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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12 WRG 1959) kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist, während die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen kann (Hinweis E 24.2.1966, 1229/65 - Hier: Durch den Autobahnbau bedingte Ableitung der Schwechathochwässer auf Ackergrundstücke).Eine Verletzung bestehender Rechte (Paragraph 12, WRG 1959) kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist, während die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen kann (Hinweis E 24.2.1966, 1229/65 - Hier: Durch den Autobahnbau bedingte Ableitung der Schwechathochwässer auf Ackergrundstücke).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001363.X01Im RIS seit
19.06.1970Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008