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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2216/63 E 5. Oktober 1964 VwSlg 6449 A/1964 RS 3 (Weiters: Ähnliches gilt auch für die Abänderung eines amtswegig erlassenen Bescheides).Stammrechtssatz
Aus den §§ 37, 39, 40 und 42 AVG 1950 kann erschlossen werden, daß es unzulässig ist, in einer Berufungsentscheidung über ein Parteibegehren (hier: über ein Abteilungsansuchen) ohne jede Erörterung mit den Parteien einen Versagungsgrund geltend zu machen, der durch eine Modifikation des Vorhabens ohne weiteres aus der Welt geschafft werden könnte.Aus den Paragraphen 37, 39, 40 und 42 AVG 1950 kann erschlossen werden, daß es unzulässig ist, in einer Berufungsentscheidung über ein Parteibegehren (hier: über ein Abteilungsansuchen) ohne jede Erörterung mit den Parteien einen Versagungsgrund geltend zu machen, der durch eine Modifikation des Vorhabens ohne weiteres aus der Welt geschafft werden könnte.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001085.X06Im RIS seit
19.06.2002Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019