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KörperschaftssteuerNorm
BAO §34Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Dr. Kaupp, Hofstätter, DDr. Heller und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde des X Verbandes der Wertpapierbesitzer in W, vertreten durch Dr. Erich Zeiner, Rechtsanwalt in Wien I, Schellinggasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat) vom 5. Dezember 1968, Zl. XIV-335/2/68, betreffend Körperschaftsteuer 1965, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Dr. Kaupp, Hofstätter, DDr. Heller und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde des römisch zehn Verbandes der Wertpapierbesitzer in W, vertreten durch Dr. Erich Zeiner, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schellinggasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat) vom 5. Dezember 1968, Zl. XIV-335/2/68, betreffend Körperschaftsteuer 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der beschwerdeführende Österreichische Schutzverband der Wertpapierbesitzer hat im Verwaltungsverfahren betreffend die Veranlagung der Körperschaftsteuer geltend gemacht, daß die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 6 des Körperschaftsteuergesetzes für ihn zuträfe, weil seine Tätigkeit gemeinnützigen Zwecken diene. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung keine Folge. In den Entscheidungsgründen wird dargelegt: Der Österreichische Schutzverband der Wertpapierbesitzer habe gemäß § 2 seiner Statuten den Zweck, in Wahrung der Interessen seiner Mitglieder sich mit allen wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen, die sich aus dem Besitz von in- und ausländischen Wertpapieren ergeben können, zu befassen, seine Mitglieder in allen diesen Fragen zu beraten und erforderlichenfalls die generellen Interessen seiner Mitglieder ohne ein besonderes Entgelt durch hiezu gesetzlich befugte Personen zu vertreten, Der Zweck des Vereines sei nicht auf Gewinn gewidmet; bei freiwilliger Auflösung müßten verbleibende Überschüsse gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.Der beschwerdeführende Österreichische Schutzverband der Wertpapierbesitzer hat im Verwaltungsverfahren betreffend die Veranlagung der Körperschaftsteuer geltend gemacht, daß die Befreiungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes für ihn zuträfe, weil seine Tätigkeit gemeinnützigen Zwecken diene. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung keine Folge. In den Entscheidungsgründen wird dargelegt: Der Österreichische Schutzverband der Wertpapierbesitzer habe gemäß Paragraph 2, seiner Statuten den Zweck, in Wahrung der Interessen seiner Mitglieder sich mit allen wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen, die sich aus dem Besitz von in- und ausländischen Wertpapieren ergeben können, zu befassen, seine Mitglieder in allen diesen Fragen zu beraten und erforderlichenfalls die generellen Interessen seiner Mitglieder ohne ein besonderes Entgelt durch hiezu gesetzlich befugte Personen zu vertreten, Der Zweck des Vereines sei nicht auf Gewinn gewidmet; bei freiwilliger Auflösung müßten verbleibende Überschüsse gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Nach Angabe in Jahresabschluß 1965 habe der Mitgliederstand am 31. Dezember 1965 40 betragen. Der Verband besitze selbst Aktien von 72 verschiedenen Aktiengesellschaften mit einem Nominalwert von S 76.540,-- und einem Kurswert von S 145.175,--. Der eigene Aktienbesitz sei laut Angabe des Verbandes erforderlich, um ihm. die Möglichkeit zu verschaffen, in der Hauptversammlung der einzelnen Aktiengesellschaften im eigenen Namen auftreten zu können. Der Verband gebe die Zeitschrift „A“ heraus.
Aus dem Aktienbesitz habe der Verband im Jahre 1965 einen Ertrag von S 4.726,-- erzielt. Er weise im Jahresabschluß 1965 weitere einen Zinsenertrag von S 2.506,-- aus. Aus der Zeitschrift „A“ habe der Verband einen Umsatz von S 287.946,-- erzielt. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb habe jedoch in diesem Jahr mit einem Verlust von S 18.679,-- abgeschlossen.
Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1965 habe das Finanzamt Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 7.233,-- und einen Verlust aus dem oben genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von S 18.680,-- ermittelt, sodaß sich als Einkommen ein Verlust von S 11.447,-- ergeben habe. Das Finanzamt habe angenommen, daß der Verband keine gemeinnützigen Zwecke verfolge, weshalb die beanspruchte Befreiungsbestimmung nicht habe Platz greifen können. Der beschwerdeführende Verband habe im Verwaltungsverfahren die Steuerfreiheit wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke geltend gemacht. Er habe vorgebracht, er nütze dem Gemeinwohl, indem er die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Minderheitsaktionäre wahrnehme. Allerdings schreite der Verband immer nur im generellen Interesse ein, die Durchsetzung materieller Ansprüche sei dem einzelnen Verbandsmitglied überlassen. So habe der Verband mit dem Bundesministerium für Justiz Verhandlungen über die Mündelsicherheit der Wertpapiere gepflogen und habe bei der Novellierung des Aktiengesetzes mitgewirkt. Durch das Einschreiten des Verbandes komme den einzelnen Mitgliedern kein unmittelbarer Vorteil zu. Um objektiv auftreten zu können, sei der Wertpapierbesitz notwendiger Vereinszweck.
Nach Ansicht des Verbandes sei die Gemeinnützigkeit dadurch gegeben, daß er nach seinen Statuten und seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Allgemeinheit auf materiellem Gebiet fördere, wobei er unter „fördern auf materiellem Gebiet“ eine Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft verstehe. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Sie finde im Wortlaut des Gesetzes, aber insbesondere in den im Gesetz so zahlreich angeführten Beispielen für gemeinnützige Zwecke keine Stütze; vielmehr sei aus diesen zu entnehmen, daß unter gemeinnützigen Zwecken nur solche gemeint sind, die dem Gemeinwohl im geistig-sittlichen Sinn dienten und einer selbstlosen und gemeinsinnigen Einstellung der Förderer entspringen (vgl. Reichsfinanzhof - Urteil im Reichssteuerblatt 1930, S. 702, 1932, S. 97, 1933, S. 17, 1938, S. 359, sowie Reeger-Stoll: Bundesabgabenordnung, S. 184 Anmerkung 4). Der Ausdruck „fördern auf materiellem Gebiet“ könne nur im Zusammenhang der ganzen Gesetzesstelle und nur so verstanden werden, daß zur Erreichung gemeinnütziger Zwecke im Sinne dieser Gesetzesvorschrift auch materielle Mittel eingesetzt oder materielle Hilfsleistungen erbracht werden können, wie es z. B. in den gesetzlichen Beispielfällen der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder gebrechliche Personen und der Bekämpfung von Elementarschäden erforderlich sei. Hiebei müsse die Förderung der Allgemeinheit das unmittelbar angestrebte Ziel sein, die Körperschaft bzw. die in ihr zusammengeschlossenen Personen müssen selbstlos handeln und es dürfe nicht wirtschaftlicher Eigennutz der eigentliche Anlaß ihrer Tätigkeit sein. Eine solche Tätigkeit, die also ausschließlich und unmittelbar dem Gemeinwohl auf materiellem Gebiet in diesem Sinne nütze, sei beim Verband weder in den Satzungen festgelegt noch betätige er sich in dieser Weise. Sein satzungsmäßiger Zweck sei, die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen, die sich aus dem Besitz von in- und ausländischen Wertpapieren ergeben, für seine Mitglieder zu wahren und sie in diesen Belangen zu beraten. Es würden also eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und solche Zwecke gehörten nicht zu den gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abgabenrechtes. Der Verband sei im Jahre 1965 in einen konkreten Rechtsstreit eingetreten und habe hiebei nicht nur die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder, sondern ebenso auch seine eigenen Belange vertreten. Selbst wenn er auch generell für die Interessen der Wertpapierbesitzer eingetreten sei, so angeblich bei der Novellierung des Aktiengesetzes und bei Verhandlungen wegen der Mündelsicherheit der