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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg;Norm
B-VG Art118 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann, als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Billy über die Beschwerde des FR in S, vertreten durch DDr. Berthold Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, Nonntalerhauptstraße 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. März 1969 , Zl. VI-2003/12/1969, betreffend die Verweigerung der Genehmigung einer Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 das Salzburger Raumordnungsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann, als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Billy über die Beschwerde des FR in S, vertreten durch DDr. Berthold Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, Nonntalerhauptstraße 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. März 1969 , Zl. VI-2003/12/1969, betreffend die Verweigerung der Genehmigung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 19, Absatz 3, das Salzburger Raumordnungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.093,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhielt für das auf den Grundstücken Nr. 31/2 und 50/5 der Katastralgemeinde X-berg, Stadt Salzburg, in Abweichung von der dem Ehepaar L erteilten seinerzeitigen Baubewilligung vom 26. Juli 1960, VI/1-413/60, errichtete, im wesentlichen bereits fertiggestellte, ebenerdige, teilweise unterkellerte Gebäude im Ausmaße von 13,45 x 10,55 m mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 27. August 1963, GZ. VI/4- 413/60, nachträglich die Baubewilligung zur Errichtung eines Hühnerstalles; dies unter der Voraussetzung, daß das Objekt der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werde. Die Liegenschaft fällt nach dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg in das Grünland. Am 21. September 1965 brachte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Salzburg mit der Begründung, die widmungsgemäße Verwendung des Gebäudes sei nicht mehr zweckmäßig, ein mit 20. September 1965 datiertes Ansuchen ein, das Gebäude wolle ohne Veränderung seiner äußeren und inneren Form als Wochenendhaus bewilligt werden. Am 12. Oktober 1965 richtete der Bürgermeister-Stellvertreter der Stadt Salzburg SW an den Beschwerdeführer ein Schreiben, welches folgenden Inhalt hatte:
"Ich nehme Bezug auf Ihre an die zuständigen Ämter gerichtete Eingabe vom 20. 9. 1965 und gebe Ihnen hiemit bekannt, daß sich das Stadtratskollegium in seiner Sitzung am 6. 10. 1965 mit Ihrem Ansuchen um Abänderung der seinerzeitigen baubehördlichen Bewilligung vom 27. 8. 1963 beschäftigt hat. Auf Grund dieser Beratung im Stadtratskollegium genehmige ich Ihnen hiemit den Ausbau Ihres auf Grund der Baubewilligung vom 27. 8. 1963 errichteten Rohbaues zu einem Wohnhaus, wobei am Gebäude äußerlich keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Die Einschränkung auf die landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes ist hiemit gegenstandslos." In der Folge richtete der Magistrat der Stadt Salzburg am 22. Dezember 1965, Zl. VI/1-413/60, an den Beschwerdeführer ein Schreiben folgenden Inhaltes: "Zu Ihrem Ansuchen in der oben näher bezeichneten Angelegenheit teilt der Magistrat Salzburg folgendes mit: Das Gebäude wurde seinerzeit im Grünland unter Inanspruchnahme der im § 19 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes für landwirtschaftliche Betriebsobjekte enthaltenen Ausnahmebestimmungen errichtet. Wenn es nunmehr nicht mehr landwirtschaftlichen Betriebszwecken dienen soll, so fällt der Ausnahmegrund weg und würde damit die Baubewilligung hinfällig, sodaß das Gebäude zu demolieren wäre, es sei denn, es wird eine Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes beim Gemeinderat erwirkt. Hiefür wird Ihnen eine Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Sollte eine Ausnahmebewilligung nicht erwirkt werden, so müßte Ihr Ansuchen abgewiesen und ein Demolierungsverfahren eingeleitet werden." Dieses Schreiben ist "für den Bürgermeister" vom Baudirektor gefertigt. Bürgermeister-Stellvertreter SW richtete hierauf am 10. Jänner 1966 ein Schreiben an den Magistrat der Stadt Salzburg, in welchem unter anderem ausgeführt wurde:"Ich nehme Bezug auf Ihre an die zuständigen Ämter gerichtete Eingabe vom 20. 9. 1965 und gebe Ihnen hiemit bekannt, daß sich das Stadtratskollegium in seiner Sitzung am 6. 10. 1965 mit Ihrem Ansuchen um Abänderung der seinerzeitigen baubehördlichen Bewilligung vom 27. 8. 1963 beschäftigt hat. Auf Grund dieser Beratung im Stadtratskollegium genehmige ich Ihnen hiemit den Ausbau Ihres auf Grund der Baubewilligung vom 27. 8. 1963 errichteten Rohbaues zu einem Wohnhaus, wobei am Gebäude äußerlich keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Die Einschränkung auf die landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes ist hiemit gegenstandslos." In der Folge richtete der Magistrat der Stadt Salzburg am 22. Dezember 1965, Zl. VI/1-413/60, an den Beschwerdeführer ein Schreiben folgenden Inhaltes: "Zu Ihrem Ansuchen in der oben näher bezeichneten Angelegenheit teilt der Magistrat Salzburg folgendes mit: Das Gebäude wurde seinerzeit im Grünland unter Inanspruchnahme der im Paragraph 19, Absatz 2, des Raumordnungsgesetzes für landwirtschaftliche Betriebsobjekte enthaltenen Ausnahmebestimmungen errichtet. Wenn es nunmehr nicht mehr landwirtschaftlichen Betriebszwecken dienen soll, so fällt der Ausnahmegrund weg und würde damit die Baubewilligung hinfällig, sodaß das Gebäude zu demolieren wäre, es sei denn, es wird eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Raumordnungsgesetzes beim Gemeinderat erwirkt. Hiefür wird Ihnen eine Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Sollte eine Ausnahmebewilligung nicht erwirkt werden, so müßte Ihr Ansuchen abgewiesen und ein Demolierungsverfahren eingeleitet werden." Dieses Schreiben ist "für den Bürgermeister" vom Baudirektor gefertigt. Bürgermeister-Stellvertreter SW richtete hierauf am 10. Jänner 1966 ein Schreiben an den Magistrat der Stadt Salzburg, in welchem unter anderem ausgeführt wurde:
