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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs4;Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist, soweit ihm auf dem Gebiete des Abgabenrechtes Bedeutung zukommt, in seiner Anwendung durch das sich aus Art 18 B-VG ergebende Legalitätsprinzip beschränkt. Seine Anwendung kommt daher in einem von zwingenden Vorschriften erfaßten Bereich nicht in Betracht.Der Grundsatz von Treu und Glauben ist, soweit ihm auf dem Gebiete des Abgabenrechtes Bedeutung zukommt, in seiner Anwendung durch das sich aus Artikel 18, B-VG ergebende Legalitätsprinzip beschränkt. Seine Anwendung kommt daher in einem von zwingenden Vorschriften erfaßten Bereich nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000527.X03Im RIS seit
01.07.1970Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008