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Baurecht - NÖNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Wurde ein Nachbar unter Hinweis auf die nach § 42 AVG eintretenden Rechtsfolgen zur Verhandlung über eine beantragte Baubewilligung geladen und hat er bei dieser Verhandlung nicht eingewendet, dass das Bauvorhaben mit einem bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in Widerspruch stünde oder dass dieser Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zwar das Bauvorhaben ermöglichen, aber aus bestimmten Gründen gesetzwidrig sei, so ist für den Verwaltungsgerichtshof die letztere Frage bei seiner Entscheidung nicht mehr präjudiziell im Sinne des Art 89 Abs 2 bzw Art 139 Abs 1 B-VG.Wurde ein Nachbar unter Hinweis auf die nach Paragraph 42, AVG eintretenden Rechtsfolgen zur Verhandlung über eine beantragte Baubewilligung geladen und hat er bei dieser Verhandlung nicht eingewendet, dass das Bauvorhaben mit einem bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in Widerspruch stünde oder dass dieser Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zwar das Bauvorhaben ermöglichen, aber aus bestimmten Gründen gesetzwidrig sei, so ist für den Verwaltungsgerichtshof die letztere Frage bei seiner Entscheidung nicht mehr präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, bzw Artikel 139, Absatz eins, B-VG.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001611.X01Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021