RS Vwgh 1970/6/4 0875/70

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Veröffentlicht am 04.06.1970
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

y13705;

Rechtssatz

Eine Mitteilung der Finanzlandesdirektion, daß die Nachprüfung einer Bewertung keinen Anlaß zu einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten ergeben habe, und eine Belehrung darüber, an welche Behörde sich der Einschreiter betreffend Einhebung der Grundsteuer zu wenden habe, ist kein Bescheid iSd §§ 92 ff BAO. Einer dagegen erhobenen Beschwerde mangelt die Berechtigung zu ihrer Erhebung.Eine Mitteilung der Finanzlandesdirektion, daß die Nachprüfung einer Bewertung keinen Anlaß zu einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten ergeben habe, und eine Belehrung darüber, an welche Behörde sich der Einschreiter betreffend Einhebung der Grundsteuer zu wenden habe, ist kein Bescheid iSd Paragraphen 92, ff BAO. Einer dagegen erhobenen Beschwerde mangelt die Berechtigung zu ihrer Erhebung.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000875.X01

Im RIS seit

04.06.1970
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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