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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BewG 1955 §51 Abs1 idF 1963/145;Rechtssatz
Straßen samt Anlagen, wie Unterbau und Belag, Stützmauern, Brücken, Lawinenschutzeinrichtungen, Wildwasserverbauungen sowie Parkplätze sind Betriebsvorrichtungen und als solche aus dem Grundvermögen auszuscheiden, wenn die Errichtung der Straße und der Betrieb darauf den eigentlichen Betriebszweck bilden (hier: Mautstraße auf Villacher Alpe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968000511.X01Im RIS seit
14.01.2002