TE Vfgh Erkenntnis 1984/10/1 B565/80

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Veröffentlicht am 01.10.1984
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art5
StVO 1960 §89a
StVO 1960 §94d Z15
VfGG §82 Abs3 dritter Satz
VfGG §85 Abs1
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 94d heute
  2. StVO 1960 § 94d gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 94d gültig von 24.04.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 94d gültig von 01.07.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 94d gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  6. StVO 1960 § 94d gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 94d gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 94d gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 94d gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 94d gültig von 29.11.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1991
  11. StVO 1960 § 94d gültig von 01.05.1986 bis 28.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

StVO 1960; Entfernung eines PKW gemäß §89a; Amtshandlung dem Magistrat der Stadt Wien zurechenbar; Beschwerde zulässig; keine Verletzung des Eigentumsrechts; kein Ersatz der von der Bundespolizeidirektion Wien verzeichneten Kosten

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird vorgebracht, Organe der Bundespolizeidirektion Wien hätten am 27. September 1980 den PKW des Bf. mit dem polizeilichen Kennzeichen W ...von dessen Standort vor dem Hause Wien R-Straße, wo der Bf. seinen PKW am 25. September 1980 ordnungsgemäß abgestellt habe, abgeschleppt und den PKW auf den Friedrich-Schmidt-Platz - Ecke Lichtenfelsgasse - gebracht.römisch eins. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird vorgebracht, Organe der Bundespolizeidirektion Wien hätten am 27. September 1980 den PKW des Bf. mit dem polizeilichen Kennzeichen W ...von dessen Standort vor dem Hause Wien R-Straße, wo der Bf. seinen PKW am 25. September 1980 ordnungsgemäß abgestellt habe, abgeschleppt und den PKW auf den Friedrich-Schmidt-Platz - Ecke Lichtenfelsgasse - gebracht.

Es habe zum Zeitpunkt des Abschleppens keine ordnungsgemäß kundgemachte und beschilderte Halteverbotszone bestanden, welche die Behörde berechtigt hätte, unter Bedachtnahme auf §89a StVO eine Abschleppung zu veranlassen. Darüber hinaus sei in keiner Weise eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben gewesen.

Der Bf. beantragt, der VfGH möge feststellen, daß er durch die faktische Amtshandlung vom 27. September 1980 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden sei.

2. Die Bundespolizeidirektion Wien hat, vertreten durch die Finanzprokuratur, in einer Gegenschrift - nach einer Sachverhaltsdarstellung - darauf hingewiesen, die Entfernung des PKW sei vom Magistrat der Stadt Wien vorgenommen worden (Hinweis auf §94d Z15 StVO), und hat Kosten verzeichnet.

Das Verfahren war daher mit dem Magistrat der Stadt Wien als bel. Beh. zu führen.

3. Der Magistrat der Stadt Wien hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt und im wesentlichen ausgeführt:

Angesichts der zum "Tag der offenen Tür" im Rathaus zu erwartenden großen Anzahl von Besuchern seien mit V des Magistrates der Stadt Wien vom 11. September 1980 zur Freihaltung von Verkehrsflächen rund um das Rathausgebäude Fahrverbote sowie Halte- und Parkverbote mit Gültigkeit am 27. September 1980 ab 6 Uhr erlassen worden, darunter auch vor den Häusern R-Straße. Da die R-Straße als Bereitstellungsraum für die Autobusse auch vom ruhenden Verkehr habe freigehalten werden müssen, seien die dort stehenden KFZ, und somit auch der PKW mit dem Kennzeichen W ..., am 27. September 1980 um etwa 8 Uhr 20 vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, abgeschleppt und in einer Entfernung von etwa 50 m, also in Sichtweite vom früheren Abstellort, am Friedrich-Schmidt-Platz, knapp nach der Kreuzung mit der Lichtenfelsgasse, aufgestellt worden. Die Entfernung jener Fahrzeuge, welche bereits vor Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z13b StVO in diesem Straßenzug abgestellt gestanden seien, sei kostenfrei erfolgt, Anzeigen wegen der Übertretung des §24 Abs1 StVO seien nicht erstattet worden.Angesichts der zum "Tag der offenen Tür" im Rathaus zu erwartenden großen Anzahl von Besuchern seien mit römisch fünf des Magistrates der Stadt Wien vom 11. September 1980 zur Freihaltung von Verkehrsflächen rund um das Rathausgebäude Fahrverbote sowie Halte- und Parkverbote mit Gültigkeit am 27. September 1980 ab 6 Uhr erlassen worden, darunter auch vor den Häusern R-Straße. Da die R-Straße als Bereitstellungsraum für die Autobusse auch vom ruhenden Verkehr habe freigehalten werden müssen, seien die dort stehenden KFZ, und somit auch der PKW mit dem Kennzeichen W ..., am 27. September 1980 um etwa 8 Uhr 20 vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, abgeschleppt und in einer Entfernung von etwa 50 m, also in Sichtweite vom früheren Abstellort, am Friedrich-Schmidt-Platz, knapp nach der Kreuzung mit der Lichtenfelsgasse, aufgestellt worden. Die Entfernung jener Fahrzeuge, welche bereits vor Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z13b StVO in diesem Straßenzug abgestellt gestanden seien, sei kostenfrei erfolgt, Anzeigen wegen der Übertretung des §24 Abs1 StVO seien nicht erstattet worden.

