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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Die Erklärung des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die inzwischen ergangene Entscheidung der Verwaltungsbehörde erübrige sich eine Sachentscheidung über seine Säumnisbeschwerde, ist als deren Zurückziehung zu qualifizieren. Ein Anspruch auf Aufwandersatz besteht hier nicht; umso weniger dann, wenn bisher nur eine Rückstellung zur Behebung von Formmängeln erfolgt und ein Vorverfahren noch nicht eingeleitet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000603.X01Im RIS seit
22.07.2002