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Baurecht - NÖNorm
AVG §42 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Lehne, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Bily, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. JW und der MW, beide in G, beide vertreten durch Dr. Heinrich Orator, Rechtsanwalt in Wien IV, Gußhausstraße 80, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. August 1969, Zl. I/6-1215/1-1969 (mitbeteiligte Parteien: 1) Stadtgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Norbert Rauscher, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, Hauptplatz 7, 2) Ing. PS in W), betreffend Abweisung von Anrainereinwendungen gegen eine Baubewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt DDr. Walter Barfuß für Rechtsanwalt Dr. Heinrich Orator, des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. HS, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Stadtgemeinde G, Rechtsanwalt Dr. Norbert Rauscher und der mitbeteiligten Partei Ing. PS, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Lehne, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Bily, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. JW und der MW, beide in G, beide vertreten durch Dr. Heinrich Orator, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Gußhausstraße 80, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. August 1969, Zl. I/6-1215/1-1969 (mitbeteiligte Parteien: 1) Stadtgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Norbert Rauscher, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, Hauptplatz 7, 2) Ing. PS in W), betreffend Abweisung von Anrainereinwendungen gegen eine Baubewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt DDr. Walter Barfuß für Rechtsanwalt Dr. Heinrich Orator, des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. HS, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Stadtgemeinde G, Rechtsanwalt Dr. Norbert Rauscher und der mitbeteiligten Partei Ing. PS, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 395,-- (zusammen S 790,--) und der mitbeteiligten Stadtgemeinde G Aufwendungen in der Höhe von je S 635,- (zusammen S 1.270,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ing. PS, der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, erwarb mit Kaufvertrag vom 31. Mai 1966 von der Stadtgemeinde G eine 2000 m2 große Grundfläche, die, nach Abteilung vom Gst. Nr. 889/1 (Acker), EZ. 753 des Grundbuches der Katastralgemeinde G, mit der Bezeichnung Gst. Nr. 889/33, unmittelbar an der L-straße gelegen im Westen an die Liegenschaft der Beschwerdeführer Gst. Nr. 889/21 (Garten) und 889/22 (Bauarea), beide inneliegend in EZ. 404 des Grundbuches der Katastralgemeinde G (L-straße 77) angrenzt. Auf Grund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadt G bildete die Liegenschaft der Beschwerdeführer die Nordweststrecke einer als „Wohngebiet“ gewidmeten größeren Grundfläche. Für die vom Mitbeteiligten gekaufte Grundfläche bestand zu diesem Zeitpunkt die Widmung „ländliches Gebiet: a) landwirtschaftlich oder berufsgärtnerisch zu nutzende Fläche“. Am 20. September 1966 beschloß der Gemeinderat der Stadt G, den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in der Form abzuändern, daß die nunmehr im Eigentum des Mitbeteiligten stehende Grundfläche Gst. Nr. 889/33 in „Industrieland“ umgewidmet würde. Diesem Beschluß erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 21. März 1967 die Genehmigung gemäß § 5 Abs. 4 der Bauordnung für Niederösterreich.Ing. PS, der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, erwarb mit Kaufvertrag vom 31. Mai 1966 von der Stadtgemeinde G eine 2000 m2 große Grundfläche, die, nach Abteilung vom Gst. Nr. 889/1 (Acker), EZ. 753 des Grundbuches der Katastralgemeinde G, mit der Bezeichnung Gst. Nr. 889/33, unmittelbar an der L-straße gelegen im Westen an die Liegenschaft der Beschwerdeführer Gst. Nr. 889/21 (Garten) und 889/22 (Bauarea), beide inneliegend in EZ. 404 des Grundbuches der Katastralgemeinde G (L-straße 77) angrenzt. Auf Grund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadt G bildete die Liegenschaft der Beschwerdeführer die Nordweststrecke einer als „Wohngebiet“ gewidmeten größeren Grundfläche. Für die vom Mitbeteiligten gekaufte Grundfläche bestand zu diesem Zeitpunkt die Widmung „ländliches Gebiet: a) landwirtschaftlich oder berufsgärtnerisch zu nutzende Fläche“. Am 20. September 1966 beschloß der Gemeinderat der Stadt G, den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in der Form abzuändern, daß die nunmehr im Eigentum des Mitbeteiligten stehende Grundfläche Gst. Nr. 889/33 in „Industrieland“ umgewidmet würde. Diesem Beschluß erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 21. März 1967 die Genehmigung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, der Bauordnung für Niederösterreich.