Da Maßnahmen gemäß §89a StVO nicht nur dann zu ergreifen seien, wenn eine Verkehrsbeeinträchtigung bereits eingetreten sei, sondern auch dann ergriffen werden könnten, wenn eine solche Beeinträchtigung nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorherzusehen sei, sei die Errichtung einer vorübergehenden Halte- und Parkverbotszone und die Entfernung der in deren Geltungsbereich abgestellten Fahrzeuge zu Recht erfolgt.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. Die vom Bf. bekämpfte Entfernung seines PKW von dessen Standort ist ein in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt iS des Art144 Abs1 B-VG (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH, zB VfSlg. 7852/1976).1. Die vom Bf. bekämpfte Entfernung seines PKW von dessen Standort ist ein in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt iS des Art144 Abs1 B-VG vergleiche die ständige Rechtsprechung des VfGH, zB VfSlg. 7852/1976).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums würde gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur dann verletzt, wenn die bekämpfte Amtshandlung unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage durchgeführt wurde oder wenn sie gesetzlos erfolgte, wobei die denkunmögliche Anwendung des Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit anzusehen ist.

Der Bf. behauptet nicht, daß die von der bel. Beh. angewendeten Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmung des §89a StVO, verfassungswidrig seien; auch sonst sind im Verfahren keine Bedenken in dieser Richtung entstanden (s. auch hiezu VfSlg. 7852/1976).

Daß die bel. Beh. vertretbarerweise von einer Verkehrsbehinderung durch den PKW des Bf. ausgehen konnte, ergibt sich schon aus der Notwendigkeit der Bereitstellung von Verkehrsflächen für den zu erwartenden Zustrom von Teilnehmern und den Zubringerdienst zu verschiedenen Außenstellen der Veranstaltungen zum "Tag der offenen Tür". Die Beschwerdebehauptung, der PKW sei in denkunmöglicher Anwendung des §89a StVO abgeschleppt worden, trifft somit nicht zu.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums könnte somit auch unter der in der Beschwerde aufgestellten Annahme, daß ein Eigentumseingriff vorliegt, nicht stattgefunden haben. Die Frage, ob im vorliegenden Fall (Abschleppen des PKW lediglich zu einem rund 50 m entfernten, in Sicherheit befindlichen Standort) überhaupt eine - einen Eigentumseingriff beinhaltende (s. VfSlg. 9393/1982) - vorübergehende Beschränkung des Verfügungsrechtes des Bf. über seinen PKW eingetreten ist, kann daher auf sich beruhen.

Ob die Maßnahme der bel. Beh. auch richtig war, hat der VfGH nicht zu beurteilen.

3. Da im Verfahren auch nicht die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes hervorkam, ist die Beschwerde abzuweisen.

Der von der Finanzprokuratur begehrte Kostenersatz ist nicht zuzusprechen, weil der von ihr vertretenen Bundesbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) im vorliegenden Fall nicht die Stellung einer bel. Beh. zukam.

Schlagworte

VfGH / Parteien, Straßenpolizei, Verkehrshindernisse, VfGH / Kosten, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B565.1980

Dokumentnummer

JFT_10158999_80B00565_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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