Index
L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;Norm
AVG §68 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0964/70 0966/70 0965/70Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Lehne, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Bily, über die Beschwerden des Dr. OK, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Major-Trojer-Straße 17, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung vom 6. Februar 1970, Zl. BauRl-9/1/1970, und Zl. BauRl-20/1/1970 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Paternion), betreffend Abweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich baupolizeilicher Aufträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den beiden Beschwerden liegt auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie nach dem Inhalt der beiden angefochtenen Bescheide folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Hauses Paternion Nr. nn. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Paternion vom 10. Dezember 1968 war ihm auf Grund der Kärntner Bauordnung der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden, die Klosettanlage dieses Hauses instandzusetzen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. April 1969 abgewiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Markgemeinde Paternion vom 6. Mai 1969 war dem Beschwerdeführer ein weiterer baupolizeilicher Auftrag auf Grund der Kärntner Bauordnung auf Reparatur von Holzstufen, Beseitigung von Verputzschäden, Erneuerung der Dachhaut an diesem Gebäude und Verlegung eines Traufenpflasters erteilt worden. Auch der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung war auf Grund des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 17. Oktober 1969 kein Erfolg beschieden.
Am 28. Oktober 1969 stellte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Marktgemeinde Paternion den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 hinsichtlich des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 6. Mai 1969 und am 9. November 1969 den gleichen Antrag hinsichtlich des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 10. Dezember 1968. In beiden Fällen machte der Beschwerdeführer als Wiederaufnahmegrund geltend, dass er mit Notariatsakt vom 3. August 1969 sein Haus Paternion Nr. nn an seine Gattin veräußert habe und daher rechtlich nicht mehr in der Lage sei, den baupolizeilichen Aufträgen (vom 10. Dezember 1968 und vom 6. Mai 1969) zu entsprechen. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Paternion gab mit zwei Bescheiden vom 16. Dezember 1969 den beiden Wiederaufnahmeanträgen mit der Begründung keine Folge, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund dem Erfordernis des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 nicht entspreche. Die gegen diese Bescheide erhobenen Vorstellungen wurden mit den beiden, nunmehr vor dem Verwaltungagerichtshof angefochtenen Bescheiden der Kärntner Landesregierung vom 6. Februar 1970 abgewiesen. Zur Begründung wurde in beiden Fällen im wesentlichen ausgeführt, dass, abgesehen davon, dass ein Notariatsakt, der noch zu keiner Eintragung im Grundbuch geführt habe, unbeachtlich sei, eine nachfolgende Eigentumsübertragung von vornherein keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 darstelle. § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 erfordere nämlich das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Diese Tatsachen (und Beweismittel) müssten aber während des Verfahrens, das wieder aufgenommen werden soll, schon bestanden haben, sie durften nicht erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden sein. Die Eigentumsübertragung an dem Hause Paternion Nr. nn an die Ehefrau des Beschwerdeführers auf Grund des Notariatsaktes vom 3. August 1969 sei aber (in beiden Fällen) erst nach Abschluss der beiden Verwaltungsverfahren entstanden.Am 28. Oktober 1969 stellte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Marktgemeinde Paternion den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 hinsichtlich des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 6. Mai 1969 und am 9. November 1969 den gleichen Antrag hinsichtlich des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 10. Dezember 1968. In beiden Fällen machte der Beschwerdeführer als Wiederaufnahmegrund geltend, dass er mit Notariatsakt vom 3. August 1969 sein Haus Paternion Nr. nn an seine Gattin veräußert habe und daher rechtlich nicht mehr in der Lage sei, den baupolizeilichen Aufträgen (vom 10. Dezember 1968 und vom 6. Mai 1969) zu entsprechen. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Paternion gab mit zwei Bescheiden vom 16. Dezember 1969 den beiden Wiederaufnahmeanträgen mit der Begründung keine Folge, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund dem Erfordernis des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 nicht entspreche. Die gegen diese Bescheide erhobenen Vorstellungen wurden mit den beiden, nunmehr vor dem Verwaltungagerichtshof angefochtenen Bescheiden der Kärntner Landesregierung vom 6. Februar 1970 abgewiesen. Zur Begründung wurde in beiden Fällen im wesentlichen ausgeführt, dass, abgesehen davon, dass ein Notariatsakt, der noch zu keiner Eintragung im Grundbuch geführt habe, unbeachtlich sei, eine nachfolgende Eigentumsübertragung von vornherein keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 darstelle. Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 erfordere nämlich das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Diese Tatsachen (und Beweismittel) müssten aber während des Verfahrens, das wieder aufgenommen werden soll, schon bestanden haben, sie durften nicht erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden sein. Die Eigentumsübertragung an dem Hause Paternion Nr. nn an die Ehefrau des Beschwerdeführers auf Grund des Notariatsaktes vom 3. August 1969 sei aber (in beiden Fällen) erst nach Abschluss der beiden Verwaltungsverfahren entstanden.
