RS Vwgh 1970/6/23 1593/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1970
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §65 Abs1;
BewG 1955 §69 Z1;
BewG 1955 §79 Abs2 Z7;
  1. BewG 1955 § 65 heute
  2. BewG 1955 § 65 gültig ab 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  3. BewG 1955 § 65 gültig von 27.11.1982 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  1. BewG 1955 § 69 heute
  2. BewG 1955 § 69 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. BewG 1955 § 69 gültig von 27.06.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. BewG 1955 § 69 gültig von 01.01.1994 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  5. BewG 1955 § 69 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  6. BewG 1955 § 69 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988
  7. BewG 1955 § 69 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BewG 1955 § 79 heute
  2. BewG 1955 § 79 gültig ab 01.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. BewG 1955 § 79 gültig von 28.05.1971 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Beachte

y11862;

Rechtssatz

Der Gewinnanspruch des stillen Gesellschafters entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres. Zu diesem Zeitpunkt ist dieser Anspruch bei ihm bereits eine Kapitalforderung iSd § 69 Z 1 BewG und beim Geschäftsherrn eine Betriebsschuld iS des § 65 Abs 1 BewG. Das gilt auch für Gewinnansprüche, die erst nachträglich hervorkommen, etwa anläßlich von Gewinnerhöhungen durch eine Betriebsprüfung. Letzteres zumindest dann, wenn die Beteiligten aus den Feststellungen der Betriebsprüfung auch die entsprechenden Konsequenzen bei der Gewinnverteilung ziehen.Der Gewinnanspruch des stillen Gesellschafters entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres. Zu diesem Zeitpunkt ist dieser Anspruch bei ihm bereits eine Kapitalforderung iSd Paragraph 69, Ziffer eins, BewG und beim Geschäftsherrn eine Betriebsschuld iS des Paragraph 65, Absatz eins, BewG. Das gilt auch für Gewinnansprüche, die erst nachträglich hervorkommen, etwa anläßlich von Gewinnerhöhungen durch eine Betriebsprüfung. Letzteres zumindest dann, wenn die Beteiligten aus den Feststellungen der Betriebsprüfung auch die entsprechenden Konsequenzen bei der Gewinnverteilung ziehen.

*

E 23.6.1970, 1593/69 #1 VwSlg 4107 F/1970;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001593.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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