Wertpapiere, und hiebei für alle, also auch für nicht dem Verein angehörende Wertpapierbesitzer Erfolge erreicht haben sollte, so war er „in Wahrung der Interessen seiner Mitglieder“ hiezu satzungsmäßig verpflichtet, er sei also auch in diesen Fällen in erster Linie für seine Mitglieder tätig gewesen und er könne sich daher nicht auf eine ausschließliche unmittelbare Förderung der Allgemeinheit berufen.Nach Ansicht des Verbandes sei die Gemeinnützigkeit dadurch gegeben, daß er nach seinen Statuten und seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Allgemeinheit auf materiellem Gebiet fördere, wobei er unter „fördern auf materiellem Gebiet“ eine Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft verstehe. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Sie finde im Wortlaut des Gesetzes, aber insbesondere in den im Gesetz so zahlreich angeführten Beispielen für gemeinnützige Zwecke keine Stütze; vielmehr sei aus diesen zu entnehmen, daß unter gemeinnützigen Zwecken nur solche gemeint sind, die dem Gemeinwohl im geistig-sittlichen Sinn dienten und einer selbstlosen und gemeinsinnigen Einstellung der Förderer entspringen vergleiche , Reichsfinanzhof - Urteil im Reichssteuerblatt 1930, S. 702, 1932, S. 97, 1933, S. 17, 1938, S. 359, sowie Reeger-Stoll: Bundesabgabenordnung, S. 184 Anmerkung 4). Der Ausdruck „fördern auf materiellem Gebiet“ könne nur im Zusammenhang der ganzen Gesetzesstelle und nur so verstanden werden, daß zur Erreichung gemeinnütziger Zwecke im Sinne dieser Gesetzesvorschrift auch materielle Mittel eingesetzt oder materielle Hilfsleistungen erbracht werden können, wie es z. B. in den gesetzlichen Beispielfällen der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder gebrechliche Personen und der Bekämpfung von Elementarschäden erforderlich sei. Hiebei müsse die Förderung der Allgemeinheit das unmittelbar angestrebte Ziel sein, die Körperschaft bzw. die in ihr zusammengeschlossenen Personen müssen selbstlos handeln und es dürfe nicht wirtschaftlicher Eigennutz der eigentliche Anlaß ihrer Tätigkeit sein. Eine solche Tätigkeit, die also ausschließlich und unmittelbar dem Gemeinwohl auf materiellem Gebiet in diesem Sinne nütze, sei beim Verband weder in den Satzungen festgelegt noch betätige er sich in dieser Weise. Sein satzungsmäßiger Zweck sei, die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen, die sich aus dem Besitz von in- und ausländischen Wertpapieren ergeben, für seine Mitglieder zu wahren und sie in diesen Belangen zu beraten. Es würden also eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und solche Zwecke gehörten nicht zu den gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abgabenrechtes. Der Verband sei im Jahre 1965 in einen konkreten Rechtsstreit eingetreten und habe hiebei nicht nur die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder, sondern ebenso auch seine eigenen Belange vertreten. Selbst wenn er auch generell für die Interessen der Wertpapierbesitzer eingetreten sei, so angeblich bei der Novellierung des Aktiengesetzes und bei Verhandlungen wegen der Mündelsicherheit der Wertpapiere, und hiebei für alle, also auch für nicht dem Verein angehörende Wertpapierbesitzer Erfolge erreicht haben sollte, so war er „in Wahrung der Interessen seiner Mitglieder“ hiezu satzungsmäßig verpflichtet, er sei also auch in diesen Fällen in erster Linie für seine Mitglieder tätig gewesen und er könne sich daher nicht auf eine ausschließliche unmittelbare Förderung der Allgemeinheit berufen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 Körperschaftsteuergesetz 1934 sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Körperschaftsteuergesetz 1934 sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit.
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftung oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke im Bundesgebiet dient.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftung oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke im Bundesgebiet dient.
Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BAO sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
Im vorliegenden Falle wurde in den Statuten des beschwerdeführenden Verbandes dessen Zweck im § 2 wie folgt festgelegt: „Der Verein hat den Zweck, in Wahrung der Interessen seiner Mitglieder sich mit allen wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen, die sich aus dem Besitze von in- oder ausländischen Wertpapieren ergeben können, zu befassen, seine Mitglieder in allen diesen Fragen zu beraten und erforderlichenfalls die generellen diesbezüglichen Interessen seiner Mitglieder ohne ein besonderes Entgelt durch hiezu gesetzlich befugte Personen, zu vertreten.“Im vorliegenden Falle wurde in den Statuten des beschwerdeführenden Verbandes dessen Zweck im Paragraph 2, wie folgt festgelegt: „Der Verein hat den Zweck, in Wahrung der Interessen seiner Mitglieder sich mit allen wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen, die sich aus dem Besitze von in- oder ausländischen Wertpapieren ergeben können, zu befassen, seine Mitglieder in allen diesen Fragen zu beraten und erforderlichenfalls die generellen diesbezüglichen Interessen seiner Mitglieder ohne ein besonderes Entgelt durch hiezu gesetzlich befugte Personen, zu vertreten.“
Mit § 3 der Statuten wird nicht, wie die Beschwerde vorbringt, der Vereinszweck erweitert, sondern es werden, wie sich schon aus seiner Überschrift ergibt, nur Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes aufgezählt. Es ergibt sich mithin aus den Statuten, daß der Verband den Zweck verfolgt, seine Mitglieder, und nur sie, in allen Fragen, die sich aus dem Besitze von Wertpapieren ergeben, zu beraten und zu vertreten. Nicht Interessen der Allgemeinheit, sondern die eigenen wirtschaftlichen Belange der Mitglieder sollen wahrgenommen werden. Daran wird auch durch die Tatsache nichts geändert, daß die Tätigkeit des Verbandes und seine daraus stammenden Erfahrungen und Erfolge bisweilen für einen über den statutenmäßig geförderten Personenkreis hinausgehenden Kreis mittelbar von Bedeutung sein können.Mit Paragraph 3, der Statuten wird nicht, wie die Beschwerde vorbringt, der Vereinszweck erweitert, sondern es werden, wie sich schon aus seiner Überschrift ergibt, nur Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes aufgezählt. Es ergibt sich mithin aus den Statuten, daß der Verband den Zweck verfolgt, seine Mitglieder, und nur sie, in allen Fragen, die sich aus dem Besitze von Wertpapieren ergeben, zu beraten und zu vertreten. Nicht Interessen der Allgemeinheit, sondern die eigenen wirtschaftlichen Belange der Mitglieder sollen wahrgenommen werden. Daran wird auch durch die Tatsache nichts geändert, daß die Tätigkeit des Verbandes und seine daraus stammenden Erfahrungen und Erfolge bisweilen für einen über den statutenmäßig geförderten Personenkreis hinausgehenden Kreis mittelbar von Bedeutung sein können.
Der Beweggrund, den Verband zu gründen bzw. ihm beizutreten, ist wohl darin zu suchen, daß der einzelne Minderheitsaktionär oder sonstige Wertpapierbesitzer allein oftmals wirtschaftlich zu schwach ist, seine Rechte mit Erfolg durchzusetzen und daß dies durch den Zusammenschluß mehrerer Personen mit gleichgerichteten Interessen und dem damit verbundenen Einsatz sachkundiger Vertreter eher möglich sein wird. Gerade das zeigt aber deutlich, daß die den Verband bildenden Personen, seien es nun nur 40 wie im vorliegenden Zeitraum oder auch mehr, was durch die Statuten nicht ausgeschlossen ist, durch ihren Zusammenschluß im Verband den Schutz und die Durchsetzung ihrer Interessen erstreben und nicht eine Förderung der Allgemeinheit.
Aber auch unter der Annähme, der Verband habe durch seine Tätigkeit zum Nutzen seiner Mitglieder darüber hinaus auch einem größeren Kreis von Wertpapierbesitzern genützt und damit die Allgemeinheit gefördert, was zwar von den Verbandsstatuten nicht bezweckt, aber eine tatsächlich mögliche Nebenwirkung sein kann, ist festzuhalten, daß dann noch immer das Merkmal der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit fehlt, weil die Förderung der Allgemeinheit nur indirekt und neben dem statutenmäßig festgelegten Zweck erreicht würde, was aber die Begünstigung wegen Gemeinnützigkeit ausschließt.
Der Gerichtshof konnte mithin in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtswidrigkeit nicht erblicken Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff. VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vorn 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 47, ff. VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vorn 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4
Wien, am 26. Mai 1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000111.X00Im RIS seit
26.05.1970Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023