"Das Schreiben vom 22. 12. 1965 ist ... als gegenstandslos zu betrachten."; eine Ausfertigung dieses Schreibens wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. Eine in Erwägung gezogene Änderung des Flächenwidmungsplanes kam nicht zustande. In einer mit 27. August 1968 datierten Eingabe suchte hierauf der Beschwerdeführer um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes für den Umbau des Hühnerstalles in ein Wohnhaus an. Im Zuge des Verfahrens schränkte er sein Ansuchen auf das mit Änderungsausweis des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. AZ vom 12. November 1968 aus Teilen der Grundstücke Nr. 31/2 und 50/5 neugeschaffene Grundstück Nr. 50/6 ein. Der gemeinderätliche Planungsausschuß (VII) der Stadt Salzburg beschloß hierauf am 15. Jänner 1969 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes für das Grundstück 50/6 der Katastralgemeinde X-berg und legte den Akt der Salzburger Landesregierung zur Genehmigung vor. Mit Schreiben vom 18. Februar 1969 zog jedoch der Beschwerdeführe sein "Ansuchen um Ausnahme vom Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg" zurück und ersuchte, "von einer weiteren Fortführung des Verfahrens Abstand zu nehmen". Hievon verständigte der Magistrat der Stadt Salzburg die Salzburger Landesregierung vorerst am 19. Februar 1969 telephonisch und hernach auch noch mit einem beim Amt der Salzburger Landesregierung am 25. Februar 1969 eingelangten Schreiben."Das Schreiben vom 22. 12. 1965 ist ... als gegenstandslos zu betrachten."; eine Ausfertigung dieses Schreibens wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. Eine in Erwägung gezogene Änderung des Flächenwidmungsplanes kam nicht zustande. In einer mit 27. August 1968 datierten Eingabe suchte hierauf der Beschwerdeführer um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes für den Umbau des Hühnerstalles in ein Wohnhaus an. Im Zuge des Verfahrens schränkte er sein Ansuchen auf das mit Änderungsausweis des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. AZ vom 12. November 1968 aus Teilen der Grundstücke Nr. 31/2 und 50/5 neugeschaffene Grundstück Nr. 50/6 ein. Der gemeinderätliche Planungsausschuß (römisch sieben) der Stadt Salzburg beschloß hierauf am 15. Jänner 1969 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes für das Grundstück 50/6 der Katastralgemeinde X-berg und legte den Akt der Salzburger Landesregierung zur Genehmigung vor. Mit Schreiben vom 18. Februar 1969 zog jedoch der Beschwerdeführe sein "Ansuchen um Ausnahme vom Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg" zurück und ersuchte, "von einer weiteren Fortführung des Verfahrens Abstand zu nehmen". Hievon verständigte der Magistrat der Stadt Salzburg die Salzburger Landesregierung vorerst am 19. Februar 1969 telephonisch und hernach auch noch mit einem beim Amt der Salzburger Landesregierung am 25. Februar 1969 eingelangten Schreiben.
Am 27. Februar 1969 beschloß die Salzburger Landesregierung, "der vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 15. Jänner 1969 bewilligten Ausnahme für FR, betreffend die Grundparzellen Nr. 31/2 und 50/5 Katastralgemeinde X-berg, gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 78/68, die Genehmigung zu versagen". Von diesem Beschluß wurde die Gemeinde Salzburg durch ein am 3. März 1969, Zl. VI-2003/12-1969, ausgefertigtes Schriftstück, welches an den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg - Planungsamt gerichtet war, in Kenntnis gesetzt. Darin wurde vorerst ausgeführt, daß die Versagung der Genehmigung ungeachtet der Zurückziehung des Ausnahmeansuchens durch den Beschwerdeführer habe ausgesprochen werden müssen, weil der antragstellende Gemeinderat der Stadt Salzburg das Ansuchen um aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht zurückgezogen habe. In der Sache selbst wurde ausgeführt, daß die Genehmigung versagt worden sei, weil die Strukturverhältnisse am X-berg durch ein geschlossenes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grünland gekennzeichnet seien und weil am X-berg keinerlei Aufschließung vorhanden sei, die eine Ausweisung von Wohnbaugebieten rechtfertige. Außerdem bestehe ein ausgesprochenes Planungsinteresse daran, den X-berg von jeder Wohnbautätigkeit freizuhalten, weil dem X-berg in ganz besonderem Maße Bedeutung für die Erholung der Stadtbevölkerung zukomme. Dieses Interesse an der Freihaltung des X-berges sei nicht nur für die Stadt Salzburg, sondern auch für das Land Salzburg und insbesondere für die umliegenden Gemeinden von Bedeutung. Außerdem würde eine Durchbrechung dieses Planungsinteresses durch die Beispielsfolgerungen immer weitere gleichgelagerte Ausnahmen nach sich ziehen, sodaß schließlich die gesamten X-berghänge der Gefahr einer Privatbebauung ausgesetzt wären. Es fehle auch am Vorliegen besonderer, für die Erteilung einer Ausnahme sprechender Gründe. Demgegenüber sprächen