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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Anliegerleistungen (hier nach § 64 der Salzburger Stadtbauordnung) können nur dann aus dem Titel der örtlichen Baupolizei dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Sinne des Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG zugerechnet werden, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einem baupolizeilich relevanten Tatbestand, wie etwa einer Grundabteilung auf Bauplätze oder einer Bauführung stehen. Die Handhabung von Bestimmungen über die Tragung der Straßenbaulast oder über Beiträge zu derselben in bezug auf Landesstraßen gehört im Sinne des Art 118 Abs 2 B-VG überhaupt nicht zu den Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (im gg Beschwerdefall bedingt auch die im § 21 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1966 festgelegte Beitragspflicht der Gemeinde keine andere Auslegungsmöglichkeit).Anliegerleistungen (hier nach Paragraph 64, der Salzburger Stadtbauordnung) können nur dann aus dem Titel der örtlichen Baupolizei dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Sinne des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG zugerechnet werden, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einem baupolizeilich relevanten Tatbestand, wie etwa einer Grundabteilung auf Bauplätze oder einer Bauführung stehen. Die Handhabung von Bestimmungen über die Tragung der Straßenbaulast oder über Beiträge zu derselben in bezug auf Landesstraßen gehört im Sinne des Artikel 118, Absatz 2, B-VG überhaupt nicht zu den Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (im gg Beschwerdefall bedingt auch die im Paragraph 21, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1966 festgelegte Beitragspflicht der Gemeinde keine andere Auslegungsmöglichkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000409.X07Im RIS seit
12.07.2002