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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß die bel. Behörde als Fahrzeuglenker eine andere Person angenommen hat als das Gericht in einer Strafverfügung, die der Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bekannt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000239.X01Im RIS seit
06.05.2002