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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §65 Abs1;Beachte
y11862;Rechtssatz
Der Gewinnanspruch des stillen Gesellschafters entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres. Zu diesem Zeitpunkt ist dieser Anspruch bei ihm bereits eine Kapitalforderung iSd § 69 Z 1 BewG und beim Geschäftsherrn eine Betriebsschuld iS des § 65 Abs 1 BewG. Das gilt auch für Gewinnansprüche, die erst nachträglich hervorkommen, etwa anläßlich von Gewinnerhöhungen durch eine Betriebsprüfung. Letzteres zumindest dann, wenn die Beteiligten aus den Feststellungen der Betriebsprüfung auch die entsprechenden Konsequenzen bei der Gewinnverteilung ziehen.Der Gewinnanspruch des stillen Gesellschafters entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres. Zu diesem Zeitpunkt ist dieser Anspruch bei ihm bereits eine Kapitalforderung iSd Paragraph 69, Ziffer eins, BewG und beim Geschäftsherrn eine Betriebsschuld iS des Paragraph 65, Absatz eins, BewG. Das gilt auch für Gewinnansprüche, die erst nachträglich hervorkommen, etwa anläßlich von Gewinnerhöhungen durch eine Betriebsprüfung. Letzteres zumindest dann, wenn die Beteiligten aus den Feststellungen der Betriebsprüfung auch die entsprechenden Konsequenzen bei der Gewinnverteilung ziehen.
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E 23.6.1970, 1593/69 #1 VwSlg 4107 F/1970;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001593.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008