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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §7 Abs4;Rechtssatz
Die Zurücknahme ist ebenso wie die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung kein Bescheid, wohl aber die Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Es handelt sich bei dieser um eine Anordnung des Vollstreckungsrechtes, die außerhalb des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes liegt und daher von der in § 7 Abs 1 GEG vorgesehenen Abkürzung des Instanzenzuges nicht erfaßt wird. Daher - nach allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens - Rechtszug bis zum Bundesministerium für Justiz.Die Zurücknahme ist ebenso wie die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung kein Bescheid, wohl aber die Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Es handelt sich bei dieser um eine Anordnung des Vollstreckungsrechtes, die außerhalb des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes liegt und daher von der in Paragraph 7, Absatz eins, GEG vorgesehenen Abkürzung des Instanzenzuges nicht erfaßt wird. Daher - nach allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens - Rechtszug bis zum Bundesministerium für Justiz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001219.X02Im RIS seit
03.07.1970Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015