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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung hatte oder mit seinen Einwendungen abgewiesen wurde, kann am Kollaudierungsverfahren (§ 121 WRG 1959) nicht in der Rolle einer Verfahrenspartei beteiligt sein.Wer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung hatte oder mit seinen Einwendungen abgewiesen wurde, kann am Kollaudierungsverfahren (Paragraph 121, WRG 1959) nicht in der Rolle einer Verfahrenspartei beteiligt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001392.X02Im RIS seit
27.06.2002Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012