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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Die Worte "Ausmaß oder kosmetisch störende Auswirkung" in der Richtsatzposition IX c 702 schließen es aus, bei deren Anwendung vom Ausmaß einer Narbe als alleinigem Kriterium auszugehen.Die Worte "Ausmaß oder kosmetisch störende Auswirkung" in der Richtsatzposition römisch neun c 702 schließen es aus, bei deren Anwendung vom Ausmaß einer Narbe als alleinigem Kriterium auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000312.X01Im RIS seit
08.07.2002