RS Vwgh 1970/5/15 0312/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1970
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn9 litc Z702;

Rechtssatz

Die Worte "Ausmaß oder kosmetisch störende Auswirkung" in der Richtsatzposition IX c 702 schließen es aus, bei deren Anwendung vom Ausmaß einer Narbe als alleinigem Kriterium auszugehen.Die Worte "Ausmaß oder kosmetisch störende Auswirkung" in der Richtsatzposition römisch neun c 702 schließen es aus, bei deren Anwendung vom Ausmaß einer Narbe als alleinigem Kriterium auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000312.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten