RS Vwgh 1970/6/19 1855/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1970
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §17 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs4;
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0464/69 E 7. November 1969 VwSlg 7679 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Steht dem nach § 21 Abs 4 gestellten Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines (gegenüber dem bisher innegehabten also unveränderten) Wasserrechtes kein öffentliches Interesse entgegen, so besteht ein gegenüber jedem anderen Interessenten wirksamer Rechtsanspruch auf Zuerkennung des bisherigen Wasserrechtes. Die Frage eines Widerstreites im Sinne des § 17 Abs 1 kann mithin im Falle einer positiven Lösung erst gar nicht zur Beantwortung stehen, während im Falle einer negativen Lösung bereits feststeht, daß das abermals zur Bewilligung stehende Unternehmen öffentlichen Interessen widerspricht, also jedenfalls keinem solchen Interesse dienen oder gar besser dienen kann.Steht dem nach Paragraph 21, Absatz 4, gestellten Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines (gegenüber dem bisher innegehabten also unveränderten) Wasserrechtes kein öffentliches Interesse entgegen, so besteht ein gegenüber jedem anderen Interessenten wirksamer Rechtsanspruch auf Zuerkennung des bisherigen Wasserrechtes. Die Frage eines Widerstreites im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, kann mithin im Falle einer positiven Lösung erst gar nicht zur Beantwortung stehen, während im Falle einer negativen Lösung bereits feststeht, daß das abermals zur Bewilligung stehende Unternehmen öffentlichen Interessen widerspricht, also jedenfalls keinem solchen Interesse dienen oder gar besser dienen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001855.X05

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten