Index
L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0964/70 0966/70 0965/70Rechtssatz
Da das Verwaltungsverfahren in eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit der Entscheidung des obersten zuständigen Gemeindeorganes beendet ist und das daran anschließende Vorstellungsverfahren keinen Instanzenzug im Sinne des AVG darstellt, können Tatsachen die nach Abschluß des Verfahrens vor der Gemeindebehörde neu entstanden sind, einen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 lit b AVG für das Gemeindeverfahren nicht abgeben. (Hinweis auf E vom 17.12.1962, Zl. 1009/62 und vom 30.6.1969, Zl. 1645/67)Da das Verwaltungsverfahren in eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit der Entscheidung des obersten zuständigen Gemeindeorganes beendet ist und das daran anschließende Vorstellungsverfahren keinen Instanzenzug im Sinne des AVG darstellt, können Tatsachen die nach Abschluß des Verfahrens vor der Gemeindebehörde neu entstanden sind, einen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG für das Gemeindeverfahren nicht abgeben. (Hinweis auf E vom 17.12.1962, Zl. 1009/62 und vom 30.6.1969, Zl. 1645/67)
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000963.X01Im RIS seit
21.08.2002Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010