RS Vwgh 1970/6/30 1376/69

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Veröffentlicht am 30.06.1970
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs3;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Nur einem fristgerecht (binnen dreier Tage) gestellten Verlangen nach Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung kommt eine die Rechtsmittelfrist nach dem mündlichen Bescheid sistierende Wirkung zu. Die auf Grund eines verspätet gestellten Verlangens verfügte Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung setzt daher keine (neuerliche) Rechtsmittelfrist in Lauf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001376.X01

Im RIS seit

28.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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