Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Eine Person kann mehrere Wohnsitze und zwar sowohl im Inland als auch im Ausland haben. Die Begründung eines inländischen Wohnsitzes muß nicht mit der Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes vorhanden sein, wie aus der Begründung des ausländischen Wohnsitzes nicht zwingend auf den Verlust des inländischen Wohnsitzes geschlossen werden kann. Hat aber jemand neben anderen Wohnsitzen im Ausland auch einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, dann ist § 64 Abs 5 KFG 1967 nicht mehr heranzuziehen; vielmehr besteht in diesem Fall die Verpflichtung bei Lenkung eines Kraftwagens einen nach dem österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellten Führerschein zu besitzen.Eine Person kann mehrere Wohnsitze und zwar sowohl im Inland als auch im Ausland haben. Die Begründung eines inländischen Wohnsitzes muß nicht mit der Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes vorhanden sein, wie aus der Begründung des ausländischen Wohnsitzes nicht zwingend auf den Verlust des inländischen Wohnsitzes geschlossen werden kann. Hat aber jemand neben anderen Wohnsitzen im Ausland auch einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, dann ist Paragraph 64, Absatz 5, KFG 1967 nicht mehr heranzuziehen; vielmehr besteht in diesem Fall die Verpflichtung bei Lenkung eines Kraftwagens einen nach dem österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellten Führerschein zu besitzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000369.X01Im RIS seit
11.07.2002