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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29;Rechtssatz
§ 29 WRG 1959 umschreibt eindeutig, welche Verpflichtungen der Wasserrechtsbehörde im Falle der Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes zukommen, aber auch, in welchem Bereich sie befugt ist, aus solchem Anlass Vorschreibungen zu erlassen oder Feststellungen zu treffen. Hinsichtlich der Regelung von Verpflichtungen, die dem bisher Berechtigten aus welchem Titel immer auferlegt waren, besagt das Gesetz aber nichts, so dass die Wasserrechtsbehörde weder berechtigt noch verpflichtet sein kann, über den allfälligen Fortbestand oder Nichtfortbestand solcher Verpflichtungen abzusprechen.Paragraph 29, WRG 1959 umschreibt eindeutig, welche Verpflichtungen der Wasserrechtsbehörde im Falle der Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes zukommen, aber auch, in welchem Bereich sie befugt ist, aus solchem Anlass Vorschreibungen zu erlassen oder Feststellungen zu treffen. Hinsichtlich der Regelung von Verpflichtungen, die dem bisher Berechtigten aus welchem Titel immer auferlegt waren, besagt das Gesetz aber nichts, so dass die Wasserrechtsbehörde weder berechtigt noch verpflichtet sein kann, über den allfälligen Fortbestand oder Nichtfortbestand solcher Verpflichtungen abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001516.X01Im RIS seit
27.06.2002