdeckung das bislang ihr gehörige und von ihr betriebene Einzelhandelsunternehmen "Schuhhäuser GK, W. .." mit dem Sitz in W samt allen Aktiven und Passiven mit Stichtag 10. Mai 1966 einbrachte.
Die Beschwerdeführerin räumt ein, daß sie von der "Verkaufsgesellschaft" am 8. Februar 1966 einen Betrag von S 2,800.000,-- und am 28. Februar desselben Jahres einen weiteren Betrag von S 1,500.000,--, zusammen also S 4,300.000,-- erhalten hat, den das zuständige Finanzamt im Zuge der endgültigen Festsetzung der Umsatzsteuer 1966 für das von der Beschwerdeführerin betriebene Einzelhandelsunternehmen in Höhe von S 4,290.488,-- gemäß § 7 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 300/1958, in der geltenden Fassung (UStG) als Erlös für eine von ihm angenommene, seitens der Beschwerdeführerin erfolgte Veräußerung des Einzelhandelsunternehmens an die "Verkaufsgesellschaft" unter Heranziehung des Steuersatzes von 1,8 % der Besteuerung unterzog.Die Beschwerdeführerin räumt ein, daß sie von der "Verkaufsgesellschaft" am 8. Februar 1966 einen Betrag von S 2,800.000,-- und am 28. Februar desselben Jahres einen weiteren Betrag von S 1,500.000,--, zusammen also S 4,300.000,-- erhalten hat, den das zuständige Finanzamt im Zuge der endgültigen Festsetzung der Umsatzsteuer 1966 für das von der Beschwerdeführerin betriebene Einzelhandelsunternehmen in Höhe von S 4,290.488,-- gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Umsatzsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1958,, in der geltenden Fassung (UStG) als Erlös für eine von ihm angenommene, seitens der Beschwerdeführerin erfolgte Veräußerung des Einzelhandelsunternehmens an die "Verkaufsgesellschaft" unter Heranziehung des Steuersatzes von 1,8 % der Besteuerung unterzog.
In der dagegen erhobenen Berufung wendete die Beschwerdeführerin im besonderen ein, daß die Einbringung ihres Einzelhandelsunternehmens in die "Schuhhäuser" der Kapitalverkehrsteuer unterliege und deshalb nicht auch noch mit der Umsatzsteuer belegt werden könne. Die "Ausfolgung von Anteilen" könne niemals zu einer "Umsatzsteuer" führen.
Die "Verkaufsgesellschaft" gab auf Befragen der Berufungsbehörde am 2. April 1969 an, daß die Zahlungen von S 4,300.000,-- als Akontozahlungen auf den Kaufpreis für die Übernahme der Aktiva und Passiva der Einzelunternehmung der Beschwerdeführerin anzusehen seien.
In der mündlichen Berufungsverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, daß sie den Betrag von S 4,300.000,-- nur dafür erhalten habe, daß sie der "Verkaufsgesellschaft" im Wort bleibe und das Geschäft bzw. die Stammanteile der Gesellschaft (gemeint sind offenbar die "Schuhhäuser") nicht an einen anderen übertrage.
