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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs4;Rechtssatz
§ 21 Abs 4 WRG regelt nicht den Fall der Verlängerung eines befristeten Rechtes, sondern die Erteilung (Wiederverleihung) eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes.Paragraph 21, Absatz 4, WRG regelt nicht den Fall der Verlängerung eines befristeten Rechtes, sondern die Erteilung (Wiederverleihung) eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001855.X03Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012