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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Beachte
Siehe jedoch: 1543/62 E 6. Juni 1963; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0691/66 E 28. November 1966 RS 3; 0748/65 E 27. Jänner 1966; (RIS: abgv)Rechtssatz
Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs 1 StVO 1960 ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Blutalkoholgehalt des Täters schon während des Lenkens - und nicht erst in einem Zeitpunkt, in welchem er das Fahrzeug nicht mehr lenkt - die Grenze von 0,8 Promille erreicht hat.Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Blutalkoholgehalt des Täters schon während des Lenkens - und nicht erst in einem Zeitpunkt, in welchem er das Fahrzeug nicht mehr lenkt - die Grenze von 0,8 Promille erreicht hat.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001139.X01Im RIS seit
06.03.2002