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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Angesichts der Kostenbestimmungen des VwGG 1965 wird durch die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens ein damit im Zusammenhang stehendes, noch anhängiges anderes Beschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht gegenstandslos, wenn dadurch eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eines Kostenanspruches verlustig werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001409.X02Im RIS seit
22.04.2002