RS Vwgh 2006/11/16 2006/14/0008

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Veröffentlicht am 16.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita;
BAO §20;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Haftenden läge beispielsweise vor, wenn aushaftende Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten, wobei es der Behörde allerdings auch nur zumutbar ist, auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides zur Befriedung des Gläubigers verwertbares Vermögen zu greifen. Forderungen, die nur "mit einem entsprechenden Nachdruck" einbringlich gemacht werden können, zählen grundsätzlich nicht zu einem derart verwertbaren Vermögen (Hinweis E 22. September 2000, 98/15/0148; E 25. September 2001, 96/14/0057).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006140008.X04

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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