Mit Berufungsentscheidung vom 21. April 1969 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin abgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:Mit Berufungsentscheidung vom 21. April 1969 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch neun) das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin abgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen von der "Verkaufsgesellschaft" gezahlte Betrag von S 4,300.000,-- betreffe die Zahlung für eine Geschäftsveräußerung, und zwar für die Übereignung der Einzelhandelsunternehmung der Beschwerdeführerin an die "Verkaufsgesellschaft". Die Beschwerdeführerin habe zwar in der mündlichen Verhandlung behauptet, der Betrag von S 4,300.000,--
sei gezahlt worden, damit sie dieser Firma "im Wort" bleibe und ihr Einzelhandelsunternehmen bzw. die Stammanteile der Gesellschaft m.b.H. nicht "an einen anderen übertrage", doch teile die belangte Behörde diese Ansicht nicht. Sie sei vielmehr der Meinung, daß es sich nicht "um eine bloße Entschädigung für ein ¿im Wort bleiben', sondern um einen Kaufpreis für die Übereignung des Unternehmens in die Verfügungsgewalt" der "Verkaufsgesellschaft" handle. Lasse doch schon der Umstand, daß die Beschwerdeführerin nach ihrer Behauptung "neben den S 4,300.000,-- keine weitere Zahlung für die Übereignung ihres Betriebes erhalten" habe, sowie auch die Höhe des streitigen Betrages auf einen Kaufpreis "für die Übereignung des Unternehmens in die Verfügungsgewalt" der "Verkaufsgesellschaft" schließen. Den gleichen Schluß lasse die Eingabe des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 3. August 1966, wonach der Betrieb der Beschwerdeführerin am 13. März 1966 erloschen und an die neugegründete Gesellschaft m.b.H. abgetreten worden sei, zu, da die Gesellschaft m.b.H. von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten treuhändig gegründet und verwaltet worden sei. Die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 9 UStG könne nicht angewendet werden, da diese Begünstigung "nur dann Platz greifen" könne, "wenn für ein und denselben Vorgang Kapitalverkehrsteuer und Umsatzsteuer anfallen würde". Dies sei nicht der Fall, weil die Umsatzsteuer nicht für die Einbringung der Einzelhandelsunternehmung der Beschwerdeführerin in die Gesellschaft m.b.H., sondern für die - dieser Einbringung vorangegangene - Übereignung an die "Verkaufsgesellschaft" vorgeschrieben worden sei. Der Einbringung des Einzelhandelsunternehmens der Beschwerdeführerin in die gemäß § 24 BAO der "Verkaufsgesellschaft" zuzurechnende Gesellschaft m.b.H. müsse die Übereignung des in Rede stehenden Unternehmens an die "Verkaufsgesellschaft" vorangegangen sein, weil nicht nur die Eingabe vom 3. August 1966, sondern auch die Annahmeerklärung der "Verkaufsgesellschaft" vom 27. Juli 1967 erkennen ließen, daß die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die Geschäftsanteile und somit auch den erhöhten Stammanteil der Gesellschaft m.b.H. mit den Mitteln der "Verkaufsgesellschaft" erworben hätten. Die vorangegangene Übereignung, d.h. Übertragung der Geschäftsanteile an den "Schuhhäusern" in die Verfügungsmacht der "Verkaufsgesellschaft" sei auch Voraussetzung dafür gewesen, daß diese die Kapitalerhöhung aus ihren Mitteln durch ihren Treuhänder habe veranlassen können. Der treuhändige Erwerb und die treuhändige Innehabung der Stammanteile an den "Schuhhäusern" durch die Beschwerdeführerin sei aber nicht zweifelhaft. Unmaßgeblich sei der Berufungseinwand, daß die "Verkaufsgesellschaft" von ihrem Eintrittsrecht nicht Gebrauch hätte machen können. Denn diese Gesellschaft habe nicht nur der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten das Stammkapital zur Gründung der Gesellschaft m.b.H. zur Verfügung gestellt, sondern an die Beschwerdeführerin noch vor Gründung derselben Zahlungen in Höhe von S 4,300.000,-- geleistet, die - nach den Angaben der Beschwerdeführerin - teilweise zur Begleichung der Ansprüche einer stillen Gesellschafterin verwendet worden seien. Im übrigen seien die Beschwerdeführerin und ihr Gatte niemals tatsächlich Gesellschafter der "Schuhhäuser" mit den einem Gesellschafter zustehenden Rechten und Pflichten gewesen, da sie, wie vereinbart, in der Generalversammlung nur nach den Weisungen der "Verkaufsgesellschaft" gehandelt hätten. An der dargestellten Rechtslage vermögen auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und