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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61 Abs3;Rechtssatz
Nur einem fristgerecht (binnen dreier Tage) gestellten Verlangen nach Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung kommt eine die Rechtsmittelfrist nach dem mündlichen Bescheid sistierende Wirkung zu. Die auf Grund eines verspätet gestellten Verlangens verfügte Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung setzt daher keine (neuerliche) Rechtsmittelfrist in Lauf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001376.X01Im RIS seit
28.06.2002