Index
40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0739/68 E 3. Februar 1969 RS 6Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 23 Abs 4 AVG kann nicht in dem Sinn verstanden werden, dass der das gesamte Verwaltungsverfahren beherrschende Grundsatz der Amtswegigkeit dadurch eingeschränkt sei oder dadurch eine fehlerfreie Hinterlegung offenkundig werde.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, AVG kann nicht in dem Sinn verstanden werden, dass der das gesamte Verwaltungsverfahren beherrschende Grundsatz der Amtswegigkeit dadurch eingeschränkt sei oder dadurch eine fehlerfreie Hinterlegung offenkundig werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001170.X07Im RIS seit
11.07.2001