verschiedene Literaturstellen nichts zu ändern, da sie vollkommen anders geartete Sachverhalte betreffen - nämlich die Umwandlung von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften ohne vorangegangene oder gleichzeitige Übereignung eines Betriebes an eine dritte Person - und daher auf den vorliegenden Streitfall unanwendbar seien. sei gezahlt worden, damit sie dieser Firma "im Wort" bleibe und ihr Einzelhandelsunternehmen bzw. die Stammanteile der Gesellschaft m.b.H. nicht "an einen anderen übertrage", doch teile die belangte Behörde diese Ansicht nicht. Sie sei vielmehr der Meinung, daß es sich nicht "um eine bloße Entschädigung für ein ¿im Wort bleiben', sondern um einen Kaufpreis für die Übereignung des Unternehmens in die Verfügungsgewalt" der "Verkaufsgesellschaft" handle. Lasse doch schon der Umstand, daß die Beschwerdeführerin nach ihrer Behauptung "neben den S 4,300.000,-- keine weitere Zahlung für die Übereignung ihres Betriebes erhalten" habe, sowie auch die Höhe des streitigen Betrages auf einen Kaufpreis "für die Übereignung des Unternehmens in die Verfügungsgewalt" der "Verkaufsgesellschaft" schließen. Den gleichen Schluß lasse die Eingabe des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 3. August 1966, wonach der Betrieb der Beschwerdeführerin am 13. März 1966 erloschen und an die neugegründete Gesellschaft m.b.H. abgetreten worden sei, zu, da die Gesellschaft m.b.H. von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten treuhändig gegründet und verwaltet worden sei. Die Befreiungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, UStG könne nicht angewendet werden, da diese Begünstigung "nur dann Platz greifen" könne, "wenn für ein und denselben Vorgang Kapitalverkehrsteuer und Umsatzsteuer anfallen würde". Dies sei nicht der Fall, weil die Umsatzsteuer nicht für die Einbringung der Einzelhandelsunternehmung der Beschwerdeführerin in die Gesellschaft m.b.H., sondern für die - dieser Einbringung vorangegangene - Übereignung an die "Verkaufsgesellschaft" vorgeschrieben worden sei. Der Einbringung des Einzelhandelsunternehmens der Beschwerdeführerin in die gemäß Paragraph 24, BAO der "Verkaufsgesellschaft" zuzurechnende Gesellschaft m.b.H. müsse die Übereignung des in Rede stehenden Unternehmens an die "Verkaufsgesellschaft" vorangegangen sein, weil nicht nur die Eingabe vom 3. August 1966, sondern auch die Annahmeerklärung der "Verkaufsgesellschaft" vom 27. Juli 1967 erkennen ließen, daß die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die Geschäftsanteile und somit auch den erhöhten Stammanteil der Gesellschaft m.b.H. mit den Mitteln der "Verkaufsgesellschaft" erworben hätten. Die vorangegangene Übereignung, d.h. Übertragung der Geschäftsanteile an den "Schuhhäusern" in die Verfügungsmacht der "Verkaufsgesellschaft" sei auch Voraussetzung dafür gewesen, daß diese die Kapitalerhöhung aus ihren Mitteln durch ihren Treuhänder habe veranlassen können. Der treuhändige Erwerb und die treuhändige Innehabung der Stammanteile an den "Schuhhäusern" durch die Beschwerdeführerin sei aber nicht zweifelhaft. Unmaßgeblich sei der Berufungseinwand, daß die "Verkaufsgesellschaft" von ihrem Eintrittsrecht nicht Gebrauch hätte machen können. Denn diese Gesellschaft habe nicht nur der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten das Stammkapital zur Gründung der Gesellschaft m.b.H. zur Verfügung gestellt, sondern an die Beschwerdeführerin noch vor Gründung derselben Zahlungen in Höhe von S 4,300.000,-- geleistet, die - nach den Angaben der Beschwerdeführerin - teilweise zur Begleichung der Ansprüche einer stillen Gesellschafterin verwendet worden seien. Im übrigen seien die Beschwerdeführerin und ihr Gatte niemals tatsächlich Gesellschafter der "Schuhhäuser" mit den einem Gesellschafter zustehenden Rechten und Pflichten gewesen, da sie, wie vereinbart, in der Generalversammlung nur nach den Weisungen der "Verkaufsgesellschaft" gehandelt hätten. An der dargestellten Rechtslage vermögen auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und verschiedene Literaturstellen nichts zu ändern, da sie vollkommen anders geartete Sachverhalte betreffen - nämlich die Umwandlung von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften ohne vorangegangene oder gleichzeitige Übereignung eines Betriebes an eine dritte Person - und daher auf den vorliegenden Streitfall unanwendbar seien.
Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 21. April 1969 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch neun) vom 21. April 1969 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in zwei Punkten als in ihren Rechten verletzt. Sie wendet sich zunächst dagegen, daß ihr trotz "entsprechender und zweimaliger Gesuchstellung" die Akteneinsicht zwecks Einbringung der vorliegenden Beschwerde seitens der Abgabenbehörde verweigert und die Trennung einsichtsfähiger von nicht einsichtsfähigen Akten "absichtlich" nicht vorgenommen worden sei. Sie weist in diesem Zusammenhange auf § 90 BAO hin, dessen Absatz 1 zufolge die Abgabenbehörden den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten haben, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin hält sich schon deswegen für berechtigt, die Aufhebung des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu verlangen. Sie übersieht dabei aber, daß der besagte § 90, wie überhaupt die Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, nach Maßgabe der Bestimmungen derselben nur auf das Verfahren der Abgabenbehörden des Bundes Anwendung finden (vgl. § 1 leg. cit.), das im gegenständlichen Falle mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber sein Ende fand. Eine Verweigerung oder Einschränkung der Akteneinsicht nach Erlassung des Rechtsmittelbescheides schließt daher die Rechtswidrigkeit dieser behördlichen Erledigung denkfolgerichtig aus, ganz abgesehen davon, daß damit der von einer solchen Einrede betroffenen Behörde nicht die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 unterstellt werden kann, weil die Verweigerung der Akteneinsicht oder deren Beschränkung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz allein, wenn diese Behörde einen Bescheid bereits erlassen hat, nicht mehr zu einem anderen Bescheid führen könnte. Die Aufhebung eines bei ihm bekämpften Bescheides kann der Verwaltungsgerichtshof nach der oben zitierten Rechtsvorschrift aber nur aussprechen, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Gewiß muß auch im Falle der Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof das Recht der Parteien bejaht werden, in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und sich davon Abschriften selbst anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Dieses Recht hat aber im § 25 VwGG 1965 seine Grundlage. Darin verletzt worden zu sein, behauptet die Beschwerdeführerin übrigens nicht, ganz abgesehen davon, daß auch eine Verletzung dieses Rechtes nicht eine Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides zur Folge haben könnte, sondern gegebenenfalls der Partei gemäß § 45 Abs. 1 lit. d VwGG 1965 nur die Wiederaufnahme des durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bewilligen wäre. Die in Rede stehende Einrede ist daher nicht stichhältig.Die Beschwerdeführerin erachtet sich in zwei Punkten als in ihren Rechten verletzt. Sie wendet sich zunächst dagegen, daß ihr trotz "entsprechender und zweimaliger Gesuchstellung" die Akteneinsicht zwecks Einbringung der vorliegenden Beschwerde seitens der Abgabenbehörde verweigert und die Trennung einsichtsfähiger von nicht einsichtsfähigen Akten "absichtlich" nicht vorgenommen worden sei. Sie weist in diesem Zusammenhange auf Paragraph 90, BAO hin, dessen Absatz 1 zufolge die Abgabenbehörden den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten haben, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin hält sich schon deswegen für berechtigt, die Aufhebung des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu verlangen. Sie übersieht dabei aber, daß der besagte Paragraph 90,, wie überhaupt die Vorschriften der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nach Maßgabe der Bestimmungen derselben nur auf das Verfahren der Abgabenbehörden des Bundes Anwendung finden vergleiche , Paragraph eins, leg. cit.), das im gegenständlichen Falle mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber sein Ende fand. Eine Verweigerung oder Einschränkung der Akteneinsicht nach Erlassung des Rechtsmittelbescheides schließt daher die Rechtswidrigkeit dieser behördlichen Erledigung denkfolgerichtig aus, ganz abgesehen davon, daß damit der von einer solchen Einrede betroffenen Behörde nicht die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 unterstellt werden kann, weil die Verweigerung der Akteneinsicht oder deren Beschränkung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz allein, wenn diese Behörde einen Bescheid bereits erlassen hat, nicht mehr zu einem anderen Bescheid führen könnte. Die Aufhebung eines bei ihm bekämpften Bescheides kann der Verwaltungsgerichtshof nach der oben zitierten Rechtsvorschrift aber nur aussprechen, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Gewiß muß auch im Falle der Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof das Recht der Parteien bejaht werden, in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und sich davon Abschriften selbst anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Dieses Recht hat aber im Paragraph 25, VwGG 1965 seine Grundlage. Darin verletzt worden zu sein, behauptet die Beschwerdeführerin übrigens nicht, ganz abgesehen davon, daß auch eine Verletzung dieses Rechtes nicht eine Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides zur Folge haben könnte, sondern gegebenenfalls der Partei gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, VwGG 1965 nur die Wiederaufnahme des durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bewilligen wäre. Die in Rede stehende Einrede ist daher nicht stichhältig.
