Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §92;Beachte
y13705;Rechtssatz
Eine Mitteilung der Finanzlandesdirektion, daß die Nachprüfung einer Bewertung keinen Anlaß zu einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten ergeben habe, und eine Belehrung darüber, an welche Behörde sich der Einschreiter betreffend Einhebung der Grundsteuer zu wenden habe, ist kein Bescheid iSd §§ 92 ff BAO. Einer dagegen erhobenen Beschwerde mangelt die Berechtigung zu ihrer Erhebung.Eine Mitteilung der Finanzlandesdirektion, daß die Nachprüfung einer Bewertung keinen Anlaß zu einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten ergeben habe, und eine Belehrung darüber, an welche Behörde sich der Einschreiter betreffend Einhebung der Grundsteuer zu wenden habe, ist kein Bescheid iSd Paragraphen 92, ff BAO. Einer dagegen erhobenen Beschwerde mangelt die Berechtigung zu ihrer Erhebung.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000875.X01Im RIS seit
04.06.1970