Am 9. Mai 1968 beantragte der Mitbeteiligte beim Bürgermeister der Stadt G die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Werkstättengebäudes mit Büroräumen und einer Leichtölfeuerungsanlage auf der Parzelle Nr. 889/33. Hierüber fand am 8. November 1968 die Bauverhandlung - gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Gewerbebehörde - an Ort und Stelle statt, zu der auch die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen worden waren. Die Beschwerdeführer die an dieser Verhandlung persönlich teilnahmen und außerdem auch noch rechtsfreundlich vertreten waren, wemdet laut der in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift ein, daß sie sich, da im Hinblick auf den zu eröffnenden Betrieb die vorgesehene Bauweise und das Baumaterial nicht geeignet seien, ausreichend lärmhemmend zu wirken, gegen das Bauvorhaben aussprechen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G vom 18. November 1968 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 16 der Bauordnung für Niederösterreich die beantragte Baubewilligung erteilt, wobei ausgeführt wurde, daß eine Begründung zu entfallen habe, da dem Begehren - des Bauwerbers - vollinhaltlich entsprochen worden sei. Über die von den Beschwerdeführern als Anrainer erhobenen Einwendungen wurde nicht abgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der die in erster Linie in formeller Hinsicht geltend machten, daß der erstinstanzliche Bescheid keinen Abspruch über ihre Einwendungen enthalte und daß auch das Fehlen einer Begründung gesetzwidrig sei. In der Sache selbst brachten sie vor, daß die Erteilung der Baubewilligung mit Rücksicht auf die geplante Verglasung und Eindeckung des Gebäudes, die mit Sicherheit eine über das sanitär zulässige Maß hinausgehende Lärmbeeinträchtigung mit sich bringen würde, sowohl mit der Vorschrift des § 25 Abs. 1 als auch mit der des § 38 der Bauordnung für Niederösterreich im Widerspruch stünde. Mit Bescheid vom 17. Juni 1969, Zl. 433/69, gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde G der Berufung gemäß § 25 der Bauordnung für Niederösterreich im Zusammenhang mit § 60 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1965 und § 66 Abs. 4 AVG keine Folge, ergänzte jedoch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin, daß die Einwendungen der Beschwerdeführer „hinsichtlich einer aus Gründen des Schallschutzes mangelhaften Ausführung der Belichtungsfläche in der nordseitigen Außenwand der Halle und der Dacheindeckung als unbegründet abgewiesen werden“. Zur Begründung des Bescheides wurde, ausgeführt, es sei mit Recht gerügt worden, daß der erstinstanzliche Bescheid über die Anrainereinwendungen nicht abgesprochen habe, weshalb dieser Spruch zu ergänzen gewesen sei, daß aber mit der geplanten Bauausführung zusammen mit den von der Gewerbebehörde vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen „das Auslangen gefunden werden könne“. Die von der Gewerbebehörde vorgeschriebenen Schallschutzmaßnahmen würden sogar noch über den Rahmen, den die Baubehörde verlangen könnte, hinausgehen.Am 9. Mai 1968 beantragte der Mitbeteiligte beim Bürgermeister der Stadt G die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Werkstättengebäudes mit Büroräumen und einer Leichtölfeuerungsanlage auf der Parzelle Nr. 889/33. Hierüber fand am 8. November 1968 die Bauverhandlung - gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Gewerbebehörde - an Ort und Stelle statt, zu der auch die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG geladen worden waren. Die Beschwerdeführer die an dieser Verhandlung persönlich teilnahmen und außerdem auch noch rechtsfreundlich vertreten waren, wemdet laut der in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift ein, daß sie sich, da im Hinblick auf den zu