auch neuere Strukturuntersuchungen für ein Planungsinteresse an der Freihaltung des X-berges. Dieses Schriftstück ist bei der Gemeinde Salzburg am 4. März 1969 eingelangt. Am 23. Jänner 1970 stellte der Magistrat der Stadt Salzburg eine Abschrift dieses Schriftstückes dem Beschwerdeführer zu. Es bildet nunmehr den Gegenstand der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde.Am 27. Februar 1969 beschloß die Salzburger Landesregierung, "der vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 15. Jänner 1969 bewilligten Ausnahme für FR, betreffend die Grundparzellen Nr. 31/2 und 50/5 Katastralgemeinde X-berg, gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 78/68, die Genehmigung zu versagen". Von diesem Beschluß wurde die Gemeinde Salzburg durch ein am 3. März 1969, Zl. VI-2003/12-1969, ausgefertigtes Schriftstück, welches an den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg - Planungsamt gerichtet war, in Kenntnis gesetzt. Darin wurde vorerst ausgeführt, daß die Versagung der Genehmigung ungeachtet der Zurückziehung des Ausnahmeansuchens durch den Beschwerdeführer habe ausgesprochen werden müssen, weil der antragstellende Gemeinderat der Stadt Salzburg das Ansuchen um aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht zurückgezogen habe. In der Sache selbst wurde ausgeführt, daß die Genehmigung versagt worden sei, weil die Strukturverhältnisse am X-berg durch ein geschlossenes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grünland gekennzeichnet seien und weil am X-berg keinerlei Aufschließung vorhanden sei, die eine Ausweisung von Wohnbaugebieten rechtfertige. Außerdem bestehe ein ausgesprochenes Planungsinteresse daran, den X-berg von jeder Wohnbautätigkeit freizuhalten, weil dem X-berg in ganz besonderem Maße Bedeutung für die Erholung der Stadtbevölkerung zukomme. Dieses Interesse an der Freihaltung des X-berges sei nicht nur für die Stadt Salzburg, sondern auch für das Land Salzburg und insbesondere für die umliegenden Gemeinden von Bedeutung. Außerdem würde eine Durchbrechung dieses Planungsinteresses durch die Beispielsfolgerungen immer weitere gleichgelagerte Ausnahmen nach sich ziehen, sodaß schließlich die gesamten X-berghänge der Gefahr einer Privatbebauung ausgesetzt wären. Es fehle auch am Vorliegen besonderer, für die Erteilung einer Ausnahme sprechender Gründe. Demgegenüber sprächen auch neuere Strukturuntersuchungen für ein Planungsinteresse an der Freihaltung des X-berges. Dieses Schriftstück ist bei der Gemeinde Salzburg am 4. März 1969 eingelangt. Am 23. Jänner 1970 stellte der Magistrat der Stadt Salzburg eine Abschrift dieses Schriftstückes dem Beschwerdeführer zu. Es bildet nunmehr den Gegenstand der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, letzteres wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt und wegen entscheidungswesentlicher Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, geltend gemacht. Als Beschwerdepunkte wurden die Verletzung des Rechtes, das landwirtschaftliche Gebäude in ein Wohnhaus umzubauen, sowie die Verletzung der Verfahrensvorschrift, den gesamten Bauakt der Salzburger Landesregierung vollständig vorzulegen, bezeichnet. Der Beschwerdeführer führt zur Frage der Beschwerdelegitimation aus, er werde, ungeachtet der Zurückziehung seines Antrages, durch die ausdrückliche Versagung der Genehmigung in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt. Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründete er damit, daß der Umbau des Hühnerstalles in ein Wohnhaus, da äußerlich am Gebäude keine Änderungen vorgenommen worden seien, keine sich auf den Raum im Sinne des § 19 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes auswirkende Maßnahme sei und daß außerdem eine Nichtigerklärung der für den Umbau am 12. Oktober 1965 erteilten Baubewilligung wegen Ablaufes der dreijährigen Frist nach § 19 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes nicht mehr möglich wäre. Die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei gegeben, weil die belangte Behörde auf Grund eines unvollständigen Verwaltungsaktes entschieden habe.In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, letzteres wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt und wegen entscheidungswesentlicher Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, geltend gemacht. Als Beschwerdepunkte wurden die Verletzung des Rechtes, das landwirtschaftliche Gebäude in ein Wohnhaus umzubauen, sowie die Verletzung der Verfahrensvorschrift, den gesamten Bauakt der Salzburger Landesregierung vollständig vorzulegen, bezeichnet. Der Beschwerdeführer führt zur Frage der Beschwerdelegitimation aus, er werde, ungeachtet der Zurückziehung seines Antrages, durch die ausdrückliche Versagung der Genehmigung in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt. Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründete er damit, daß der Umbau des Hühnerstalles in ein Wohnhaus, da äußerlich am Gebäude keine Änderungen vorgenommen worden seien, keine sich auf den Raum im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, des Raumordnungsgesetzes auswirkende Maßnahme sei und daß außerdem eine Nichtigerklärung der für den Umbau am 12. Oktober 1965 erteilten Baubewilligung wegen Ablaufes der dreijährigen Frist nach Paragraph 19, Absatz 4, des Raumordnungsgesetzes nicht mehr möglich wäre. Die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei gegeben, weil die belangte Behörde auf Grund eines unvollständigen Verwaltungsaktes entschieden habe.
Die belangte Behörde bestreitet in der Gegenschrift vorerst die Beschwerdelegitimation mit der Begründung, der angefochtene Bescheid habe sich nicht an den Beschwerdeführer, sondern lediglich an die Landeshauptstadt Salzburg gerichtet und nur diese sei im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 81 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47, Partei; daran könne die Zustellung einer Abschrift des aufsichtsbehördlichen Bescheides an den Beschwerdeführer durch den Magistrat der Stadt Salzburg nichts ändern. Da der Beschwerdeführer überdies keinen Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg über sein Ausnahmeansuchen erhalten habe, habe er den Instanzenzug nicht erschöpft. Im übrigen habe der Beschwerdeführer niemals einen Rechtsanspruch auf Umbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes in ein Wohnhaus besessen. Insbesondere sei das Schreiben des Bürgermeister-Stellvertreters vom 12. Oktober 1965 nicht als Baubewilligung anzusehen, da es von einer nicht kompetenten Stelle ergangen sei; es bedürfe daher gar keiner Nichtigerklärung, sodaß auch die dafür gesetzlich bestimmte Frist nicht abgelaufen sein könne. Eine spätere Baubewilligung sei nach der Aktenlage nicht erteilt worden und hätte auch der vorherigen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 des Raumordnungsgesetzes bedurft. Für die Beurteilung, ob sich eine Maßnahme auf den Raum auswirke, sei weiters im Sinne des § 19 des Raumordnungsgesetzes nicht nur das Äußere des Baues von Belang, sondern vielmehr die Struktur des Planungsraumes, die auf dem X-berg durch landwirtschaftliches Grünland, Erholungscharakter für die Stadtbevölkerung und Ruhe in der Landschaft gekennzeichnet sei. Es handle sich daher im vorliegenden Fall um einen Einbruch in die Planungsabsichten, der den gegebenen Strukturverhältnissen widerspreche. Im Falle der Genehmigung hätte auch mit unerwünschten Beispielsfolgen gerechnet werden müssen. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liege deswegen nicht vor, weil die für die Beurteilung wesentlichen Aktenbestandteile vorhanden gewesen seien und dem vollständigen Inhalt des Bauaktes nur untergeordnete Bedeutung habe zukommen können.Die belangte Behörde bestreitet in der Gegenschrift vorerst die Beschwerdelegitimation mit der Begründung, der angefochtene Bescheid habe sich nicht an den Beschwerdeführer, sondern lediglich an die Landeshauptstadt Salzburg gerichtet und nur diese sei im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 81, des Salzburger Stadtrechtes 1966, Landesgesetzblatt , Nr. 47, Partei; daran könne die Zustellung einer Abschrift des aufsichtsbehördlichen Bescheides an den Beschwerdeführer durch den Magistrat der Stadt Salzburg nichts ändern. Da der Beschwerdeführer überdies keinen Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg über sein Ausnahmeansuchen erhalten habe, habe er den Instanzenzug nicht erschöpft. Im übrigen habe der Beschwerdeführer niemals einen Rechtsanspruch auf Umbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes in ein Wohnhaus besessen. Insbesondere sei das Schreiben des Bürgermeister-Stellvertreters vom 12. Oktober 1965 nicht als Baubewilligung anzusehen, da es von einer nicht kompetenten Stelle ergangen sei; es bedürfe daher gar keiner Nichtigerklärung, sodaß auch die dafür gesetzlich bestimmte Frist nicht abgelaufen sein könne. Eine spätere Baubewilligung sei nach der Aktenlage nicht erteilt worden und hätte auch der vorherigen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 19, des Raumordnungsgesetzes bedurft. Für die Beurteilung, ob sich eine Maßnahme auf den Raum auswirke, sei weiters im Sinne des Paragraph 19, des Raumordnungsgesetzes nicht nur das Äußere des Baues von Belang, sondern vielmehr die Struktur des Planungsraumes, die auf dem X-berg durch landwirtschaftliches Grünland, Erholungscharakter für die Stadtbevölkerung und Ruhe in der Landschaft gekennzeichnet sei. Es handle sich daher im vorliegenden Fall um einen Einbruch in die Planungsabsichten, der den gegebenen Strukturverhältnissen widerspreche. Im Falle der Genehmigung hätte auch mit unerwünschten Beispielsfolgen gerechnet werden müssen. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liege deswegen nicht vor, weil die für die Beurteilung wesentlichen Aktenbestandteile vorhanden gewesen seien und dem vollständigen Inhalt des Bauaktes nur untergeordnete Bedeutung habe zukommen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben im wesentlichen folgenden Inhalt:
Gemäß § 19 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 78, kann vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes an eine Bauplatzerklärung und die Bewilligung von Hochbauten, anderen baulichen Anlagen und Herstellungen von sonstigen sich auf den Raum auswirkenden Maßnahmen, auf welche die Vorschriften der im Lande Salzburg geltenden Bauordnungen oder sonstige landesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, nur innerhalb des Baulandes und nur wenn solche Maßnahmen der Widmung entsprechen erteilt werden. In Aufschließungsgebieten sind die genannten Maßnahmen erst zulässig, wenn die Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg der Gemeinderat) ausdrücklich feststellt, daß der widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten nicht mehr entgegenstehen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 von der Gemeindevertretung (Gemeinderat) über Ansuchen des Grundstückseigentümers und nach Anhörung der Anrainer bewilligt werden, wenn im Einzelfall die Fläche des Grundstückes, auf das sich das Ansuchen bezieht, 1 Hektar nicht übersteigt und wenn Interessen der Flächennutzung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Beschlusses der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) bei der Landesregierung von dieser versagt wird. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Ausnahme gesetzwidrig ist oder einen Tatbestand des § 17 Abs. 7 bewirken würde. Gemäß § 17 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes 1968 hat die Landesregierung die Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes bei Fehlen der Übereinstimmung des Flächenwidmungsplanes mit dem verbindlich erklärten Entwicklungsplan, ferner bei Fehlen der Übereinstimmung des Flächenwidmungsplanes mit Planungen der angrenzenden Gemeinden und schließlich bei Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen Strukturverhältnisse oder auf die Sicherung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung zu versagen. Gemäß § 19 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes 1968 leidet eine Genehmigung nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle, die entgegen den Bestimmungen dieses Absatzes erteilt wird, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950). Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren nach dem im § 63 Abs. 5 AVG 1950 bezeichneten Zeitpunkt zulässig. Gemäß § 38 Abs. 2 Z. 9 des Salzburger Stadtrechtes, LGBl. Nr. 47/1966, sind der Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei - soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes), zum Gegenstand hat -, der örtlichen Feuerpolizei und der örtlichen Raumplanung gewährleistet. Gemäß § 74 Abs. 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 kommt dem Land bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in den Angelegenheiten der Landesvollziehung das Aufsichtsrecht zu. Die im § 38 Abs. 2 Z. 9 dieses Gesetzes genannten Angelegenheiten gehören gemäß Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Bereiche der Landesvollziehung. § 78 des Salzburger Stadtrechtes 1966 bestimmt, in welchen Fällen eine zum Bereiche der Landesvollziehung gehörende Maßnahme der Gemeinde in einer Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches einer Genehmigung der Landesregierung bedarf. Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sieht vor, daß weitergehende landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben. Zu diesen landesgesetzlichen Vorschriften gehört auch der vorerwähnte § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, der seine für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Fassung durch das Gesetz vom 15. Dezember 1965, LGBl. Nr. 5/1966, erhalten hat. § 81 des Salzburger Stadtrechtes 1966 besagt, daß im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Stadt Parteistellung hat und berechtigt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen sie betreffende Maßnahmen der Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 78, kann vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes an eine Bauplatzerklärung und die Bewilligung von Hochbauten, anderen baulichen Anlagen und Herstellungen von sonstigen sich auf den Raum auswirkenden Maßnahmen, auf welche die Vorschriften der im Lande Salzburg geltenden Bauordnungen oder sonstige landesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, nur innerhalb des Baulandes und nur wenn solche Maßnahmen der Widmung entsprechen erteilt werden. In Aufschließungsgebieten sind die genannten Maßnahmen erst zulässig, wenn die Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg der Gemeinderat) ausdrücklich feststellt, daß der widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten nicht mehr entgegenstehen. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle können Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, von der Gemeindevertretung (Gemeinderat) über Ansuchen des Grundstückseigentümers und nach Anhörung der Anrainer bewilligt werden, wenn im Einzelfall die Fläche des Grundstückes, auf das sich das Ansuchen bezieht, 1 Hektar nicht übersteigt und wenn Interessen der Flächennutzung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Beschlusses der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) bei der Landesregierung von dieser versagt wird. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Ausnahme gesetzwidrig ist oder einen Tatbestand des Paragraph 17, Absatz 7, bewirken würde. Gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Raumordnungsgesetzes 1968 hat die Landesregierung die Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes bei Fehlen der Übereinstimmung des Flächenwidmungsplanes mit dem verbindlich erklärten Entwicklungsplan, ferner bei Fehlen der Übereinstimmung des Flächenwidmungsplanes mit Planungen der angrenzenden Gemeinden und schließlich bei Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen Strukturverhältnisse oder auf die Sicherung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung zu versagen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, des Raumordnungsgesetzes 1968 leidet eine Genehmigung nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle, die entgegen den Bestimmungen dieses Absatzes erteilt wird, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950). Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren nach dem im Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1950 bezeichneten Zeitpunkt zulässig. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 9, des Salzburger Stadtrechtes, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1966,, sind der Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei - soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes), zum Gegenstand hat -, der örtlichen Feuerpolizei und der örtlichen Raumplanung gewährleistet. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Salzburger Stadtrechtes 1966 kommt dem Land bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in den Angelegenheiten der Landesvollziehung das Aufsichtsrecht zu. Die im Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 9, dieses Gesetzes genannten Angelegenheiten gehören gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Bereiche der Landesvollziehung. Paragraph 78, des Salzburger Stadtrechtes 1966 bestimmt, in welchen Fällen eine zum Bereiche der Landesvollziehung gehörende Maßnahme der Gemeinde in einer Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches einer Genehmigung der Landesregierung bedarf. Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sieht vor, daß weitergehende landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben. Zu diesen landesgesetzlichen Vorschriften gehört auch der vorerwähnte Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, der seine für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Fassung durch das Gesetz vom 15. Dezember 1965, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1966,, erhalten hat. Paragraph 81, des Salzburger Stadtrechtes 1966 besagt, daß im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Stadt Parteistellung hat und berechtigt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen sie betreffende Maßnahmen der Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Vor Eingehen in die Sache selbst hatte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die Beschwerde zulässig ist.
