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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15 Abs1;Rechtssatz
Unter Gerinnen im Sinne des § 15 Abs 1 WRG 1959 sind sowohl natürliche als auch künstliche Wasserführungen zu verstehen.Unter Gerinnen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 sind sowohl natürliche als auch künstliche Wasserführungen zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001855.X01Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012