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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15;Rechtssatz
Auch bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 Abs 4 WRG 1959 haben die Vorschriften der §§ 11 ff über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden. Doch beziehen sich die Vorschriften des § 15 eindeutig auf die Bewilligung einer erst projektierten Wasserbenutzung und können daher für den Fall der neuerlichen Bewilligung einer bereits bestehenden Wasserbenutzungsanlage nur sinngemäß angewendet werden.Auch bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 haben die Vorschriften der Paragraphen 11, ff über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden. Doch beziehen sich die Vorschriften des Paragraph 15, eindeutig auf die Bewilligung einer erst projektierten Wasserbenutzung und können daher für den Fall der neuerlichen Bewilligung einer bereits bestehenden Wasserbenutzungsanlage nur sinngemäß angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001855.X02Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012