Er hat diese Frage aus folgenden Gründen bejaht:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z.1 des Bundes-Verfassungsgesetzes kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG 1965 kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. September 1964, Slg. N. F. Nr. 6417/A, ausgesprochen hat, kein genereller Verwaltungsakt, sondern ein Bescheid. In der Bestimmung, wonach die vom Gemeinderat zu erteilende Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung bedarf, erblickt der Verwaltungsgerichtshof einen Genehmigungsvorbehalt (Art. 119 a Abs. 8 B-VG) gegenüber einzelnen von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffenden Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden, wobei im vorliegenden Fall als Versagungsgrund der Bewirkung eines Tatbestandes des § 17 Abs. 7 angewendet wurde. Auch die Genehmigung im aufsichtsbehördlichen Verfahren ist ein individueller Verwaltungsakt, was daraus abgeleitet werden muß, daß gemäß Art. 119 a Abs. 9 B-VG und, diesem folgend, gemäß § 81 des Salzburger Stadtrechtes 1966 die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung hat und berechtigt ist, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen. Die Erledigung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 1969, Zl. VI-2003/12-1969, gegen welche sich die vorliegende Beschwerde richtet, ist daher als Bescheid anzusehen. Daß dieser Bescheid nur an die Gemeinde Salzburg gerichtet war, schließt die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde nicht aus, da § 26 Abs. 2 VwGG 1965 ja gerade auf Fälle abgestellt ist, in denen dem Beschwerdeführer der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung zukam und der Bescheid daher richtigerweise auch an ihn zu richten gewesen wäre. Aus § 81 des Salzburger Stadtrechtes 1966 kann ein Ausschluß der Parteistellung des Beschwerdeführers im aufsichtsbehördlichen Verfahren nicht abgeleitet werden, da diese Gesetzesstelle lediglich positiv bestimmt, daß im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Stadt Parteistellung hat. Es kommt daher darauf an, ob durch den aufsichtsbehördlichen Bescheid nicht nur die Rechtssphäre der Gemeinde, sondern auch die Rechtssphäre jener Person unmittelbar betroffen wird, deren Rechte oder rechtliche Interessen (§ 8 AVG 1950) Gegenstand jenes Verfahrens vor der Gemeinde bilden, dessen Erledigung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterworfen ist. Diese Frage muß dann bejaht werden, wenn der Partei des Verfahrens vor der Gemeindebehörde nicht die Möglichkeit offensteht, die im aufsichtsbehördlichen Bescheid zum Ausdruck kommende Willensbildung der Aufsichtsbehörde durch ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Gemeindebehörde zu bekämpfen. Unter diesem Gesichtswinkel hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 9. Juni 1969, Zl. 553/68 (betreffend die Genehmigung einer vom Magistrat zu erteilenden Baubewilligung durch den Gemeinderat nach § 7 a der Innsbrucker Bauordnung), auf welchen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Eine solche Anfechtungsmöglichkeit ist jedoch bei Maßnahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die einem gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt im Sinne des Art. 119 a Abs. 8 B-VG unterliegen, bezüglich der aufsichtsbehördlichen Entscheidung nicht gegeben, so auch nicht bei Verweigerung der Genehmigung einer Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes. Verweigert nämlich die Aufsichtsbehörde die nach der letztgenannten Gesetzesstelle erforderliche Genehmigung, so ist der Gemeinderat gehalten, seinerseits die Ausnahmebewilligung zu verweigern. Dagegen findet zwar gemäß § 77 Abs. 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde statt, doch ist im Vorstellungsverfahren der angefochtene Bescheid nur dann aufzuheben, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden. Eine solche Rechtsverletzung durch die Gemeinde könnte aus der Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Ausnahmebewilligung nicht abgeleitet werden. Aus dem gleichen Grunde müßte auch eine Beschwerde gegen den im Vorstellungsverfahren ergangenen aufsichtsbehördlichen Bescheid vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes erfolglos bleiben. Würde also die Parteistellung des Antragstellers im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes geleugnet werden, so wäre diese Entscheidung der Aufsichtsbehörde nur von der Gemeinde bekämpfbar, gegenüber dem Antragsteller aber inappellabel; die Aufsichtsbehörde könnte daher auch im Vorstellungsverfahrens eine von ihr im Genehmigungsverfahren rechtskräftig verweigerte Genehmigung gar nicht unter Verletzung der Rechtskraft jenes Bescheides, mit welchem die Genehmigung versagt worden war, nachträglich erteilen. Eine solche Auslegung würde dem Rechtsschutzprinzip, wie es im Art. 131 B-VG zum Ausdruck kommt, widersprechen. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung auf Grund eines Genehmigungsvorbehaltes im Sinne des Art. 119 a Abs. 8 B-VG, wie jenem nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes, kann auch nicht als ein Teil der internen Willensbildung der Behörde angesehen werden, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. September 1966, Slg. N. F. Nr. 6976/A, für die aufsichtsbehördliche Zustimmung zur Parzellierungsgenehmigung nach § 11 Abs. 2 der damals geltenden Bauordnung für Niederösterreich angenommen hat. In dem seinerzeit behandelten Rechtsfall galt nämlich noch die Rechtslage vor dem Wirksamwerden der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 über die Rechtsstellung der Gemeinden und der in dessen Ausführung ergangenen Neufassung bzw. Änderung der Gemeindeordnung und der Stadtstatuten von Niederösterreich. Vor diesem Zeitpunkt war aber für die aufsichtsbehördliche Genehmigung kein eigenes, mit einem der Rechtskraft fähigen Bescheid abzuschließendes Verwaltungsverfahren vorgesehen. Überdies war gegen Bescheide der obersten Gemeindebehörde die volle Berufung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern zulässig, die wiederum an die vorherige Verweigerung der Zustimmung zu einem Bescheid des Gemeindeorganes bei ihrer