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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y11991;Rechtssatz
Bei einer Entscheidung gem § 5 Abs 10 UStG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese Entscheidung muß sich gem § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind die Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Beurteilung, ob eine im Ermessen der Behörde liegende Maßnahme zweckmäßig erscheint oder nicht, bleibt den Abgabenbehörden überlassen. Dem VwGH ist es verwehrt, die Zweckmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme anders zu beurteilen als dies die Verwaltungsbehörde getan hat, wenn sich Überlegungen der Behörde im Rahmen der Denkgesetze bewegen und die tatsächlichen Grundlagen, auf die sich die Behörde stützt, mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Einklang stehen (Hinweis E 11.2.1965, 1487/64).Bei einer Entscheidung gem Paragraph 5, Absatz 10, UStG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese Entscheidung muß sich gem Paragraph 20, BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind die Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Beurteilung, ob eine im Ermessen der Behörde liegende Maßnahme zweckmäßig erscheint oder nicht, bleibt den Abgabenbehörden überlassen. Dem VwGH ist es verwehrt, die Zweckmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme anders zu beurteilen als dies die Verwaltungsbehörde getan hat, wenn sich Überlegungen der Behörde im Rahmen der Denkgesetze bewegen und die tatsächlichen Grundlagen, auf die sich die Behörde stützt, mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Einklang stehen (Hinweis E 11.2.1965, 1487/64).
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E 21.5.1970, 1024/69 #1 VwSlg 4091 F/1970;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001024.X01Im RIS seit
21.05.1970