Gegen diese beiden Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die wegen ihres inneren Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Beide Beschwerden erweisen sich von vornherein als unbegründet. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, dass das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrages betreffend Reparatur der Holzstufen, Beseitigung der Verputzschäden, Erneuerung der Dachhaut und Verlegung des Traufenpflasters überhaupt erst mit dem Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Oktober 1969 seinen Abschluss gefunden habe, in diesem Verfahren der Verkauf der Liegenschaft an seine Ehegattin mit Notariatsakt vom 3. August 1969 eine noch vor Abschluss dieses Verfahrens aufgetretene neue Tatsache gewesen sei und deshalb berücksichtigt hätte werden müssen. Diese Rechtsansicht ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen, darunter insbesondere im Erkenntnis vom 20. Juni 1969, Zl, 1645/67 - auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird -, ausgesprochen hat, unrichtig. Mit dem Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 am 31. Dezember 1965 wurde der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden einer Neuregelung dergestalt unterzogen, dass in allen, den Gemeinden zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben - darunter fällt zufolge Art. 118 Abs. 3 Z. 9 die Angelegenheit "örtliche Baupolizei" - diese Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes von der Gemeinde in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich des Aufsichtsrechtes der staatlichen Behörden - unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen hat. Das bedeutet, dass etwa in Angelegenheiten der Baupolizei - auf Grund der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1965 - der Gemeindevorstand oberste Berufungsbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist und dem Gemeinderat die Befugnis der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" nach § 68 AVG 1950 zukommt. Damit ist das "Verwaltungsverfahren", wie es der Beschwerdeführer versteht, mit der Entscheidung der Berufungsbehörde, dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde Paternion, abgeschlossen gewesen. Das sich daran anschließende "Vorstellungsverfahren" nach Art. 119 a Abs. 5 B-VG ist kein "Instanzenzug" im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mehr, sondern - obgleich vor dem Verwaltungsgerichtshof nur der Vorstellungsbescheid und nicht auch der letztinstanzliche Gemeindebescheid angefochten werden kann - nur ein neu geschaffenes Rechtsmittel, das der Gemeindeaufsichtsbehörde Gelegenheit geben soll, zu prüfen, ob die Gemeindebehörde bei ihrer Entscheidung Rechte des Vorstellungswerbers verletzt hat oder nicht. Daraus folgt aber, dass beide gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren mit den Berufungsbescheiden des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Paternion vom 10. Dezember 1968 bzw. vom 6. Mai 1969 und nicht erst mit den beiden Vorstellungsbescheiden der Kärntner Landesregierung vom 17. April 1969 bzw. vom 17. Oktober 1969 ihren Abschluss gefunden hatten. Damit ergibt sieh aber eindeutig, dass die Tatsache der Eigentumsübertragung des Hauses Paternion Nr. nn an die Ehefrau des Beschwerdeführers - ohne zu untersuchen, ob diese überhaupt gegenüber den Baubehörden rechtswirksam eingewendet werden konnte -Gegen diese beiden Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die wegen ihres inneren Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Beide Beschwerden erweisen sich von vornherein als unbegründet. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, dass das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrages betreffend Reparatur der Holzstufen, Beseitigung der Verputzschäden, Erneuerung der Dachhaut und Verlegung des Traufenpflasters überhaupt erst mit dem Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Oktober 1969 seinen Abschluss gefunden habe, in diesem Verfahren der Verkauf der Liegenschaft an seine Ehegattin mit Notariatsakt vom 3. August 1969 eine noch vor Abschluss dieses Verfahrens aufgetretene neue Tatsache gewesen sei und deshalb berücksichtigt hätte werden müssen. Diese Rechtsansicht ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen, darunter insbesondere im Erkenntnis vom 20. Juni 1969, Zl, 1645/67 - auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird -, ausgesprochen hat, unrichtig. Mit dem Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 am 31. Dezember 1965 wurde der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden einer Neuregelung dergestalt unterzogen, dass in allen, den Gemeinden zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben - darunter fällt zufolge Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, die Angelegenheit "örtliche Baupolizei" - diese Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes von der Gemeinde in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich des Aufsichtsrechtes