RS Vwgh 1970/7/2 0826/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1970
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs5;

Beachte

y10464;

Rechtssatz

Freigebige Zuwendungen an einen Abkömmling zur Begründung seiner wirtschaftlichen Stellung oder zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Stellung können nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs 5 ErbStG 1955 subsumiert werden; nach dieser Gesetzesstelle ist nur die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes von Eheleuten begünstigt (Hinweis E 3.3.1966, 984/65 VwSlg 3425 F/1966; E 30.3.1967, 1700/66 VwSlg 3593 F/1967).Freigebige Zuwendungen an einen Abkömmling zur Begründung seiner wirtschaftlichen Stellung oder zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Stellung können nicht unter die Befreiungsvorschrift des Paragraph 3, Absatz 5, ErbStG 1955 subsumiert werden; nach dieser Gesetzesstelle ist nur die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes von Eheleuten begünstigt (Hinweis E 3.3.1966, 984/65 VwSlg 3425 F/1966; E 30.3.1967, 1700/66 VwSlg 3593 F/1967).

*

E 2.7.1970, 826/69 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000826.X01

Im RIS seit

02.07.1970
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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