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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1382/67 E 13. März 1968 VwSlg 7310 A/1968 RS 2Stammrechtssatz
Unter Erwerbseinkommen, das die nach § 4 Abs 3 ASVG den Dienstnehmern gleichgestellten Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen, sind im Hinblick auf § 94 Abs 2 ASVG die nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit, das sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen, wie sie nach § 17 GSPVG Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Pensionsversicherung der selbständig Erwerbstätigen zu bilden haben. Es ist zulässig, im Wege der Analogie die Bestimmung des § 17 Abs 4 GSPVG über die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen, jedoch nicht dessen Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage, da in § 45 ASVG auch auf die Beitragsgrundlage nach § 44 Abs 1 Z 3 ASVG anwendbare Bestimmungen getroffen sind.Unter Erwerbseinkommen, das die nach Paragraph 4, Absatz 3, ASVG den Dienstnehmern gleichgestellten Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen, sind im Hinblick auf Paragraph 94, Absatz 2, ASVG die nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit, das sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen, wie sie nach Paragraph 17, GSPVG Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Pensionsversicherung der selbständig Erwerbstätigen zu bilden haben. Es ist zulässig, im Wege der Analogie die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, GSPVG über die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen, jedoch nicht dessen Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage, da in Paragraph 45, ASVG auch auf die Beitragsgrundlage nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG anwendbare Bestimmungen getroffen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000708.X01Im RIS seit
06.06.2002