der staatlichen Behörden - unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen hat. Das bedeutet, dass etwa in Angelegenheiten der Baupolizei - auf Grund der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1965 - der Gemeindevorstand oberste Berufungsbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist und dem Gemeinderat die Befugnis der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" nach Paragraph 68, AVG 1950 zukommt. Damit ist das "Verwaltungsverfahren", wie es der Beschwerdeführer versteht, mit der Entscheidung der Berufungsbehörde, dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde Paternion, abgeschlossen gewesen. Das sich daran anschließende "Vorstellungsverfahren" nach Artikel 119, a Absatz 5, B-VG ist kein "Instanzenzug" im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mehr, sondern - obgleich vor dem Verwaltungsgerichtshof nur der Vorstellungsbescheid und nicht auch der letztinstanzliche Gemeindebescheid angefochten werden kann - nur ein neu geschaffenes Rechtsmittel, das der Gemeindeaufsichtsbehörde Gelegenheit geben soll, zu prüfen, ob die Gemeindebehörde bei ihrer Entscheidung Rechte des Vorstellungswerbers verletzt hat oder nicht. Daraus folgt aber, dass beide gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren mit den Berufungsbescheiden des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Paternion vom 10. Dezember 1968 bzw. vom 6. Mai 1969 und nicht erst mit den beiden Vorstellungsbescheiden der Kärntner Landesregierung vom 17. April 1969 bzw. vom 17. Oktober 1969 ihren Abschluss gefunden hatten. Damit ergibt sieh aber eindeutig, dass die Tatsache der Eigentumsübertragung des Hauses Paternion Nr. nn an die Ehefrau des Beschwerdeführers - ohne zu untersuchen, ob diese überhaupt gegenüber den Baubehörden rechtswirksam eingewendet werden konnte -
erst nach Abschluss dieser beiden Verfahren neu entstanden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17. Dezember 1962, Zl. 1009/62, u. v. a.) kommt als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 nur eine solche "neue" Tatsache in Betracht, die nach Abschluss des Verfahrens - durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Paternion "hervorgekommen" ist, nicht aber eine solche, die erst nach diesem Zeitpunkt neu entstanden ist. Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft, wie er selbst in der Beschwerde ausführt, erst nach Abschluss der beiden Verwaltungsverfahren an seine Gattin mit Notariatsakt (vom 3. August 1969) übereignet. Mangels eines dem Gesetz entsprechenden Wiederaufnahmegrundes hatte demnach der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Paternion nicht rechtswidrig gehandelt, als er die beiden Wiederaufnahmeanträge abgewiesen hatte und hat deshalb auch die belangte Behörde damit, dass sie in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochen hat, der Beschwerdeführer wäre dadurch in keinem Recht verletzt worden, keine Rechtswidrigkeit begangen. Beide Beschwerden waren deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt beider Beschwerden erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, könnten diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden. erst nach Abschluss dieser beiden Verfahren neu entstanden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , hiezu das Erkenntnis vom 17. Dezember 1962, Zl. 1009/62, u. v. a.) kommt als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 nur eine solche "neue" Tatsache in Betracht, die nach Abschluss des Verfahrens - durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Paternion "hervorgekommen" ist, nicht aber eine solche, die erst nach diesem Zeitpunkt neu entstanden ist. Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft, wie er selbst in der Beschwerde ausführt, erst nach Abschluss der beiden Verwaltungsverfahren an seine Gattin mit Notariatsakt (vom 3. August 1969) übereignet. Mangels eines dem Gesetz entsprechenden Wiederaufnahmegrundes hatte demnach der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Paternion nicht rechtswidrig gehandelt, als er die beiden Wiederaufnahmeanträge abgewiesen hatte und hat deshalb auch die belangte Behörde damit, dass sie in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochen hat, der Beschwerdeführer wäre dadurch in keinem Recht verletzt worden, keine Rechtswidrigkeit begangen. Beide Beschwerden waren deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt beider Beschwerden erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, könnten diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.
Bei dieser Rechtslage war entbehrlich, über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge, den beiden Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, noch gesondert abzusprechen.
Wien, am 29. Juni 1970
Schlagworte
Zuständigkeit Instanzenzug Entscheidung über den Anspruch Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000963.X00Im RIS seit
21.08.2002Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010