eröffnenden Betrieb die vorgesehene Bauweise und das Baumaterial nicht geeignet seien, ausreichend lärmhemmend zu wirken, gegen das Bauvorhaben aussprechen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G vom 18. November 1968 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 16, der Bauordnung für Niederösterreich die beantragte Baubewilligung erteilt, wobei ausgeführt wurde, daß eine Begründung zu entfallen habe, da dem Begehren - des Bauwerbers - vollinhaltlich entsprochen worden sei. Über die von den Beschwerdeführern als Anrainer erhobenen Einwendungen wurde nicht abgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der die in erster Linie in formeller Hinsicht geltend machten, daß der erstinstanzliche Bescheid keinen Abspruch über ihre Einwendungen enthalte und daß auch das Fehlen einer Begründung gesetzwidrig sei. In der Sache selbst brachten sie vor, daß die Erteilung der Baubewilligung mit Rücksicht auf die geplante Verglasung und Eindeckung des Gebäudes, die mit Sicherheit eine über das sanitär zulässige Maß hinausgehende Lärmbeeinträchtigung mit sich bringen würde, sowohl mit der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz eins, als auch mit der des Paragraph 38, der Bauordnung für Niederösterreich im Widerspruch stünde. Mit Bescheid vom 17. Juni 1969, Zl. 433/69, gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde G der Berufung gemäß Paragraph 25, der Bauordnung für Niederösterreich im Zusammenhang mit Paragraph 60, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1965 und Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge, ergänzte jedoch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin, daß die Einwendungen der Beschwerdeführer „hinsichtlich einer aus Gründen des Schallschutzes mangelhaften Ausführung der Belichtungsfläche in der nordseitigen Außenwand der Halle und der Dacheindeckung als unbegründet abgewiesen werden“. Zur Begründung des Bescheides wurde, ausgeführt, es sei mit Recht gerügt worden, daß der erstinstanzliche Bescheid über die Anrainereinwendungen nicht abgesprochen habe, weshalb dieser Spruch zu ergänzen gewesen sei, daß aber mit der geplanten Bauausführung zusammen mit den von der Gewerbebehörde vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen „das Auslangen gefunden werden könne“. Die von der Gewerbebehörde vorgeschriebenen Schallschutzmaßnahmen würden sogar noch über den Rahmen, den die Baubehörde verlangen könnte, hinausgehen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hielten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen wegen der durch den Betrieb, den der Mitbeteiligte errichten wolle, zu erwartenden unzumutbaren Lärmbelästigung aufrecht. Weiters machten sie geltend, daß die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde G vorgenommene Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, die erst die Erteilung einer Baubewilligung ermöglicht habe, im Hinblick auf Art. 18 Abs. 2 B-VG gesetzwidrig sei. Das Fabriksgebäude gelange nämlich im Bereich eines Landschaftsgebiet zur Errichtung, das ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen oder zu Wohnzwecken mit besonderem Ruhe- und Erholungscharakter zu nutzen sei.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hielten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen wegen der durch den Betrieb, den der Mitbeteiligte errichten wolle, zu erwartenden unzumutbaren Lärmbelästigung aufrecht. Weiters machten sie geltend, daß die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde G vorgenommene Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, die erst die Erteilung einer Baubewilligung ermöglicht habe, im Hinblick auf Artikel 18, Absatz 2, B-VG gesetzwidrig sei. Das Fabriksgebäude gelange nämlich im Bereich eines Landschaftsgebiet zur Errichtung, das ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen oder zu Wohnzwecken mit besonderem Ruhe- und Erholungscharakter zu nutzen sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. August 1969 gab die Niederösterreichische Landesregierung der Vorstellung gemäß § 61 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1965 keine Folge. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführer als Anrainer zufolge der Präklusionsfolgen des § 42 AVG nur jene Gründe geltend machen könnten, die sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren gegen das Bauvorhaben vorgebracht haben. Dies treffe nur für den Einwand einer angeblich mangelhaften Ausführung - des Bauwerkes - aus Gründen des Schallschutzes zu. Es stehe jedoch fest, daß die gegenständlichen (gemeint war damit offenbar die behördlicherseits angeordneten) Vorkehrungen und Maßnahmen zur Geräuschdämmung sich gegen den bei der Ausübung des Mechanikergewerbes in der zu errichtenden Betriebsstätte entstehenden Betriebslärm richten. Diese Interessen seien aber von der Gewerbebehörde zu wahren, während der Baubehörde die Wahrung des Schallschutzes lediglich im Rahmen der baupolizeilichen Bestimmungen obliege. Die Beschwerdeführet selbst hätten durch entsprechende Anträge an die Gewerbehörde deren Zuständigkeit zur Verhinderung einer unzumutbaren Lärmbelästigung anerkannt und sei darüber auch bereits eine Entscheidung der Gewerbebehörden in zwei Instanzen ergangen. Der Gemeinderat habe daher die Interessen des Schallschutzes im baupolizeilich relevanten Ausmaß berücksichtigt und darüber hinausgehende Maßnahmen zu Recht den Gewerbebehörden überlassen. Mit dem Flächenwidmungsplan stehe das Bauvorhaben nicht im Widerspruch, da der Bauplatz im Industriegebiet gelegen und die erforderliche Umwidmung bereits im Jahre 1966 gesetzmäßig vorgenommen worden sei.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. August 1969 gab die Niederösterreichische Landesregierung der Vorstellung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1965 keine Folge. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführer als Anrainer zufolge der Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG nur jene Gründe geltend machen könnten, die sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren gegen das Bauvorhaben vorgebracht haben. Dies treffe nur für den Einwand einer angeblich mangelhaften Ausführung - des Bauwerkes - aus Gründen des Schallschutzes zu. Es stehe jedoch fest, daß die gegenständlichen (gemeint war damit offenbar die behördlicherseits angeordneten) Vorkehrungen und Maßnahmen zur Geräuschdämmung sich gegen den bei der Ausübung des Mechanikergewerbes in der zu errichtenden Betriebsstätte entstehenden Betriebslärm richten. Diese Interessen seien aber von der Gewerbebehörde zu wahren, während der Baubehörde die Wahrung des Schallschutzes lediglich im Rahmen der baupolizeilichen Bestimmungen obliege. Die Beschwerdeführet selbst hätten durch entsprechende Anträge an die Gewerbehörde deren Zuständigkeit zur Verhinderung einer unzumutbaren Lärmbelästigung anerkannt und sei darüber auch bereits eine Entscheidung der Gewerbebehörden in zwei Instanzen ergangen. Der Gemeinderat habe daher die Interessen des Schallschutzes im baupolizeilich relevanten Ausmaß berücksichtigt und darüber hinausgehende Maßnahmen zu Recht den Gewerbebehörden überlassen. Mit dem Flächenwidmungsplan stehe das Bauvorhaben nicht im Widerspruch, da der Bauplatz im Industriegebiet gelegen und die erforderliche Umwidmung bereits im Jahre 1966 gesetzmäßig vorgenommen worden sei.
Die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachte Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es entspricht, wie die belangte Behörde mit Recht im angefochtenen Bescheid hervorgehoben hat, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da ein Nachbar, der zu einer Bauverhandlung ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG geladen worden ist, ein Berufungsrecht nur insoweit besitzt, als er im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhebt. Der Nachbar kann dabei entweder ein subjektives öffentliches Recht oder ein subjektives Privatrecht geltend machen. Im ersteren Falle hat die Behörde darüber meritorisch abzusprechen, im zweiten Falle hat sie die Streitteile, sofern keine Einigung erzielt werden kann, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1959, Slg. N. F. Nr. 4966/A). Hat der Nachbar bei der mündlichen Verhandlung keine dem Gesetz entsprechenden Einwendungen erhoben, so ist er zufolge der unwiderleglichen Rechtsvermutung des § 42 AVG als dem Vorhaben zustimmend anzusehen. Aus der Niederschrift über die am 8. November 1968 durchgeführte baupolizeiliche Verhandlung, deren Richtigkeit die Beschwerdeführer nicht bestritten haben, ergibt sich nun eindeutig, daß sie gegen das Bauvorhaben des Mitbeteiligten lediglich