Zum zweiten rügt die Beschwerdeführerin, daß ihr die belangte Behörde die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG "vorenthalten" habe. Nach dieser Rechtsvorschrift sind von den unter § 1 UStG fallenden Umsätzen u.a. die Umsätze, die unter ... das Kapitalverkehrsteuergesetz, Teil I (Gesellschaftsteuer) fallen, steuerfrei. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, daß die am 31. Mai 1966 von den "Schuhhäusern" beschlossene Erhöhung des Stammkapitals mit der Gesellschaftsteuer belegt worden ist, die auch beglichen worden sei. Sie erblickt demnach in der Erfassung des Entgeltes von S 4,290.488,-- zur Festsetzung der Umsatzsteuer eine unzulässige Doppelbesteuerung. Aber auch in diesem Punkte irrt die Beschwerdeführerin. Eine solche Doppelbesteuerung setzt nämlich die Identität des Rechtsvorganges voraus, von dem in gesetzwidriger Weise zweimal eine Abgabe erhoben wird. Dies trifft aber im Streitfalle nicht zu. Die Abgabenbehörden haben den Betrag von S 4,300.000,-- als Entgelt für die Veräußerung des Einzelhandelsunternehmens der Beschwerdeführerin durch diese an die "Verkaufsgesellschaft" im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG angesehen, worüber an sich kein Streit mehr besteht. Diese Veräußerung beruhte auf einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der "Verkaufsgesellschaft". Die Erhöhung des Stammkapitals ist aber ein Rechtsakt gewesen, der von der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten als Gesellschafter der "Schuhhäuser" gesetzt worden ist, sich also - im Gegensatze zu jenem Beschwerdefalle, der zum hg. Erkenntnis vom 21. September 1959, Zl. 427/58 geführt hat (Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965) - im Rechtsbereich anderer Personen abgespielt hat. Wenn sich die Beschwerdeführerin verpflichtet hatte, die Erhöhung des Stammkapitals der "Schuhhäuser" selbst zu tragen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung die Aktiven und Passiven ihres Einzelhandelsunternehmens in die "Schuhhäuser" einbrachte, so wird außerdem klar, daß der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitales, der an sich gemäß § 2 Z. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 1058, die Pflicht zur Entrichtung der Gesellschaftsteuer nach sich zog, und die Erfüllung dieses Beschlusses nicht ein und derselbe Rechtsvorgang gewesen sind. Der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitales war gleichsam das Hauptgeschäft, die Einzahlung des erhöhten Stammanteiles durch die Beschwerdeführerin das Erfüllungsgeschäft. Es liegt somit nicht die von der Beschwerdeführerin behauptete Identität der Rechtsvorgänge und damit auch nicht eine im Hinblick auf die Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG unzulässige Doppelbesteuerung vor.Zum zweiten rügt die Beschwerdeführerin, daß ihr die belangte Behörde die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG "vorenthalten" habe. Nach dieser Rechtsvorschrift sind von den unter Paragraph eins, UStG fallenden Umsätzen u.a. die Umsätze, die unter ... das Kapitalverkehrsteuergesetz, Teil römisch eins (Gesellschaftsteuer) fallen, steuerfrei. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, daß die am 31. Mai 1966 von den "Schuhhäusern" beschlossene Erhöhung des Stammkapitals mit der Gesellschaftsteuer belegt worden ist, die auch beglichen worden sei. Sie erblickt demnach in der Erfassung des Entgeltes von S 4,290.488,-- zur Festsetzung der Umsatzsteuer eine unzulässige Doppelbesteuerung. Aber auch in diesem Punkte irrt die Beschwerdeführerin. Eine solche Doppelbesteuerung setzt nämlich die Identität des Rechtsvorganges voraus, von dem in gesetzwidriger Weise zweimal eine Abgabe erhoben wird. Dies trifft aber im Streitfalle nicht zu. Die Abgabenbehörden haben den Betrag von S 4,300.000,-- als Entgelt für die Veräußerung des Einzelhandelsunternehmens der Beschwerdeführerin durch diese an die "Verkaufsgesellschaft" im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, UStG angesehen, worüber an sich kein Streit mehr besteht. Diese Veräußerung beruhte auf einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der "Verkaufsgesellschaft". Die Erhöhung des Stammkapitals ist aber ein Rechtsakt gewesen, der von der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten als Gesellschafter der "Schuhhäuser" gesetzt worden ist, sich also - im Gegensatze zu jenem Beschwerdefalle, der zum hg. Erkenntnis vom 21. September 1959, Zl. 427/58 geführt hat (Hinweis auf Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,) - im Rechtsbereich anderer Personen abgespielt hat. Wenn sich die Beschwerdeführerin verpflichtet