Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §32;Rechtssatz
Eine an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegte Prüfung kann, da die Verkündung des Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses nicht als Erlassung eines Bescheides angesehen werden kann, nicht nach § 68 Abs 4 AVG 1950 für ungültig erklärt werden. Eine Ungültigkeitserklärung einer solchen Prüfung ist nur gemäß § 32 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 in Fällen zulässig, in denen die Prüfung erschlichen wurde. (Hinweis auf E vom 16.3.1966, Zl. 1457/65, und vom 14.5.1968, Zl. 1319/67)Eine an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegte Prüfung kann, da die Verkündung des Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses nicht als Erlassung eines Bescheides angesehen werden kann, nicht nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 für ungültig erklärt werden. Eine Ungültigkeitserklärung einer solchen Prüfung ist nur gemäß Paragraph 32, des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, in Fällen zulässig, in denen die Prüfung erschlichen wurde. (Hinweis auf E vom 16.3.1966, Zl. 1457/65, und vom 14.5.1968, Zl. 1319/67)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000872.X02Im RIS seit
25.06.1970Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016