einwendeten, die vorgesehene Bauweise und das Baumaterial seien im Hinblick auf den zu eröffnenden Betrieb nicht ausreichend lärmhemmend, sodaß sie einer Lärmbelästigung ausgesetzt sein würden. Im Berufungs- und Vorstellungsverfahren haben die Beschwerdeführer in diesem, Zusammenhang dann auch auf § 38 der Bauordnung für Niederösterreich verwiesen. Sowohl die Beschwerdeführer wie auch die Baubehörden und die belangte Behörde haben hier nun übersehen, daß die gesamte Bauordnung für Niederösterreich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen, so etwa vom 28. Oktober 1953, Slg. N. F. Nr. 3168/A, vom 8. März 1955, Zl. 1653/53, besonders ausführlich aber im Erkenntnis vom 24. Jänner 1966, Zl. 2258/64, ausgeführt hat - keine etwa dem § 6 Bauordnung für Wien vergleichbare Norm, in der ausdrücklich das Immissionsproblem geregelt ist und damit auch so gestaltet wurde, daß den Anrainern ein subjektives öffentliches Recht erwächst, enthält. Was § 38 der Bauordnung für Niederösterreich anlangt, so räumt dieser, wie in dem schon zitierten Erkenntnis Zl. 2258/64 ausgeführt worden ist, kein subjektives öffentliches Recht auf Unterlassung einer Bauführung ein. Daraus folgt aber, daß die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben bis zum Ende der erstinstanzlicher mündlichen Verhandlung überhaupt keine subjektiven öffentlichen im Baurecht begründeten Rechte geltend gemacht haben. Der von ihnen erhobene Einwand konnte daher äußerstenfalls als privatrechtlich gewertet und die Streitteile damit auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Damit aber, daß die Berufungsbehörde diese Rechtslage nicht erkannt und die Einwendungen als subjektiv-öffentlich rechtliche gewertet und abgewiesen hat, konnten die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt werden. Es wurden ihnen aber andererseits durch das unrichtige Verhalten der Berufungsbehörde auch nicht das Recht genommen, diese Einwendungen gegenüber dem Mitbeteiligten etwa auf dem Zivilrechtswege weiter zu verfolgen. Wenn nun, auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer die belangte Behörde ausgesprochen hat, daß diese durch den Gemeinderatsbescheid in keinem Recht verletzt worden sind, so erweist sich damit der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht als rechtswidrig. Was nun die erstmals im Vorstellungsverfahren geltend gemachte Gesetzwidrigkeit des Beschlusses anlangt, so ist diese Frage nicht anders zu behandeln als wenn das Bauvorhaben im Widerspruch zu einem etwa bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bewilligt worden wäre. Ein solcher Bescheid hätte zweifellos in die subjektiv-öffentlich rechtliche Sphäre der Beschwerdeführer als Anrainer eingegriffen, doch hätten sie eine dementsprechende Einwendung spätestens bis zum Schluß der erstinstanzlichen Bauverhandlung vorbringen müssen. Dies haben sie aber, wie die Verwaltungsakten zeigen, nicht getan. Damit ist aber der Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde G vom 20. September 1966 betreffend Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht mehr präjudiziell. Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob der schon erwähnte Gemeinderatsbeschluß vom 20. September 1966 gesetzwidrig im Sinne des Art. 18. Abs. 2 B-VG war oder nicht. Aus all dem ergibt sich, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihre Vorstellung abgewiesen worden war, in keinem Recht verletzt worden sind. Bei dieser Rechtslage war es entbehrlich, gesondert auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfahrensmängel einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachte Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es entspricht, wie die belangte Behörde mit Recht im angefochtenen Bescheid hervorgehoben hat, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da ein Nachbar, der zu einer Bauverhandlung ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, AVG geladen worden ist, ein Berufungsrecht nur insoweit besitzt, als er im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhebt. Der Nachbar kann dabei entweder ein subjektives öffentliches Recht oder ein subjektives Privatrecht geltend machen. Im ersteren Falle hat die Behörde darüber meritorisch abzusprechen, im zweiten Falle hat sie die Streitteile, sofern keine Einigung erzielt werden