hatte, die Erhöhung des Stammkapitals der "Schuhhäuser" selbst zu tragen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung die Aktiven und Passiven ihres Einzelhandelsunternehmens in die "Schuhhäuser" einbrachte, so wird außerdem klar, daß der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitales, der an sich gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Gesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 1058, die Pflicht zur Entrichtung der Gesellschaftsteuer nach sich zog, und die Erfüllung dieses Beschlusses nicht ein und derselbe Rechtsvorgang gewesen sind. Der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitales war gleichsam das Hauptgeschäft, die Einzahlung des erhöhten Stammanteiles durch die Beschwerdeführerin das Erfüllungsgeschäft. Es liegt somit nicht die von der Beschwerdeführerin behauptete Identität der Rechtsvorgänge und damit auch nicht eine im Hinblick auf die Rechtsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG unzulässige Doppelbesteuerung vor.
Die vorliegende Beschwerde erwies sich somit in beiden Beschwerdepunkten als nicht begründet, welcher Umstand zu ihrer Abweisung im Grunde des § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zu führen hatte. In ihrem Schriftsatz vom 18. November 1969, in dem sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen der belangten Behörde in der von dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift auseinandersetzte, stellte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (offenbar vor dem Verwaltungsgerichtshof) in Aussicht. Eine solche Verhandlung hat jedoch nur stattzufinden, wenn die beschwerdeführende Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde oder die belangte Behörde oder eine mitbeteiligte Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift die Durchführung der Verhandlung beantragt hat (vgl. § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965. Ein solcher Antrag ist im Streitfall nicht gestellt worden. Da auch der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer Verhandlung nicht erwogen hat, war demnach über die vorliegende Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden.Die vorliegende Beschwerde erwies sich somit in beiden Beschwerdepunkten als nicht begründet, welcher Umstand zu ihrer Abweisung im Grunde des Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 zu führen hatte. In ihrem Schriftsatz vom 18. November 1969, in dem sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen der belangten Behörde in der von dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift auseinandersetzte, stellte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (offenbar vor dem Verwaltungsgerichtshof) in Aussicht. Eine solche Verhandlung hat jedoch nur stattzufinden, wenn die beschwerdeführende Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde oder die belangte Behörde oder eine mitbeteiligte Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift die Durchführung der Verhandlung beantragt hat vergleiche , Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965. Ein solcher Antrag ist im Streitfall nicht gestellt worden. Da auch der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer Verhandlung nicht erwogen hat, war demnach über die vorliegende Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden.
Die belangte Behörde hat für den Fall ihres Obsiegens einen Aufwandersatz in Höhe von S 390,-- geltend gemacht (für den Vorlagenaufwand S 60,-- und für den Schriftsatzaufwand S 330,--).
Dieses Begehren war unter Bedachtnahme auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und b und 59 Abs. 1 und 2 lit. a und b in Verbindung mit § 49 Abs. 2 VwGG 1965 und Artikel I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, begründet. Der geltend gemachte Aufwandersatz in Höhe von S 390,-- war somit der belangten Behörde als obsiegender Partei zuzuerkennen. Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.Dieses Begehren war unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 Litera b,, 48 Absatz 2, Litera a, und b und 59 Absatz eins und 2 Litera a, und b in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, VwGG 1965 und Artikel römisch eins B Ziffer 4, und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4, begründet. Der geltend gemachte Aufwandersatz in Höhe von S 390,-- war somit der belangten Behörde als obsiegender Partei zuzuerkennen. Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf Paragraph 59, Absatz 4, VwGG 1965.
Wien, am 14. Mai 1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000774.X00Im RIS seit
14.05.1970Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018