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Erbschafts- und SchenkungssteuerNorm
ErbStG §2 Abs2 Z4Rechtssatz
Der Erwerb durch Erbanfall ist mit Abgabe der - unwiderruflichen - Erbserklärung erbschaftssteuerrechtlich vollzogen (Hinweis E 28.11.1968, 666/68), sodaß Zahlungen für veräußerte Nachlaßgüter oder für eine erfolgte Abtretung von Ansprüchen an Nachlaßgegenständen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr der Erbschaftssteuer unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001780.X01Im RIS seit
24.06.1970Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025