kann, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1959, Slg. N. F. Nr. 4966/A). Hat der Nachbar bei der mündlichen Verhandlung keine dem Gesetz entsprechenden Einwendungen erhoben, so ist er zufolge der unwiderleglichen Rechtsvermutung des Paragraph 42, AVG als dem Vorhaben zustimmend anzusehen. Aus der Niederschrift über die am 8. November 1968 durchgeführte baupolizeiliche Verhandlung, deren Richtigkeit die Beschwerdeführer nicht bestritten haben, ergibt sich nun eindeutig, daß sie gegen das Bauvorhaben des Mitbeteiligten lediglich einwendeten, die vorgesehene Bauweise und das Baumaterial seien im Hinblick auf den zu eröffnenden Betrieb nicht ausreichend lärmhemmend, sodaß sie einer Lärmbelästigung ausgesetzt sein würden. Im Berufungs- und Vorstellungsverfahren haben die Beschwerdeführer in diesem, Zusammenhang dann auch auf Paragraph 38, der Bauordnung für Niederösterreich verwiesen. Sowohl die Beschwerdeführer wie auch die Baubehörden und die belangte Behörde haben hier nun übersehen, daß die gesamte Bauordnung für Niederösterreich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen, so etwa vom 28. Oktober 1953, Slg. N. F. Nr. 3168/A, vom 8. März 1955, Zl. 1653/53, besonders ausführlich aber im Erkenntnis vom 24. Jänner 1966, Zl. 2258/64, ausgeführt hat - keine etwa dem Paragraph 6, Bauordnung für Wien vergleichbare Norm, in der ausdrücklich das Immissionsproblem geregelt ist und damit auch so gestaltet wurde, daß den Anrainern ein subjektives öffentliches Recht erwächst, enthält. Was Paragraph 38, der Bauordnung für Niederösterreich anlangt, so räumt dieser, wie in dem schon zitierten Erkenntnis Zl. 2258/64 ausgeführt worden ist, kein subjektives öffentliches Recht auf Unterlassung einer Bauführung ein. Daraus folgt aber, daß die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben bis zum Ende der erstinstanzlicher mündlichen Verhandlung überhaupt keine subjektiven öffentlichen im Baurecht begründeten Rechte geltend gemacht haben. Der von ihnen erhobene Einwand konnte daher äußerstenfalls als privatrechtlich gewertet und die Streitteile damit auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Damit aber, daß die Berufungsbehörde diese Rechtslage nicht erkannt und die Einwendungen als subjektiv-öffentlich rechtliche gewertet und abgewiesen hat, konnten die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt werden. Es wurden ihnen aber andererseits durch das unrichtige Verhalten der Berufungsbehörde auch nicht das Recht genommen, diese Einwendungen gegenüber dem Mitbeteiligten etwa auf dem Zivilrechtswege weiter zu verfolgen. Wenn nun, auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer die belangte Behörde ausgesprochen hat, daß diese durch den Gemeinderatsbescheid in keinem Recht verletzt worden sind, so erweist sich damit der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht als rechtswidrig. Was nun die erstmals im Vorstellungsverfahren geltend gemachte Gesetzwidrigkeit des Beschlusses anlangt, so ist diese Frage nicht anders zu behandeln als wenn das Bauvorhaben im Widerspruch zu einem etwa bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bewilligt worden wäre. Ein solcher Bescheid hätte zweifellos in die subjektiv-öffentlich rechtliche Sphäre der Beschwerdeführer als Anrainer eingegriffen, doch hätten sie eine dementsprechende Einwendung spätestens bis zum Schluß der erstinstanzlichen Bauverhandlung vorbringen müssen. Dies haben sie aber, wie die Verwaltungsakten zeigen, nicht getan. Damit ist aber der Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde G vom 20. September 1966 betreffend Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht mehr präjudiziell. Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob der schon erwähnte Gemeinderatsbeschluß vom 20. September 1966 gesetzwidrig im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG war oder nicht. Aus all dem ergibt sich, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihre Vorstellung abgewiesen worden war, in keinem Recht verletzt worden sind. Bei dieser Rechtslage war es entbehrlich, gesondert auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfahrensmängel einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 8. Juni 1970
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001611.X00Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021