RS Vwgh 2006/11/15 2006/12/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §207 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207e idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m idF 1997/I/061;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom 15. März 2004 kann eine Parteistellung des Beschwerdeführers (im Verfahren zur Ernennung auf die Planstelle des Direktors an einem wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium) mangels Bescheidcharakters nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer wurde damit nämlich lediglich in Kenntnis gesetzt, dass er in den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei und ihm somit (nach Auffassung des LSR) Parteistellung im Besetzungsverfahren zukomme. Da eine Bezeichnung als Bescheid nicht erfolgte und nach seinem Inhalt kein normativer Abspruch vorliegt, handelt es sich lediglich um die Mitteilung einer Rechtsansicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0098, mwN).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120178.X05

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten