RS Vwgh 1970/7/1 0527/69

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Veröffentlicht am 01.07.1970
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist, soweit ihm auf dem Gebiete des Abgabenrechtes Bedeutung zukommt, in seiner Anwendung durch das sich aus Art 18 B-VG ergebende Legalitätsprinzip beschränkt. Seine Anwendung kommt daher in einem von zwingenden Vorschriften erfaßten Bereich nicht in Betracht.Der Grundsatz von Treu und Glauben ist, soweit ihm auf dem Gebiete des Abgabenrechtes Bedeutung zukommt, in seiner Anwendung durch das sich aus Artikel 18, B-VG ergebende Legalitätsprinzip beschränkt. Seine Anwendung kommt daher in einem von zwingenden Vorschriften erfaßten Bereich nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000527.X03

Im RIS seit

01.07.1970

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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