Berufungsentscheidung nicht gebunden waren, vielmehr gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Sache selbst zu entscheiden hatten, was auch die volle Überprüfungsmöglichkeit bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gewährleistete. Die rechtliche Trennung der Bereiche des gemeindebehördlichen Verfahrens und des aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahrens, wie sie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1969, Zl. 1645/67, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, schließt es aus, in diesen beiden Verwaltungsverfahren eine Einheit zu erblicken. Die Beschwerde ist aber auch nicht wegen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit unzulässig. Durch die Zurückziehung seines Ausnahmeansuchens hat der Beschwerdeführer zwar unwiderleglich zum Ausdruck gebracht, daß er an einer positiven Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr hat. Das schließt aber ein rechtliches Interesse am Unterbleiben einer negativen Entscheidung nicht aus, zumal eine solche Entscheidung in Rechtskraft erwächst und bei unveränderter Sach- und Rechtslage einer neuerlichen Entscheidung entgegensteht.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG 1965 kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. September 1964, Slg. N. F. Nr. 6417/A, ausgesprochen hat, kein genereller Verwaltungsakt, sondern ein Bescheid. In der Bestimmung, wonach die vom Gemeinderat zu erteilende Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung bedarf, erblickt der Verwaltungsgerichtshof einen Genehmigungsvorbehalt (Artikel 119, a Absatz 8, B-VG) gegenüber einzelnen von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffenden Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden, wobei im vorliegenden Fall als Versagungsgrund der Bewirkung eines Tatbestandes des Paragraph 17, Absatz 7, angewendet wurde. Auch die Genehmigung im aufsichtsbehördlichen Verfahren ist ein individueller Verwaltungsakt, was daraus abgeleitet werden muß, daß gemäß Artikel 119, a Absatz 9, B-VG und, diesem folgend, gemäß Paragraph 81, des Salzburger Stadtrechtes 1966 die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung hat und berechtigt ist, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, B-VG) Beschwerde zu führen. Die Erledigung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 1969, Zl. VI-2003/12-1969, gegen welche sich die vorliegende Beschwerde richtet, ist daher als Bescheid anzusehen. Daß dieser Bescheid nur an die Gemeinde Salzburg gerichtet war, schließt die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde nicht aus, da Paragraph 26, Absatz 2, VwGG 1965 ja gerade auf Fälle abgestellt ist, in denen dem Beschwerdeführer der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung zukam und der Bescheid daher richtigerweise auch an ihn zu richten gewesen wäre. Aus Paragraph 81, des Salzburger Stadtrechtes 1966 kann ein Ausschluß der Parteistellung des Beschwerdeführers im aufsichtsbehördlichen Verfahren nicht abgeleitet werden, da diese Gesetzesstelle lediglich positiv bestimmt, daß im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Stadt Parteistellung hat. Es kommt daher darauf an, ob durch den aufsichtsbehördlichen Bescheid nicht nur die Rechtssphäre der Gemeinde, sondern auch die Rechtssphäre jener Person unmittelbar betroffen wird, deren Rechte oder rechtliche Interessen (Paragraph 8, AVG 1950) Gegenstand jenes Verfahrens vor der Gemeinde bilden, dessen Erledigung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterworfen ist. Diese Frage muß dann bejaht werden, wenn der Partei des Verfahrens vor der Gemeindebehörde nicht die Möglichkeit offensteht, die im aufsichtsbehördlichen Bescheid zum Ausdruck kommende Willensbildung der Aufsichtsbehörde durch ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Gemeindebehörde zu bekämpfen. Unter diesem Gesichtswinkel hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 9. Juni 1969, Zl. 553/68 (betreffend die Genehmigung einer vom Magistrat zu erteilenden Baubewilligung durch den Gemeinderat nach Paragraph 7, a der Innsbrucker Bauordnung), auf welchen unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird, die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Eine solche Anfechtungsmöglichkeit ist jedoch bei Maßnahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die einem gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt im Sinne des Artikel 119, a Absatz 8, B-VG unterliegen, bezüglich der aufsichtsbehördlichen Entscheidung nicht gegeben, so auch nicht bei Verweigerung der Genehmigung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes. Verweigert nämlich die Aufsichtsbehörde die nach der letztgenannten Gesetzesstelle erforderliche Genehmigung, so ist der Gemeinderat gehalten, seinerseits die Ausnahmebewilligung zu verweigern. Dagegen findet zwar gemäß Paragraph 77, Absatz eins, des Salzburger Stadtrechtes 1966 die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde statt, doch ist im Vorstellungsverfahren der angefochtene Bescheid nur dann aufzuheben, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden. Eine solche Rechtsverletzung durch die Gemeinde könnte aus der Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Ausnahmebewilligung nicht abgeleitet werden. Aus dem gleichen Grunde müßte auch eine Beschwerde gegen den im Vorstellungsverfahren ergangenen aufsichtsbehördlichen Bescheid vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes erfolglos bleiben. Würde also die Parteistellung des Antragstellers im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz 3, des Raumordnungsgesetzes geleugnet werden, so wäre diese Entscheidung der Aufsichtsbehörde nur von der Gemeinde bekämpfbar, gegenüber dem Antragsteller aber inappellabel; die Aufsichtsbehörde könnte daher auch im Vorstellungsverfahrens eine von ihr im Genehmigungsverfahren rechtskräftig verweigerte Genehmigung gar nicht unter Verletzung der Rechtskraft jenes Bescheides, mit welchem die Genehmigung versagt worden war, nachträglich erteilen. Eine solche Auslegung würde dem Rechtsschutzprinzip, wie es im Artikel 131, B-VG zum Ausdruck kommt, widersprechen. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung auf Grund eines Genehmigungsvorbehaltes im Sinne des Artikel 119, a Absatz 8, B-VG, wie jenem nach Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes, kann auch nicht als ein Teil der internen Willensbildung der Behörde angesehen werden, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. September 1966, Slg. N. F. Nr. 6976/A, für die aufsichtsbehördliche Zustimmung zur Parzellierungsgenehmigung nach Paragraph 11, Absatz 2, der damals geltenden Bauordnung für Niederösterreich angenommen hat. In dem seinerzeit behandelten Rechtsfall galt nämlich noch die Rechtslage vor dem Wirksamwerden der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 über die Rechtsstellung der Gemeinden und der in dessen Ausführung ergangenen Neufassung bzw. Änderung der Gemeindeordnung und der Stadtstatuten von Niederösterreich. Vor diesem Zeitpunkt war aber für die aufsichtsbehördliche Genehmigung kein eigenes, mit einem der Rechtskraft fähigen Bescheid abzuschließendes Verwaltungsverfahren vorgesehen. Überdies war gegen Bescheide der obersten Gemeindebehörde die volle Berufung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern zulässig, die wiederum an die vorherige Verweigerung der Zustimmung zu einem Bescheid des Gemeindeorganes bei ihrer Berufungsentscheidung nicht gebunden waren, vielmehr gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in der Sache selbst zu entscheiden hatten, was auch die volle Überprüfungsmöglichkeit bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gewährleistete. Die rechtliche Trennung der Bereiche des gemeindebehördlichen Verfahrens und des aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahrens, wie sie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1969, Zl. 1645/67, auf welches unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, schließt es aus, in diesen beiden Verwaltungsverfahren eine Einheit zu erblicken. Die Beschwerde ist aber auch nicht wegen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit unzulässig. Durch die Zurückziehung seines Ausnahmeansuchens hat der Beschwerdeführer zwar unwiderleglich zum Ausdruck gebracht, daß er an einer positiven Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr hat. Das schließt aber ein rechtliches Interesse am Unterbleiben einer negativen Entscheidung nicht aus, zumal eine solche Entscheidung in Rechtskraft erwächst und bei unveränderter Sach- und Rechtslage einer neuerlichen Entscheidung entgegensteht.
Die Beschwerde ist aber auch begründet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes ist nach der klaren Fassung des Tatbestandes ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Solche Verwaltungsakte dürfen aber nicht ohne Antrag bzw. nicht nach Wegfall des Antrages erlassen werden. Geht man davon aus, daß im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren, wie vorhin ausgeführt, nicht nur die Stadt Salzburg, sondern auch der Beschwerdeführer Parteistellung hatte, dann war die Zurückziehung des Ansuchens durch den Beschwerdeführer selbst dann, wenn der Gemeinderat seinen Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht zurückgezogen hatte, von der belangten Behörde zu beachten. Mit der Zurückziehung des Ausnahmeantrages durch den Beschwerdeführer ist auch der Antrag des Gemeinderates an die Aufsichtsbehörde in sich zusammengefallen. Die Aufsichtsbehörde hätte daher den angefochtenen Bescheid nicht mehr erlassen dürfen. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, und damit den Beschwerdeführer in seinem Rechte, daß über einen Antrag des Gemeinderates auf Genehmigung nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen entschieden werden darf, verletzt hat - welches er offenbar mit dem bezeichneten Beschwerdepunkt in Wahrheit geltend gemacht hat - , war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebrachten Beschwerdegründe und auf die Verfahrensrüge. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides setzt wegen Wegfalls des Antrages nicht die sechswöchige Frist nach § 29 Abs. 3 2. Satz 2. Halbsatz des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 in Gang.Die Beschwerde ist aber auch begründet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes ist nach der klaren Fassung des Tatbestandes ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Solche Verwaltungsakte dürfen aber nicht ohne Antrag bzw. nicht nach Wegfall des Antrages erlassen werden. Geht man davon aus, daß im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren, wie vorhin ausgeführt, nicht nur die Stadt Salzburg, sondern auch der Beschwerdeführer Parteistellung hatte, dann war die Zurückziehung des Ansuchens durch den Beschwerdeführer selbst dann, wenn der Gemeinderat seinen Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht zurückgezogen hatte, von der belangten Behörde zu beachten. Mit der Zurückziehung des Ausnahmeantrages durch den Beschwerdeführer ist auch der Antrag des Gemeinderates an die Aufsichtsbehörde in sich zusammengefallen. Die Aufsichtsbehörde hätte daher den angefochtenen Bescheid nicht mehr erlassen dürfen. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, und damit den Beschwerdeführer in seinem Rechte, daß über einen Antrag des Gemeinderates auf Genehmigung nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen entschieden werden darf, verletzt hat - welches er offenbar mit dem bezeichneten Beschwerdepunkt in Wahrheit geltend gemacht hat - , war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebrachten Beschwerdegründe und auf die Verfahrensrüge. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides setzt wegen Wegfalls des Antrages nicht die sechswöchige Frist nach Paragraph 29, Absatz 3, 2. Satz 2. Halbsatz des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 in Gang.
Der Ausspruch über die in der beantragten Höhe zuerkannten Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Ausspruch über die in der beantragten Höhe zuerkannten Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 22. Juni 1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000407.X00Im RIS seit
12.07.2002Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013